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Gesetzblatt- und Verkündungsgesetz der Republik Falkenberg (GBlG)
Fassung 2 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Amtliches Gesetzblatt
§ 1 – Amtliches Gesetzblatt
Die Republik führt ein öffentlich zugängliches digitales Gesetzblatt. Verantwortlich für technische Veröffentlichung und dauerhafte Archivierung ist die Staatskanzlei beim Ministerpräsidenten; die Ausfertigungsbefugnisse des Landespräsidenten und besondere Verfassungsregeln bleiben unberührt.
Die Republik führt ein öffentlich zugängliches digitales Gesetzblatt. Verantwortlich für technische Veröffentlichung und dauerhafte Archivierung ist die Staatskanzlei beim Ministerpräsidenten; die Ausfertigungsbefugnisse des Landespräsidenten und besondere Verfassungsregeln bleiben unberührt.
§ 2 Verkündungsinhalt
§ 2 – Verkündungsinhalt
(1) Die Veröffentlichung enthält den vollständigen Titel und ein vorhandenes Kürzel des Rechtsakts, Jahrgang, laufende Fundnummer, Ausgabedatum sowie den vollständigen verbindlichen Wortlaut einschließlich Anlagen. Die zuständige ausfertigende Stelle und eine erforderliche Gegenzeichnung werden durch die zutreffenden Amts- und Namensangaben ausgewiesen.
(2) Beschlussdatum, Ausfertigungsdatum und die Nachweise über Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung werden mit der Veröffentlichungsakte gesichert und nach § 3 ERBG im Fassungsverzeichnis nachgewiesen. Ein zusätzlicher Abdruck der Beschluss- und Ausfertigungsdaten oder einer besonderen Ausfertigungsformel im Gesetzblatt ist nicht erforderlich.
(3) Fehlende Amtsträger oder nicht erfolgte Handlungen dürfen weder durch erfundene Namen noch durch Musterangaben ersetzt werden.
(1) Die Veröffentlichung enthält den vollständigen Titel und ein vorhandenes Kürzel des Rechtsakts, Jahrgang, laufende Fundnummer, Ausgabedatum sowie den vollständigen verbindlichen Wortlaut einschließlich Anlagen. Die zuständige ausfertigende Stelle und eine erforderliche Gegenzeichnung werden durch die zutreffenden Amts- und Namensangaben ausgewiesen.
(2) Beschlussdatum, Ausfertigungsdatum und die Nachweise über Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung werden mit der Veröffentlichungsakte gesichert und nach § 3 ERBG im Fassungsverzeichnis nachgewiesen. Ein zusätzlicher Abdruck der Beschluss- und Ausfertigungsdaten oder einer besonderen Ausfertigungsformel im Gesetzblatt ist nicht erforderlich.
(3) Fehlende Amtsträger oder nicht erfolgte Handlungen dürfen weder durch erfundene Namen noch durch Musterangaben ersetzt werden.
§ 3 Ausfertigung und Prüfung
§ 3 – Ausfertigung und Prüfung
Gesetze werden nach Artikel 30 vorgelegt und ausgefertigt. Die zuständige Stelle prüft die Übereinstimmung von Beschluss, Anlagen und auszufertigender Fassung. Eine Ausfertigungsverweigerung ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist schriftlich zu begründen; ein politisches Vetorecht entsteht nicht.
Gesetze werden nach Artikel 30 vorgelegt und ausgefertigt. Die zuständige Stelle prüft die Übereinstimmung von Beschluss, Anlagen und auszufertigender Fassung. Eine Ausfertigungsverweigerung ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist schriftlich zu begründen; ein politisches Vetorecht entsteht nicht.
§ 4 Inkrafttreten
§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz selbst bestimmt seinen Geltungsbeginn; fehlt eine Regelung, gilt der Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung. Ein gesetzlich vorgesehener späterer Beginn bleibt maßgeblich. Nachteilige Straf- und Bußgeldvorschriften gelten niemals rückwirkend.
Das Gesetz selbst bestimmt seinen Geltungsbeginn; fehlt eine Regelung, gilt der Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung. Ein gesetzlich vorgesehener späterer Beginn bleibt maßgeblich. Nachteilige Straf- und Bußgeldvorschriften gelten niemals rückwirkend.
