ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 95
§ 19 Verfolgungsverjährung
§ 19 – Verfolgungsverjährung
(1) Die Verfolgung verjährt bei Taten mit angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe nach dreißig Jahren, bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren nach zwanzig Jahren, von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zehn Jahren, von mehr als einem bis fünf Jahren nach fünf Jahren und bei den übrigen Taten nach drei Jahren.
a. Mord verjährt nicht.
b. Maßgeblich ist der gesetzliche Grundtatbestand ohne Strafänderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle; die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.
(2) Die Frist ruht während eines dem Beschuldigten bekannt gegebenen und ernsthaft betriebenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens; bloße interne Registrierungen genügen nicht. Eine unbegründete Verfahrensstilllegung von mehr als vierzehn Tagen beendet dieses Ruhen. Rechtmäßige Aussetzung und nachgewiesenes verborgenes Entziehen hemmen ebenfalls den Ablauf.
(1) Die Verfolgung verjährt bei Taten mit angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe nach dreißig Jahren, bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren nach zwanzig Jahren, von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zehn Jahren, von mehr als einem bis fünf Jahren nach fünf Jahren und bei den übrigen Taten nach drei Jahren.
a. Mord verjährt nicht.
b. Maßgeblich ist der gesetzliche Grundtatbestand ohne Strafänderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle; die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.
(2) Die Frist ruht während eines dem Beschuldigten bekannt gegebenen und ernsthaft betriebenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens; bloße interne Registrierungen genügen nicht. Eine unbegründete Verfahrensstilllegung von mehr als vierzehn Tagen beendet dieses Ruhen. Rechtmäßige Aussetzung und nachgewiesenes verborgenes Entziehen hemmen ebenfalls den Ablauf.