ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 95
§ 11 Bewährung
§ 11 – Bewährung
(1) Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können bei günstiger begründeter Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
(2) Das Gericht darf verhältnismäßige Wiedergutmachungs- oder Meldeauflagen festlegen, keine sachfremden politischen Verpflichtungen. Bei erneuter einschlägiger schuldhafter Tat oder schwerem vorsätzlichem Auflagenverstoß entscheidet es nach Anhörung über Widerruf oder mildere Reaktion.
(3) Eine bloße Anzeige oder nicht rechtskräftige Schuldbehauptung widerruft die Bewährung nicht automatisch. Nach erfolgreichem Fristablauf wird die ausgesetzte Strafe erlassen.
(1) Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können bei günstiger begründeter Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
(2) Das Gericht darf verhältnismäßige Wiedergutmachungs- oder Meldeauflagen festlegen, keine sachfremden politischen Verpflichtungen. Bei erneuter einschlägiger schuldhafter Tat oder schwerem vorsätzlichem Auflagenverstoß entscheidet es nach Anhörung über Widerruf oder mildere Reaktion.
(3) Eine bloße Anzeige oder nicht rechtskräftige Schuldbehauptung widerruft die Bewährung nicht automatisch. Nach erfolgreichem Fristablauf wird die ausgesetzte Strafe erlassen.