DRUCKANSICHT · ENTWURF
Zivilprozessordnung der Republik Falkenberg (ZPO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Zuständigkeit
§ 1 – Geltung und Zuständigkeit
Private Ansprüche werden zuerst vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten verfolgt; bei Grundstücken ist der Belegenheitsort ausschlaggebend. Bei Verbraucherverträgen kann auch am Wohnsitz des Verbrauchers, bei unerlaubten Handlungen am Tatort geklagt werden. Familien- und Nachlasssachen folgen ergänzend dem BGB. Der GVG-Rechtsweg gilt auch für Arbeitssachen; für Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen gilt die VwGO.
Private Ansprüche werden zuerst vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten verfolgt; bei Grundstücken ist der Belegenheitsort ausschlaggebend. Bei Verbraucherverträgen kann auch am Wohnsitz des Verbrauchers, bei unerlaubten Handlungen am Tatort geklagt werden. Familien- und Nachlasssachen folgen ergänzend dem BGB. Der GVG-Rechtsweg gilt auch für Arbeitssachen; für Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen gilt die VwGO.
§ 2 Beteiligung und Gehör
§ 2 – Beteiligung und Gehör
Parteien dürfen selbst oder durch Bevollmächtigte auftreten; Minderjährige werden gesetzlich vertreten. Jede Seite erhält Gehör und Akteneinsicht. Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe und erforderlichen Beistand. Öffentlichkeit, Befangenheit und Besetzung richten sich nach GVG und RichterG.
Parteien dürfen selbst oder durch Bevollmächtigte auftreten; Minderjährige werden gesetzlich vertreten. Jede Seite erhält Gehör und Akteneinsicht. Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe und erforderlichen Beistand. Öffentlichkeit, Befangenheit und Besetzung richten sich nach GVG und RichterG.
§ 3 Form und Fristen
§ 3 – Form und Fristen
(1) Eingaben erfolgen in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform; Zustellung verlangt nachweisbaren persönlichen Zugang.
(2) Tagesfristen beginnen am Folgetag und enden um 24 Uhr nach amtlicher Zeit nach § 8 GBlG; Wochenenden verlängern sie nicht.
(3) Ohne richtige Rechtsmittelbelehrung gilt ein Monat.
(4) Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit Nachholung zu beantragen.
(1) Eingaben erfolgen in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform; Zustellung verlangt nachweisbaren persönlichen Zugang.
(2) Tagesfristen beginnen am Folgetag und enden um 24 Uhr nach amtlicher Zeit nach § 8 GBlG; Wochenenden verlängern sie nicht.
(3) Ohne richtige Rechtsmittelbelehrung gilt ein Monat.
(4) Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit Nachholung zu beantragen.
§ 4 Klage und Termin
§ 4 – Klage und Termin
Die Klage nennt Parteien, bestimmten Antrag, Sachverhalt und Beweise; behebbare Mängel erhalten mindestens drei Tage Nachfrist. Mit Zustellung wird der Streit rechtshängig und darf nicht doppelt verfolgt werden. Der Beklagte erhält mindestens sieben Tage zur Antwort; eine zusammenhängende Widerklage ist zulässig. Termine sind 48 Stunden vorher mitzuteilen, früher nur mit Zustimmung beider Seiten.
Die Klage nennt Parteien, bestimmten Antrag, Sachverhalt und Beweise; behebbare Mängel erhalten mindestens drei Tage Nachfrist. Mit Zustellung wird der Streit rechtshängig und darf nicht doppelt verfolgt werden. Der Beklagte erhält mindestens sieben Tage zur Antwort; eine zusammenhängende Widerklage ist zulässig. Termine sind 48 Stunden vorher mitzuteilen, früher nur mit Zustimmung beider Seiten.
§ 5 Verhandlung und Beweise
§ 5 – Verhandlung und Beweise
(1) Das Gericht klärt Anträge, versucht einen freiwilligen Vergleich und spricht nicht mehr zu als beantragt. Jede Seite beweist die für sie günstigen Tatsachen.
(2) Urkunden, Zeugen, Gutachten und überprüfbare digitale Beweise sind zulässig; Menschenwürde und geschützte Verteidigungskommunikation dürfen nicht verletzt werden.
(3) Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, dürfen aber Selbstbelastung, Belastung naher Angehöriger und geschützte Berufsgeheimnisse verweigern. Die Beweise sind frei und nachvollziehbar zu würdigen.
(1) Das Gericht klärt Anträge, versucht einen freiwilligen Vergleich und spricht nicht mehr zu als beantragt. Jede Seite beweist die für sie günstigen Tatsachen.
