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Einführungs- und Rechtsbereinigungsgesetz der Republik Falkenberg (ERBG)
Fassung 2 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Gegenstand
§ 1 – Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt Einführung, Nachweis und Übergang der republikanischen Gesetzessammlung. Es ersetzt weder die verfassungsmäßige Beschlussfassung noch Ausfertigung und Verkündung der einzelnen Rechtsvorschriften.
(2) Eine gemeinsame Verkündung mehrerer Gesetze ist zulässig, wenn jedes Gesetz mit vollständigem Wortlaut, Anlagen, zuständiger Ausfertigung und eigenem Geltungsbeginn eindeutig erkennbar bleibt. Verordnungen sind gesondert durch die zuständige ermächtigte Stelle zu erlassen.
(1) Dieses Gesetz regelt Einführung, Nachweis und Übergang der republikanischen Gesetzessammlung. Es ersetzt weder die verfassungsmäßige Beschlussfassung noch Ausfertigung und Verkündung der einzelnen Rechtsvorschriften.
(2) Eine gemeinsame Verkündung mehrerer Gesetze ist zulässig, wenn jedes Gesetz mit vollständigem Wortlaut, Anlagen, zuständiger Ausfertigung und eigenem Geltungsbeginn eindeutig erkennbar bleibt. Verordnungen sind gesondert durch die zuständige ermächtigte Stelle zu erlassen.
§ 2 Änderung des Grundgesetzes
§ 2 – Änderung des Grundgesetzes
(1) Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.“
(2) Artikel 49 Absatz 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.“
„(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.“
(3) Artikel 56 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.“
„(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.“
(4) Dieses Gesetz bedarf wegen der ausdrücklichen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung nach Artikel 61 des Grundgesetzes. Die übrigen verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen bleiben bestehen.
(1) Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.“
(2) Artikel 49 Absatz 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.“
„(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.“
(3) Artikel 56 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.“
„(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.“
(4) Dieses Gesetz bedarf wegen der ausdrücklichen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung nach Artikel 61 des Grundgesetzes. Die übrigen verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen bleiben bestehen.
§ 3 Fassungsverzeichnis
§ 3 – Fassungsverzeichnis
(1) Die Staatskanzlei führt zu jeder Rechtsvorschrift ein dauerhaftes öffentliches Fassungsverzeichnis. Es enthält:
a. vollständigen Titel und amtliche Abkürzung,
b. Beschlussdatum und zuständiges Beschlussorgan,
c. Ausfertigungsdatum, ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung,
d. Verkündungsdatum und genaue Fundstelle einschließlich Anlagen,
e. Beginn und Ende der Geltung jeder Fassung sowie abweichende Anwendungs- und Übergangszeitpunkte,
f. Änderungsgesetze, Berichtigungen und gerichtliche Unwirksamkeitserklärungen mit ihren jeweiligen Fundstellen.
(2) Urkunden und amtliche Veröffentlichungen werden dauerhaft mit dem Eintrag verknüpft. Die konsolidierte Fassung muss auf die sie tragenden Veröffentlichungen zurückführbar sein.
(3) Fehlende Nachweise sind ausdrücklich als nicht belegt zu kennzeichnen und unverzüglich zu ermitteln. Sie dürfen nicht durch ein angenommenes Datum oder eine unterstellte Amtsausübung ersetzt werden. Der Verzeichniseintrag begründet selbst keine Geltung und beseitigt keine anderweitig wirksam entstandene Geltung.
(1) Die Staatskanzlei führt zu jeder Rechtsvorschrift ein dauerhaftes öffentliches Fassungsverzeichnis. Es enthält:
a. vollständigen Titel und amtliche Abkürzung,
b. Beschlussdatum und zuständiges Beschlussorgan,
c. Ausfertigungsdatum, ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung,
d. Verkündungsdatum und genaue Fundstelle einschließlich Anlagen,
e. Beginn und Ende der Geltung jeder Fassung sowie abweichende Anwendungs- und Übergangszeitpunkte,
f. Änderungsgesetze, Berichtigungen und gerichtliche Unwirksamkeitserklärungen mit ihren jeweiligen Fundstellen.
(2) Urkunden und amtliche Veröffentlichungen werden dauerhaft mit dem Eintrag verknüpft. Die konsolidierte Fassung muss auf die sie tragenden Veröffentlichungen zurückführbar sein.
