ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 95
§ 13 Schuld und persönliche Verantwortlichkeit
§ 13 – Schuld und persönliche Verantwortlichkeit
(1) Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar. Wer wegen fehlender Reife oder einer nachgewiesenen erheblichen seelischen Störung das Unrecht nicht erkennen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte, handelt ohne Schuld.
(2) War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden.
(3) Die Feststellung erfordert sachkundige Aufklärung und Anhörung. Ungewöhnliche Überzeugungen, politische Haltung oder eine pauschale Diagnose allein ersetzen den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
(1) Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar. Wer wegen fehlender Reife oder einer nachgewiesenen erheblichen seelischen Störung das Unrecht nicht erkennen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte, handelt ohne Schuld.
(2) War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden.
(3) Die Feststellung erfordert sachkundige Aufklärung und Anhörung. Ungewöhnliche Überzeugungen, politische Haltung oder eine pauschale Diagnose allein ersetzen den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.