(2) Urkunden, Zeugen, Gutachten und überprüfbare digitale Beweise sind zulässig; Menschenwürde und geschützte Verteidigungskommunikation dürfen nicht verletzt werden.
(3) Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, dürfen aber Selbstbelastung, Belastung naher Angehöriger und geschützte Berufsgeheimnisse verweigern. Die Beweise sind frei und nachvollziehbar zu würdigen.
§ 6 Säumnis und Rücknahme
§ 6 – Säumnis und Rücknahme
Nach ordnungsgemäßer Ladung mit Warnhinweis kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen; gegen den Beklagten nur bei schlüssiger Klage. Einspruch ist binnen drei Tagen zulässig und hemmt die Vollstreckung. Vor streitiger Verhandlung darf die Klage frei, danach nur mit Zustimmung zurückgenommen werden; grundsätzlich trägt der Kläger dann die Kosten.
Nach ordnungsgemäßer Ladung mit Warnhinweis kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen; gegen den Beklagten nur bei schlüssiger Klage. Einspruch ist binnen drei Tagen zulässig und hemmt die Vollstreckung. Vor streitiger Verhandlung darf die Klage frei, danach nur mit Zustimmung zurückgenommen werden; grundsätzlich trägt der Kläger dann die Kosten.
§ 7 Urteil und Rechtskraft
§ 7 – Urteil und Rechtskraft
Das Urteil nennt Entscheidung, Gründe, Kosten und Rechtsmittel, wird öffentlich verkündet und binnen drei Tagen vollständig zugestellt. Rechtskraft tritt nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel oder abschließender Entscheidung ein und verhindert eine neue Entscheidung desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Ein aufgehobenes und zurückverwiesenes Urteil wird im aufgehobenen Umfang nicht rechtskräftig.
Das Urteil nennt Entscheidung, Gründe, Kosten und Rechtsmittel, wird öffentlich verkündet und binnen drei Tagen vollständig zugestellt. Rechtskraft tritt nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel oder abschließender Entscheidung ein und verhindert eine neue Entscheidung desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Ein aufgehobenes und zurückverwiesenes Urteil wird im aufgehobenen Umfang nicht rechtskräftig.
§ 8 Berufung
§ 8 – Berufung
(1) Berufung gegen Amtsgerichtsurteile ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Amtsgericht einzulegen.
(2) Die Begründung ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht; erhebliche neue Beweise sind zulässig, sofern sie nicht absichtlich verzögernd zurückgehalten wurden.
(1) Berufung gegen Amtsgerichtsurteile ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Amtsgericht einzulegen.
(2) Die Begründung ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht; erhebliche neue Beweise sind zulässig, sofern sie nicht absichtlich verzögernd zurückgehalten wurden.
§ 9 Revision und LGH
§ 9 – Revision und LGH
(1) Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts zum Oberlandesgericht ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Landgericht einzulegen.
(2) Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht. Mindeststreitwert oder Zulassungshürde bestehen nicht.
(3) Das Oberlandesgericht bestätigt, hebt auf und verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(4) Berufung und Revision hemmen die Rechtskraft; gewöhnliche Urteile werden erst danach vollstreckt.
(5) Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zum LGH richten sich nach dem LGG.
(1) Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts zum Oberlandesgericht ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Landgericht einzulegen.
(2) Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht. Mindeststreitwert oder Zulassungshürde bestehen nicht.
(3) Das Oberlandesgericht bestätigt, hebt auf und verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(4) Berufung und Revision hemmen die Rechtskraft; gewöhnliche Urteile werden erst danach vollstreckt.
(5) Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zum LGH richten sich nach dem LGG.
§ 10 Weitere Rechtsbehelfe
§ 10 – Weitere Rechtsbehelfe
(1) Gegen selbstständig belastende Amtsgerichtsbeschlüsse ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht möglich; bei höheren Gerichten gilt § 8 LGG.
(2) Ohne anderes Rechtsmittel ist Gehörsrüge binnen drei Tagen ab Kenntnis, höchstens einem Monat nach Zustellung, beim entscheidenden Gericht zulässig.
(3) Bewiesene tragende Beweisfälschung oder strafbare Verfahrensmanipulation erlaubt binnen sieben Tagen ab Kenntnis Wiederaufnahme beim Erstgericht mit anderen Richtern.
(4) Beschwerde und Rüge hemmen den Vollzug nur auf gerichtliche Anordnung.
(1) Gegen selbstständig belastende Amtsgerichtsbeschlüsse ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht möglich; bei höheren Gerichten gilt § 8 LGG.
(2) Ohne anderes Rechtsmittel ist Gehörsrüge binnen drei Tagen ab Kenntnis, höchstens einem Monat nach Zustellung, beim entscheidenden Gericht zulässig.