(3) Fehlende Nachweise sind ausdrücklich als nicht belegt zu kennzeichnen und unverzüglich zu ermitteln. Sie dürfen nicht durch ein angenommenes Datum oder eine unterstellte Amtsausübung ersetzt werden. Der Verzeichniseintrag begründet selbst keine Geltung und beseitigt keine anderweitig wirksam entstandene Geltung.
§ 4 Beginn und zeitliche Zuordnung
§ 4 – Beginn und zeitliche Zuordnung
(1) Maßgeblich ist der in der ordnungsgemäß verkündeten Vorschrift bestimmte Beginn. Fehlt eine Bestimmung, gilt § 4 GBlG. Ein späterer gesetzlicher Beginn wird durch dieses Gesetz nicht vorverlegt.
(2) Insbesondere bleiben gewahrt:
a. der Beginn des LStG am ersten Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung,
b. die Umstellung der Besoldungsstufen und der Versorgung frühestens zum 1. Januar 2027 und nicht vor dem jeweils vorgesehenen Verkündungsabstand,
c. die getrennten Bewilligungszeiträume des HG 2026/2027 und die Bindung von OrgStV und BKatV an ihre gesetzlichen Ermächtigungen,
d. der verfassungsabhängige Beginn der Gerichtsneuordnung nach GVG und LGG.
(3) Verfassungsänderungen richten sich nach Artikel 61; die erstmalige Verfassungsverkündung richtet sich nach Artikel 64. Die Reihenfolge der Veröffentlichung darf gesetzliche Ermächtigungen oder höherrangige Voraussetzungen nicht überspringen.
(1) Maßgeblich ist der in der ordnungsgemäß verkündeten Vorschrift bestimmte Beginn. Fehlt eine Bestimmung, gilt § 4 GBlG. Ein späterer gesetzlicher Beginn wird durch dieses Gesetz nicht vorverlegt.
(2) Insbesondere bleiben gewahrt:
a. der Beginn des LStG am ersten Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung,
b. die Umstellung der Besoldungsstufen und der Versorgung frühestens zum 1. Januar 2027 und nicht vor dem jeweils vorgesehenen Verkündungsabstand,
c. die getrennten Bewilligungszeiträume des HG 2026/2027 und die Bindung von OrgStV und BKatV an ihre gesetzlichen Ermächtigungen,
d. der verfassungsabhängige Beginn der Gerichtsneuordnung nach GVG und LGG.
(3) Verfassungsänderungen richten sich nach Artikel 61; die erstmalige Verfassungsverkündung richtet sich nach Artikel 64. Die Reihenfolge der Veröffentlichung darf gesetzliche Ermächtigungen oder höherrangige Voraussetzungen nicht überspringen.
§ 5 Schutz bestehender Rechtsverhältnisse
§ 5 – Schutz bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Rechtmäßig entstandene Ansprüche, geschützte Besoldungsstufen, Versorgungsanwartschaften, bestehende Elternschaften und rechtskräftige Entscheidungen bleiben nach den besonderen Übergangsregeln geschützt.
(2) Neue oder erweiterte Straf- und Bußgeldtatbestände sowie ungünstigere Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt. Für Straftaten bleibt das mildere Gesetz maßgeblich. Die bloße Neunummerierung oder Aufnahme in die Sammlung begründet keine neue Verfolgungsbefugnis.
(3) Wirksame Verfahrenshandlungen bleiben erhalten. Laufende Fristen richten sich vorrangig nach den besonderen Übergangsregeln; fehlt eine solche Regel und wird eine Frist verkürzt, endet sie frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Bereits abgelaufene Fristen werden dadurch nicht neu eröffnet.
(4) Übertragungen von Behörden- oder Registeraufgaben sind mit offenen Verfahren, Fristen und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Zuständigkeitswechsel dürfen weder Ansprüche beseitigen noch Entscheidungen ungeprüft ersetzen.
(1) Rechtmäßig entstandene Ansprüche, geschützte Besoldungsstufen, Versorgungsanwartschaften, bestehende Elternschaften und rechtskräftige Entscheidungen bleiben nach den besonderen Übergangsregeln geschützt.
(2) Neue oder erweiterte Straf- und Bußgeldtatbestände sowie ungünstigere Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt. Für Straftaten bleibt das mildere Gesetz maßgeblich. Die bloße Neunummerierung oder Aufnahme in die Sammlung begründet keine neue Verfolgungsbefugnis.
(3) Wirksame Verfahrenshandlungen bleiben erhalten. Laufende Fristen richten sich vorrangig nach den besonderen Übergangsregeln; fehlt eine solche Regel und wird eine Frist verkürzt, endet sie frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Bereits abgelaufene Fristen werden dadurch nicht neu eröffnet.
