ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 6 von 7
§ 6 Erstnachweis und Fortschreibung
§ 6 – Erstnachweis und Fortschreibung
(1) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten legt die Staatskanzlei das Fassungsverzeichnis an und gleicht es mit vorhandenen Beschluss-, Ausfertigungs- und Verkündungsnachweisen ab. Bei noch nicht verkündeten Neufassungen wird der Bearbeitungsstand getrennt von bereits belegten geltenden Fassungen geführt.
(2) Jede spätere ordnungsgemäße Verkündung oder Berichtigung wird unverzüglich nachgetragen. Frühere Fassungen und Nachweise bleiben zugänglich; personenbezogene Schutzdaten sind nach LDSG zu begrenzen.
(3) Die gesetzlichen Fristen für Prüfungsamt, Kammergründung, Ausbildungsaufnahme und Versicherungsnachweis laufen jeweils nach den besonderen Gesetzen. Das Fassungsverzeichnis bescheinigt keine noch nicht vorgenommenen Vollzugsakte.
(1) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten legt die Staatskanzlei das Fassungsverzeichnis an und gleicht es mit vorhandenen Beschluss-, Ausfertigungs- und Verkündungsnachweisen ab. Bei noch nicht verkündeten Neufassungen wird der Bearbeitungsstand getrennt von bereits belegten geltenden Fassungen geführt.
(2) Jede spätere ordnungsgemäße Verkündung oder Berichtigung wird unverzüglich nachgetragen. Frühere Fassungen und Nachweise bleiben zugänglich; personenbezogene Schutzdaten sind nach LDSG zu begrenzen.
(3) Die gesetzlichen Fristen für Prüfungsamt, Kammergründung, Ausbildungsaufnahme und Versicherungsnachweis laufen jeweils nach den besonderen Gesetzen. Das Fassungsverzeichnis bescheinigt keine noch nicht vorgenommenen Vollzugsakte.