ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 95
§ 16 Notwehr und Notstand
§ 16 – Notwehr und Notstand
(1) Notwehr ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eigene oder fremde Rechte.
(2) Ein rechtfertigender Notstand setzt eine gegenwärtige anders nicht abwendbare Gefahr und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraus; die Handlung muss angemessen sein. Die vorsätzliche Tötung eines an der Gefahr unbeteiligten Menschen wird weder durch die Rettung eigener Sachwerte noch durch eine zahlenmäßige Abwägung von Menschenleben gerechtfertigt.
Abschnitt 6 – Versuch, Rücktritt und tätige Reue
(1) Notwehr ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eigene oder fremde Rechte.
(2) Ein rechtfertigender Notstand setzt eine gegenwärtige anders nicht abwendbare Gefahr und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraus; die Handlung muss angemessen sein. Die vorsätzliche Tötung eines an der Gefahr unbeteiligten Menschen wird weder durch die Rettung eigener Sachwerte noch durch eine zahlenmäßige Abwägung von Menschenleben gerechtfertigt.
Abschnitt 6 – Versuch, Rücktritt und tätige Reue