(4) Übertragungen von Behörden- oder Registeraufgaben sind mit offenen Verfahren, Fristen und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Zuständigkeitswechsel dürfen weder Ansprüche beseitigen noch Entscheidungen ungeprüft ersetzen.
§ 6 Erstnachweis und Fortschreibung
§ 6 – Erstnachweis und Fortschreibung
(1) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten legt die Staatskanzlei das Fassungsverzeichnis an und gleicht es mit vorhandenen Beschluss-, Ausfertigungs- und Verkündungsnachweisen ab. Bei noch nicht verkündeten Neufassungen wird der Bearbeitungsstand getrennt von bereits belegten geltenden Fassungen geführt.
(2) Jede spätere ordnungsgemäße Verkündung oder Berichtigung wird unverzüglich nachgetragen. Frühere Fassungen und Nachweise bleiben zugänglich; personenbezogene Schutzdaten sind nach LDSG zu begrenzen.
(3) Die gesetzlichen Fristen für Prüfungsamt, Kammergründung, Ausbildungsaufnahme und Versicherungsnachweis laufen jeweils nach den besonderen Gesetzen. Das Fassungsverzeichnis bescheinigt keine noch nicht vorgenommenen Vollzugsakte.
(1) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten legt die Staatskanzlei das Fassungsverzeichnis an und gleicht es mit vorhandenen Beschluss-, Ausfertigungs- und Verkündungsnachweisen ab. Bei noch nicht verkündeten Neufassungen wird der Bearbeitungsstand getrennt von bereits belegten geltenden Fassungen geführt.
(2) Jede spätere ordnungsgemäße Verkündung oder Berichtigung wird unverzüglich nachgetragen. Frühere Fassungen und Nachweise bleiben zugänglich; personenbezogene Schutzdaten sind nach LDSG zu begrenzen.
(3) Die gesetzlichen Fristen für Prüfungsamt, Kammergründung, Ausbildungsaufnahme und Versicherungsnachweis laufen jeweils nach den besonderen Gesetzen. Das Fassungsverzeichnis bescheinigt keine noch nicht vorgenommenen Vollzugsakte.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Für § 2 müssen die Anforderungen des Artikels 61 des Grundgesetzes erfüllt sein. Die tatsächlichen Beschluss- und Verkündungsdaten werden nach § 3 nachgewiesen.
📑 Fassungs- und Verkündungsverzeichnis
Fassungs- und Verkündungsverzeichnis
Bearbeitungsstand: 18. Oktober 2026
Dieses Arbeitsverzeichnis erfasst sämtliche 66 Rechtsvorschriften der Sammlung. Für den vorliegenden Bestand wurden keine Beschlussurkunden oder amtlichen Verkündungsfundstellen als Nachweis vorgelegt; deshalb wird kein Datum der verbindlichen Geltung behauptet. „Nicht belegt“ bezeichnet den Nachweisstand in diesem Verzeichnis, nicht eine Feststellung über außerhalb der Sammlung vorhandene Rechtsakte.
Die nachstehenden Angaben nennen die textlich vorgesehene Geltungsregel. Nach Vorlage der amtlichen Nachweise sind Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung, Fundstelle und Geltungszeitraum je Fassung nach § 3 ERBG einzutragen. Änderungen von GG, Gesetzen und Verordnungen benötigen jeweils das dafür vorgeschriebene Verfahren. Das Verzeichnis gehört nicht zum Normtext.