§ 5 Verordnungen und Satzungen
§ 5 – Verordnungen und Satzungen
Rechtsverordnungen nennen ihre gesetzliche Ermächtigung und werden vollständig amtlich veröffentlicht. Kommunale Satzungen werden in einem von der Kommune eindeutig benannten amtlichen Veröffentlichungsbereich bekannt gemacht und archiviert. Interne Weisungen sind keine Gesetze oder Satzungen.
Rechtsverordnungen nennen ihre gesetzliche Ermächtigung und werden vollständig amtlich veröffentlicht. Kommunale Satzungen werden in einem von der Kommune eindeutig benannten amtlichen Veröffentlichungsbereich bekannt gemacht und archiviert. Interne Weisungen sind keine Gesetze oder Satzungen.
§ 5a Ermächtigung zur Gesetzblattform
§ 5a – Ermächtigung zur Gesetzblattform
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung Form und technische Herausgabe des Gesetzblatts zu regeln. Zweck ist eine einheitliche, eindeutig zitierbare, dauerhaft zugängliche und gegen unbemerkte Veränderung gesicherte Verkündung.
(2) Die Ermächtigung umfasst:
a. Bezeichnung und Gestaltung des Ausgabenkopfes, Seitenformat, lesbare Schrift, Gliederung, Anlagen und Seitennachweise;
b. Jahrgang, fortlaufende Fundnummern, Fundstellen und Verzeichnisse;
c. Darstellung der Angaben nach § 2, Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweise sowie Muster für Gesetze, Rechtsverordnungen und gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen;
d. barrierearmen unentgeltlichen Zugang, verbindliche Veröffentlichungsdatei, technische Metadaten, Integritätssicherung und dauerhafte Archivierung;
e. dokumentierte Freigabe, Störungsnachweis und gesonderte Veröffentlichung von Berichtigungen.
(3) Beschluss-, Ausfertigungs-, Gegenzeichnungs- und Verkündungszuständigkeiten, gesetzliche Geltungsbeginne und Rechtsschutz dürfen durch die Verordnung nicht geändert werden. Zusätzliche Gebühren, Zugangspflichten oder Eingriffsbefugnisse dürfen nicht begründet werden.
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung Form und technische Herausgabe des Gesetzblatts zu regeln. Zweck ist eine einheitliche, eindeutig zitierbare, dauerhaft zugängliche und gegen unbemerkte Veränderung gesicherte Verkündung.
(2) Die Ermächtigung umfasst:
a. Bezeichnung und Gestaltung des Ausgabenkopfes, Seitenformat, lesbare Schrift, Gliederung, Anlagen und Seitennachweise;
b. Jahrgang, fortlaufende Fundnummern, Fundstellen und Verzeichnisse;
c. Darstellung der Angaben nach § 2, Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweise sowie Muster für Gesetze, Rechtsverordnungen und gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen;
d. barrierearmen unentgeltlichen Zugang, verbindliche Veröffentlichungsdatei, technische Metadaten, Integritätssicherung und dauerhafte Archivierung;
e. dokumentierte Freigabe, Störungsnachweis und gesonderte Veröffentlichung von Berichtigungen.
(3) Beschluss-, Ausfertigungs-, Gegenzeichnungs- und Verkündungszuständigkeiten, gesetzliche Geltungsbeginne und Rechtsschutz dürfen durch die Verordnung nicht geändert werden. Zusätzliche Gebühren, Zugangspflichten oder Eingriffsbefugnisse dürfen nicht begründet werden.
§ 6 Änderungen und Berichtigung
§ 6 – Änderungen und Berichtigung
Änderungsgesetze bezeichnen präzise die geänderten Vorschriften. Offensichtliche Veröffentlichungsfehler dürfen nur mit nachvollziehbarer Berichtigungsnotiz korrigiert werden; eine materielle Änderung bedarf des zuständigen Gesetzgebungsverfahrens. Die frühere Veröffentlichung bleibt archiviert.
Änderungsgesetze bezeichnen präzise die geänderten Vorschriften. Offensichtliche Veröffentlichungsfehler dürfen nur mit nachvollziehbarer Berichtigungsnotiz korrigiert werden; eine materielle Änderung bedarf des zuständigen Gesetzgebungsverfahrens. Die frühere Veröffentlichung bleibt archiviert.
