ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 95
§ 21 Zusammentreffen mehrerer Taten
§ 21 – Zusammentreffen mehrerer Taten
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften, wird eine Strafe nach dem schwersten einschlägigen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Gesamtunrechts gebildet.
(2) Bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Taten wird die höchste Einzelstrafe schuldangemessen erhöht; die Gesamtstrafe bleibt unter der Summe der Einzelstrafen und darf bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(3) Ist eine Einzelstrafe lebenslang, lautet die Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe.
(4) Derselbe Schuldumstand darf nicht mehrfach strafschärfend verwertet werden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften, wird eine Strafe nach dem schwersten einschlägigen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Gesamtunrechts gebildet.
(2) Bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Taten wird die höchste Einzelstrafe schuldangemessen erhöht; die Gesamtstrafe bleibt unter der Summe der Einzelstrafen und darf bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(3) Ist eine Einzelstrafe lebenslang, lautet die Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe.
(4) Derselbe Schuldumstand darf nicht mehrfach strafschärfend verwertet werden.