ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 95
§ 20 Vollstreckungsverjährung
§ 20 – Vollstreckungsverjährung
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen verjähren:
a. bei zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren nach fünfundzwanzig Jahren,
b. von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zwanzig Jahren,
c. von mehr als einem bis fünf Jahren nach zehn Jahren
d. sowie bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe nach fünf Jahren.
(2) Lebenslange Freiheitsstrafe verjährt nicht.
(3) Die Frist beginnt mit Rechtskraft; gesetzlich bewilligte Stundung und laufende Bewährungszeit hemmen ihren Ablauf.
(4) Bereits verbüßte Zeit ist vollständig anzurechnen; Verjährung erlaubt keine erneute Verurteilung derselben Tat.
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen verjähren:
a. bei zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren nach fünfundzwanzig Jahren,
b. von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zwanzig Jahren,
c. von mehr als einem bis fünf Jahren nach zehn Jahren
d. sowie bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe nach fünf Jahren.
(2) Lebenslange Freiheitsstrafe verjährt nicht.
(3) Die Frist beginnt mit Rechtskraft; gesetzlich bewilligte Stundung und laufende Bewährungszeit hemmen ihren Ablauf.
(4) Bereits verbüßte Zeit ist vollständig anzurechnen; Verjährung erlaubt keine erneute Verurteilung derselben Tat.