ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 7
§ 5 Schutz bestehender Rechtsverhältnisse
§ 5 – Schutz bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Rechtmäßig entstandene Ansprüche, geschützte Besoldungsstufen, Versorgungsanwartschaften, bestehende Elternschaften und rechtskräftige Entscheidungen bleiben nach den besonderen Übergangsregeln geschützt.
(2) Neue oder erweiterte Straf- und Bußgeldtatbestände sowie ungünstigere Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt. Für Straftaten bleibt das mildere Gesetz maßgeblich. Die bloße Neunummerierung oder Aufnahme in die Sammlung begründet keine neue Verfolgungsbefugnis.
(3) Wirksame Verfahrenshandlungen bleiben erhalten. Laufende Fristen richten sich vorrangig nach den besonderen Übergangsregeln; fehlt eine solche Regel und wird eine Frist verkürzt, endet sie frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Bereits abgelaufene Fristen werden dadurch nicht neu eröffnet.
(4) Übertragungen von Behörden- oder Registeraufgaben sind mit offenen Verfahren, Fristen und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Zuständigkeitswechsel dürfen weder Ansprüche beseitigen noch Entscheidungen ungeprüft ersetzen.
(1) Rechtmäßig entstandene Ansprüche, geschützte Besoldungsstufen, Versorgungsanwartschaften, bestehende Elternschaften und rechtskräftige Entscheidungen bleiben nach den besonderen Übergangsregeln geschützt.
(2) Neue oder erweiterte Straf- und Bußgeldtatbestände sowie ungünstigere Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt. Für Straftaten bleibt das mildere Gesetz maßgeblich. Die bloße Neunummerierung oder Aufnahme in die Sammlung begründet keine neue Verfolgungsbefugnis.
(3) Wirksame Verfahrenshandlungen bleiben erhalten. Laufende Fristen richten sich vorrangig nach den besonderen Übergangsregeln; fehlt eine solche Regel und wird eine Frist verkürzt, endet sie frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Bereits abgelaufene Fristen werden dadurch nicht neu eröffnet.
(4) Übertragungen von Behörden- oder Registeraufgaben sind mit offenen Verfahren, Fristen und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Zuständigkeitswechsel dürfen weder Ansprüche beseitigen noch Entscheidungen ungeprüft ersetzen.