ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 1 von 7
§ 1 Gegenstand
§ 1 – Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt Einführung, Nachweis und Übergang der republikanischen Gesetzessammlung. Es ersetzt weder die verfassungsmäßige Beschlussfassung noch Ausfertigung und Verkündung der einzelnen Rechtsvorschriften.
(2) Eine gemeinsame Verkündung mehrerer Gesetze ist zulässig, wenn jedes Gesetz mit vollständigem Wortlaut, Anlagen, zuständiger Ausfertigung und eigenem Geltungsbeginn eindeutig erkennbar bleibt. Verordnungen sind gesondert durch die zuständige ermächtigte Stelle zu erlassen.
(1) Dieses Gesetz regelt Einführung, Nachweis und Übergang der republikanischen Gesetzessammlung. Es ersetzt weder die verfassungsmäßige Beschlussfassung noch Ausfertigung und Verkündung der einzelnen Rechtsvorschriften.
(2) Eine gemeinsame Verkündung mehrerer Gesetze ist zulässig, wenn jedes Gesetz mit vollständigem Wortlaut, Anlagen, zuständiger Ausfertigung und eigenem Geltungsbeginn eindeutig erkennbar bleibt. Verordnungen sind gesondert durch die zuständige ermächtigte Stelle zu erlassen.