ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 7
§ 3 Fassungsverzeichnis
§ 3 – Fassungsverzeichnis
(1) Die Staatskanzlei führt zu jeder Rechtsvorschrift ein dauerhaftes öffentliches Fassungsverzeichnis. Es enthält:
a. vollständigen Titel und amtliche Abkürzung,
b. Beschlussdatum und zuständiges Beschlussorgan,
c. Ausfertigungsdatum, ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung,
d. Verkündungsdatum und genaue Fundstelle einschließlich Anlagen,
e. Beginn und Ende der Geltung jeder Fassung sowie abweichende Anwendungs- und Übergangszeitpunkte,
f. Änderungsgesetze, Berichtigungen und gerichtliche Unwirksamkeitserklärungen mit ihren jeweiligen Fundstellen.
(2) Urkunden und amtliche Veröffentlichungen werden dauerhaft mit dem Eintrag verknüpft. Die konsolidierte Fassung muss auf die sie tragenden Veröffentlichungen zurückführbar sein.
(3) Fehlende Nachweise sind ausdrücklich als nicht belegt zu kennzeichnen und unverzüglich zu ermitteln. Sie dürfen nicht durch ein angenommenes Datum oder eine unterstellte Amtsausübung ersetzt werden. Der Verzeichniseintrag begründet selbst keine Geltung und beseitigt keine anderweitig wirksam entstandene Geltung.
(1) Die Staatskanzlei führt zu jeder Rechtsvorschrift ein dauerhaftes öffentliches Fassungsverzeichnis. Es enthält:
a. vollständigen Titel und amtliche Abkürzung,
b. Beschlussdatum und zuständiges Beschlussorgan,
c. Ausfertigungsdatum, ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung,
d. Verkündungsdatum und genaue Fundstelle einschließlich Anlagen,
e. Beginn und Ende der Geltung jeder Fassung sowie abweichende Anwendungs- und Übergangszeitpunkte,
f. Änderungsgesetze, Berichtigungen und gerichtliche Unwirksamkeitserklärungen mit ihren jeweiligen Fundstellen.
(2) Urkunden und amtliche Veröffentlichungen werden dauerhaft mit dem Eintrag verknüpft. Die konsolidierte Fassung muss auf die sie tragenden Veröffentlichungen zurückführbar sein.
(3) Fehlende Nachweise sind ausdrücklich als nicht belegt zu kennzeichnen und unverzüglich zu ermitteln. Sie dürfen nicht durch ein angenommenes Datum oder eine unterstellte Amtsausübung ersetzt werden. Der Verzeichniseintrag begründet selbst keine Geltung und beseitigt keine anderweitig wirksam entstandene Geltung.