ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 95
§ 17 Beginn und Grenzen des Versuchs
§ 17 – Beginn und Grenzen des Versuchs
Ein Versuch beginnt, wenn der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Bloße Gedanken, allgemeine Vorbereitung und rechtmäßige politische Forderungen genügen nicht. Die Strafbarkeit folgt ausschließlich §§ 5 und 6 sowie ausdrücklichen besonderen Vorschriften.
Ein Versuch beginnt, wenn der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Bloße Gedanken, allgemeine Vorbereitung und rechtmäßige politische Forderungen genügen nicht. Die Strafbarkeit folgt ausschließlich §§ 5 und 6 sowie ausdrücklichen besonderen Vorschriften.