ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 95
§ 15 Irrtümer über Tatsachen und Recht
§ 15 – Irrtümer über Tatsachen und Recht
(1) Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand bei der Tat nicht kennt, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nur bestehen, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
(2) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen würden, darf er wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.
(3) Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden. Zumutbare Erkenntnis- und Auskunftsmöglichkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten sind konkret zu würdigen.
(4) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen seine Handlung vollständig rechtfertigen würden, entfällt die Schuld wegen vorsätzlicher Tat; eine ausdrücklich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
a. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat als Anknüpfung für die Verantwortung anderer Beteiligter bleibt bestehen.
b. Wer dagegen nur die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt, unterliegt Absatz 3.
(1) Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand bei der Tat nicht kennt, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nur bestehen, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
(2) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen würden, darf er wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.
(3) Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden. Zumutbare Erkenntnis- und Auskunftsmöglichkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten sind konkret zu würdigen.
(4) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen seine Handlung vollständig rechtfertigen würden, entfällt die Schuld wegen vorsätzlicher Tat; eine ausdrücklich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
a. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat als Anknüpfung für die Verantwortung anderer Beteiligter bleibt bestehen.
b. Wer dagegen nur die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt, unterliegt Absatz 3.