ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 95
§ 18 Freiwilliger Rücktritt
§ 18 – Freiwilliger Rücktritt
Wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder bei einem bereits beendeten Versuch dessen Vollendung verhindert, wird wegen dieses Versuchs nicht bestraft. Bereits eigenständig vollendete andere Straftaten bleiben verfolgbar. Bloß erzwungener Abbruch nach endgültigem Fehlschlag genügt nicht.
Abschnitt 7 – Verjährung
Wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder bei einem bereits beendeten Versuch dessen Vollendung verhindert, wird wegen dieses Versuchs nicht bestraft. Bereits eigenständig vollendete andere Straftaten bleiben verfolgbar. Bloß erzwungener Abbruch nach endgültigem Fehlschlag genügt nicht.
Abschnitt 7 – Verjährung