Verzeichnis der Rechtsvorschriften
Norm
Vorgesehener Geltungsbeginn
Fundstelle / Nachweis
GG
Erstfassung: Verkündung (Art. 64); Änderungen: Art. 61
Nicht belegt
FStGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PartG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
FWahlG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StPO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
ZPO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGG
§ 14 Abs. 2 LGG; frühestens mit Art. 40 und 42 GG
Nicht belegt
VwVfG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
SGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GVG
§ 11 GVG; frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln
Nicht belegt
VwGO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RichterG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGH-RWG
§ 6 LGH-RWG: nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Art. 42 GG
Nicht belegt
LBesG
§ 12 Abs. 1 LBesG; Stufenüberleitung nach Abs. 6 frühestens 1.1.2027
Nicht belegt
LStG
§ 24 LStG: erster Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RegG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
KommO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StAG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
MeldeG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PolG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RKG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BeamtG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StAnwG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StVollzG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVwVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LDSG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
IFG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PresseG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VersG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VURG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LHO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVergG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BauUG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
SchulG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GesG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
JGG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
OWiG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBlG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
ArbG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VerkG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WaffG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGebG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StVO
§ 46 Abs. 2 StVO: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung
Nicht belegt
BKatV
§ 7 BKatV: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung; gesetzliche Ermächtigung erforderlich
Nicht belegt
DStG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BZG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVersG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
InsO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
AufAsylG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GnadG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVersorgG
§ 8: Versorgung frühestens 1.1.2027 und Tag nach Verkündung; Nachweissicherung § 6a Abs. 5 bereits am Folgetag
Nicht belegt
HG 2026/2027
§ 10 Abs. 3 HG: frühestens 1.11.2026; Ansätze 2027 ab 1.1.2027
Nicht belegt
GewO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WettbG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WohnMietG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBuchG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RAG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PStG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PetG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LArchG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
OrgStV
§ 10 Abs. 2 OrgStV: Folgetag, frühestens mit § 2a RegG
Nicht belegt
ERBG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBlFV
§ 10 GBlFV: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung, frühestens mit § 5a GBlG
Nicht belegt
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Für § 2 müssen die Anforderungen des Artikels 61 des Grundgesetzes erfüllt sein. Die tatsächlichen Beschluss- und Verkündungsdaten werden nach § 3 nachgewiesen.
📑 Fassungs- und Verkündungsverzeichnis
Fassungs- und Verkündungsverzeichnis
Bearbeitungsstand: 18. Oktober 2026
Dieses Arbeitsverzeichnis erfasst sämtliche 66 Rechtsvorschriften der Sammlung. Für den vorliegenden Bestand wurden keine Beschlussurkunden oder amtlichen Verkündungsfundstellen als Nachweis vorgelegt; deshalb wird kein Datum der verbindlichen Geltung behauptet. „Nicht belegt“ bezeichnet den Nachweisstand in diesem Verzeichnis, nicht eine Feststellung über außerhalb der Sammlung vorhandene Rechtsakte.
Die nachstehenden Angaben nennen die textlich vorgesehene Geltungsregel. Nach Vorlage der amtlichen Nachweise sind Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung, Fundstelle und Geltungszeitraum je Fassung nach § 3 ERBG einzutragen. Änderungen von GG, Gesetzen und Verordnungen benötigen jeweils das dafür vorgeschriebene Verfahren. Das Verzeichnis gehört nicht zum Normtext.
Verzeichnis der Rechtsvorschriften
Norm
Vorgesehener Geltungsbeginn
Fundstelle / Nachweis
GG
Erstfassung: Verkündung (Art. 64); Änderungen: Art. 61
Nicht belegt
FStGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PartG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
FWahlG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StPO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
ZPO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGG
§ 14 Abs. 2 LGG; frühestens mit Art. 40 und 42 GG
Nicht belegt
VwVfG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
SGB
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GVG
§ 11 GVG; frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln
Nicht belegt
VwGO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RichterG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGH-RWG
§ 6 LGH-RWG: nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Art. 42 GG
Nicht belegt
LBesG
§ 12 Abs. 1 LBesG; Stufenüberleitung nach Abs. 6 frühestens 1.1.2027
Nicht belegt
LStG
§ 24 LStG: erster Tag des Folgemonats nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RegG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
KommO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StAG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
MeldeG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PolG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RKG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BeamtG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StAnwG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StVollzG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVwVG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LDSG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
IFG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PresseG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VersG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VURG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LHO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVergG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BauUG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
SchulG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GesG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
JGG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
OWiG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBlG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
ArbG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
VerkG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WaffG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LGebG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
StVO
§ 46 Abs. 2 StVO: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung
Nicht belegt
BKatV
§ 7 BKatV: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung; gesetzliche Ermächtigung erforderlich
Nicht belegt
DStG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
BZG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVersG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
InsO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
AufAsylG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GnadG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LVersorgG
§ 8: Versorgung frühestens 1.1.2027 und Tag nach Verkündung; Nachweissicherung § 6a Abs. 5 bereits am Folgetag
Nicht belegt
HG 2026/2027
§ 10 Abs. 3 HG: frühestens 1.11.2026; Ansätze 2027 ab 1.1.2027
Nicht belegt
GewO
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WettbG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
WohnMietG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBuchG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
RAG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PStG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
PetG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
LArchG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
OrgStV
§ 10 Abs. 2 OrgStV: Folgetag, frühestens mit § 2a RegG
Nicht belegt
ERBG
Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung
Nicht belegt
GBlFV
§ 10 GBlFV: Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung, frühestens mit § 5a GBlG
Nicht belegt