ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 95
§ 2 Auslandstaten
§ 2 – Auslandstaten
Dieses Gesetz erfasst außerhalb des Staatsgebiets begangene Taten nur, wenn ein besonderer Tatbestand dies ausdrücklich bestimmt oder die Tat unmittelbar die äußere Sicherheit der Republik angreift und am Tatort ebenfalls strafbar ist. Rechtmäßige ausländische Berichterstattung oder Kritik allein genügt nicht; rechtskräftige Freisprüche und das Verbot doppelter Verfolgung bleiben geschützt.
Dieses Gesetz erfasst außerhalb des Staatsgebiets begangene Taten nur, wenn ein besonderer Tatbestand dies ausdrücklich bestimmt oder die Tat unmittelbar die äußere Sicherheit der Republik angreift und am Tatort ebenfalls strafbar ist. Rechtmäßige ausländische Berichterstattung oder Kritik allein genügt nicht; rechtskräftige Freisprüche und das Verbot doppelter Verfolgung bleiben geschützt.