ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 95
§ 1 Geltung und Gesetzlichkeitsprinzip
§ 1 – Geltung und Gesetzlichkeitsprinzip
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten im Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(2) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Eine strafbegründende Analogie oder Bestrafung wegen bloßer politischer Missbilligung ist unzulässig.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten im Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(2) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Eine strafbegründende Analogie oder Bestrafung wegen bloßer politischer Missbilligung ist unzulässig.