ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 95
§ 12 Besondere Maßnahmen
§ 12 – Besondere Maßnahmen
Fahr- und Tätigkeitsverbote dürfen nur bei ausdrücklich gesetzlich bestimmter Befugnis und Zusammenhang mit der Tat angeordnet werden. Mandatsverlust, Richterenthebung und Entlassung folgen ausschließlich Verfassung und besonderen Statusgesetzen. Dieses Gesetz erlaubt keine pauschale Entziehung politischer Rechte, unbegrenzte Sicherungsverwahrung oder Zwangsbehandlung.
Abschnitt 5 – Schuld
Fahr- und Tätigkeitsverbote dürfen nur bei ausdrücklich gesetzlich bestimmter Befugnis und Zusammenhang mit der Tat angeordnet werden. Mandatsverlust, Richterenthebung und Entlassung folgen ausschließlich Verfassung und besonderen Statusgesetzen. Dieses Gesetz erlaubt keine pauschale Entziehung politischer Rechte, unbegrenzte Sicherungsverwahrung oder Zwangsbehandlung.
Abschnitt 5 – Schuld