ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 7
§ 2 Änderung des Grundgesetzes
§ 2 – Änderung des Grundgesetzes
(1) Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.“
(2) Artikel 49 Absatz 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.“
„(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.“
(3) Artikel 56 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.“
„(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.“
(4) Dieses Gesetz bedarf wegen der ausdrücklichen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung nach Artikel 61 des Grundgesetzes. Die übrigen verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen bleiben bestehen.
(1) Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.“
(2) Artikel 49 Absatz 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.“
„(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.“
(3) Artikel 56 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.“
„(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.“
(4) Dieses Gesetz bedarf wegen der ausdrücklichen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung nach Artikel 61 des Grundgesetzes. Die übrigen verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen bleiben bestehen.