ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 95
§ 14 Strafmündigkeit
§ 14 – Strafmündigkeit
(1) Kinder unter vierzehn Jahren sind strafunmündig.
(2) Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sind nach dem Jugendgerichtsgesetz zu beurteilen.
(3) Erwachsene ab achtzehn Jahren unterliegen dem allgemeinen Strafrecht.
(1) Kinder unter vierzehn Jahren sind strafunmündig.
(2) Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sind nach dem Jugendgerichtsgesetz zu beurteilen.
(3) Erwachsene ab achtzehn Jahren unterliegen dem allgemeinen Strafrecht.