ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 95
§ 10 Geldstrafe
§ 10 – Geldstrafe
(1) Geldstrafe wird in einem bis neunzig Tagessätzen festgesetzt. Der Tagessatz beträgt ein Dreißigstel des nachgewiesenen verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 1 € und höchstens 1.000 €; notwendiger Unterhalt und fehlende Leistungsfähigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Bei nicht ermittelbarem Einkommen ist eine begründete Schätzung nach Anhörung erforderlich.
(2) Besondere gesetzliche Gesamtbetragsgrenzen gehen vor. Gerichtliche Ratenzahlung und bei erheblicher dauerhafter Härte eine angemessene Herabsetzung des Tagessatzes sind möglich; Existenzsicherung bleibt geschützt.
(1) Geldstrafe wird in einem bis neunzig Tagessätzen festgesetzt. Der Tagessatz beträgt ein Dreißigstel des nachgewiesenen verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 1 € und höchstens 1.000 €; notwendiger Unterhalt und fehlende Leistungsfähigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Bei nicht ermittelbarem Einkommen ist eine begründete Schätzung nach Anhörung erforderlich.
(2) Besondere gesetzliche Gesamtbetragsgrenzen gehen vor. Gerichtliche Ratenzahlung und bei erheblicher dauerhafter Härte eine angemessene Herabsetzung des Tagessatzes sind möglich; Existenzsicherung bleibt geschützt.