§ 7 Konsolidierte Sammlung
§ 7 – Konsolidierte Sammlung
(1) Eine konsolidierte Gesetzessammlung führt die ordnungsgemäß beschlossenen und verkündeten Fassungen zusammen. Jede Fassung ist durch Titel, Fundstelle und Geltungszeitraum eindeutig zuzuordnen; abweichende künftige Fassungen sind getrennt zu kennzeichnen.
(2) Die Staatskanzlei führt das öffentliche Fassungsverzeichnis nach dem Einführungs- und Rechtsbereinigungsgesetz. Nachweise über Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung bleiben mit der jeweiligen Fassung verknüpft.
(3) Maßgeblich ist der amtlich verkündete Wortlaut einschließlich ordnungsgemäßer Änderungen und Berichtigungen. Die Sammlung und das Fassungsverzeichnis ersetzen weder das Gesetzgebungsverfahren noch eine erforderliche Verkündung.
(1) Eine konsolidierte Gesetzessammlung führt die ordnungsgemäß beschlossenen und verkündeten Fassungen zusammen. Jede Fassung ist durch Titel, Fundstelle und Geltungszeitraum eindeutig zuzuordnen; abweichende künftige Fassungen sind getrennt zu kennzeichnen.
(2) Die Staatskanzlei führt das öffentliche Fassungsverzeichnis nach dem Einführungs- und Rechtsbereinigungsgesetz. Nachweise über Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung bleiben mit der jeweiligen Fassung verknüpft.
(3) Maßgeblich ist der amtlich verkündete Wortlaut einschließlich ordnungsgemäßer Änderungen und Berichtigungen. Die Sammlung und das Fassungsverzeichnis ersetzen weder das Gesetzgebungsverfahren noch eine erforderliche Verkündung.
§ 8 Zeit und Fristen
§ 8 – Zeit und Fristen
Maßgeblich ist Europe/Berlin, soweit ein Gesetz eine andere amtliche Zeit nicht ausdrücklich festlegt. Kalendertage beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr; Monatsfristen enden am Tag mit entsprechender Zahl, bei dessen Fehlen am letzten Monatstag. Nach Tagen berechnete Verfahrensfristen beginnen grundsätzlich am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses; besondere Gesetze gehen vor.
Maßgeblich ist Europe/Berlin, soweit ein Gesetz eine andere amtliche Zeit nicht ausdrücklich festlegt. Kalendertage beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr; Monatsfristen enden am Tag mit entsprechender Zahl, bei dessen Fehlen am letzten Monatstag. Nach Tagen berechnete Verfahrensfristen beginnen grundsätzlich am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses; besondere Gesetze gehen vor.
§ 9 Technische Störungen
§ 9 – Technische Störungen
Ausfälle und Wiederherstellung amtlicher Veröffentlichungswege werden dokumentiert. Bis zur sicheren vollständigen Zugänglichkeit gilt eine ausschließlich darüber versuchte Veröffentlichung nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen. Individuelle Zustellungen richten sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen.
Ausfälle und Wiederherstellung amtlicher Veröffentlichungswege werden dokumentiert. Bis zur sicheren vollständigen Zugänglichkeit gilt eine ausschließlich darüber versuchte Veröffentlichung nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen. Individuelle Zustellungen richten sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen.
§ 10 Rechtsschutz und Archiv
§ 10 – Rechtsschutz und Archiv
Jeder darf Gesetzblatt und alte Fassungen unentgeltlich einsehen. Streit über verfassungsrechtlich erhebliche Verkündungsvoraussetzungen entscheidet der LGH nach LGG; sonstige behördliche Zugangsstreitigkeiten folgen der VwGO. Das Archiv darf nicht durch nachträgliche stille Löschung verändert werden.
Jeder darf Gesetzblatt und alte Fassungen unentgeltlich einsehen. Streit über verfassungsrechtlich erhebliche Verkündungsvoraussetzungen entscheidet der LGH nach LGG; sonstige behördliche Zugangsstreitigkeiten folgen der VwGO. Das Archiv darf nicht durch nachträgliche stille Löschung verändert werden.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.