ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 7
§ 4 Beginn und zeitliche Zuordnung
§ 4 – Beginn und zeitliche Zuordnung
(1) Maßgeblich ist der in der ordnungsgemäß verkündeten Vorschrift bestimmte Beginn. Fehlt eine Bestimmung, gilt § 4 GBlG. Ein späterer gesetzlicher Beginn wird durch dieses Gesetz nicht vorverlegt.
(2) Insbesondere bleiben gewahrt:
a. der Beginn des LStG am ersten Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung,
b. die Umstellung der Besoldungsstufen und der Versorgung frühestens zum 1. Januar 2027 und nicht vor dem jeweils vorgesehenen Verkündungsabstand,
c. die getrennten Bewilligungszeiträume des HG 2026/2027 und die Bindung von OrgStV und BKatV an ihre gesetzlichen Ermächtigungen,
d. der verfassungsabhängige Beginn der Gerichtsneuordnung nach GVG und LGG.
(3) Verfassungsänderungen richten sich nach Artikel 61; die erstmalige Verfassungsverkündung richtet sich nach Artikel 64. Die Reihenfolge der Veröffentlichung darf gesetzliche Ermächtigungen oder höherrangige Voraussetzungen nicht überspringen.
(1) Maßgeblich ist der in der ordnungsgemäß verkündeten Vorschrift bestimmte Beginn. Fehlt eine Bestimmung, gilt § 4 GBlG. Ein späterer gesetzlicher Beginn wird durch dieses Gesetz nicht vorverlegt.
(2) Insbesondere bleiben gewahrt:
a. der Beginn des LStG am ersten Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung,
b. die Umstellung der Besoldungsstufen und der Versorgung frühestens zum 1. Januar 2027 und nicht vor dem jeweils vorgesehenen Verkündungsabstand,
c. die getrennten Bewilligungszeiträume des HG 2026/2027 und die Bindung von OrgStV und BKatV an ihre gesetzlichen Ermächtigungen,
d. der verfassungsabhängige Beginn der Gerichtsneuordnung nach GVG und LGG.
(3) Verfassungsänderungen richten sich nach Artikel 61; die erstmalige Verfassungsverkündung richtet sich nach Artikel 64. Die Reihenfolge der Veröffentlichung darf gesetzliche Ermächtigungen oder höherrangige Voraussetzungen nicht überspringen.