(3) Bewiesene tragende Beweisfälschung oder strafbare Verfahrensmanipulation erlaubt binnen sieben Tagen ab Kenntnis Wiederaufnahme beim Erstgericht mit anderen Richtern.
(4) Beschwerde und Rüge hemmen den Vollzug nur auf gerichtliche Anordnung.
§ 11 Vorläufiger Schutz
§ 11 – Vorläufiger Schutz
(1) Bei glaubhaftem Anspruch und dringendem erheblichem Rechtsverlust kann das Amtsgericht vorläufig regeln oder Vermögen sichern.
(2) Es hört vorher an, bei Vereitelungsgefahr binnen 48 Stunden nachträglich, und begrenzt Umfang und Dauer.
(3) Auf Antrag setzt es sieben Tage zur Hauptsacheklage; bei Ausbleiben hebt es auf.
(4) Beschwerde ist binnen drei Tagen möglich.
(5) Schuldhaft von Anfang an unberechtigt erwirkte Maßnahmen verpflichten zum Schadensersatz.
(1) Bei glaubhaftem Anspruch und dringendem erheblichem Rechtsverlust kann das Amtsgericht vorläufig regeln oder Vermögen sichern.
(2) Es hört vorher an, bei Vereitelungsgefahr binnen 48 Stunden nachträglich, und begrenzt Umfang und Dauer.
(3) Auf Antrag setzt es sieben Tage zur Hauptsacheklage; bei Ausbleiben hebt es auf.
(4) Beschwerde ist binnen drei Tagen möglich.
(5) Schuldhaft von Anfang an unberechtigt erwirkte Maßnahmen verpflichten zum Schadensersatz.
§ 12 Kosten und Vollstreckung
§ 12 – Kosten und Vollstreckung
(1) Die unterliegende Partei trägt gesetzliche Gerichts- und notwendige angemessene Gegenkosten; Teilerfolg führt zur Aufteilung, Vergleich grundsätzlich zur gegenseitigen Aufhebung. Ohne Gebührengesetz fallen keine Gerichtskosten an.
(2) Die staatliche Vollstreckungsstelle vollzieht auf Antrag zugestellte rechtskräftige Leistungsurteile, Vergleiche und vollziehbare Eilentscheidungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners. Existenzsicherung und notwendige Grundausstattung sind geschützt. Schuldenhaft ist ausgeschlossen; Rechte unbeteiligter Dritter bleiben gewahrt.
(3) Über Vollstreckungseinwendungen, nachträgliche Erfüllung und Rechte Dritter entscheidet das Erstgericht; es kann aussetzen.
(1) Die unterliegende Partei trägt gesetzliche Gerichts- und notwendige angemessene Gegenkosten; Teilerfolg führt zur Aufteilung, Vergleich grundsätzlich zur gegenseitigen Aufhebung. Ohne Gebührengesetz fallen keine Gerichtskosten an.
(2) Die staatliche Vollstreckungsstelle vollzieht auf Antrag zugestellte rechtskräftige Leistungsurteile, Vergleiche und vollziehbare Eilentscheidungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners. Existenzsicherung und notwendige Grundausstattung sind geschützt. Schuldenhaft ist ausgeschlossen; Rechte unbeteiligter Dritter bleiben gewahrt.
(3) Über Vollstreckungseinwendungen, nachträgliche Erfüllung und Rechte Dritter entscheidet das Erstgericht; es kann aussetzen.
§ 13 Prozessvergleich und Anerkenntnis
§ 13 – Prozessvergleich und Anerkenntnis
Ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt und die eindeutige Zustimmung beider Seiten dokumentieren. Ein Anerkenntnis oder Verzicht setzt eine ausdrückliche prozessfähige Erklärung voraus; Schweigen genügt nicht. Unwirksame oder offensichtlich rechtswidrige Vergleiche werden nicht als Vollstreckungstitel bestätigt.
Ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt und die eindeutige Zustimmung beider Seiten dokumentieren. Ein Anerkenntnis oder Verzicht setzt eine ausdrückliche prozessfähige Erklärung voraus; Schweigen genügt nicht. Unwirksame oder offensichtlich rechtswidrige Vergleiche werden nicht als Vollstreckungstitel bestätigt.
§ 14 Familien- und Nachlassverfahren
§ 14 – Familien- und Nachlassverfahren
(1) In Abstammungs-, Sorge-, Vormundschafts-, Schutz- und Nachlasssachen entscheidet das Amtsgericht nach den materiellen Vorschriften des BGB und der besonderen Gesetze. Gesetzlich vorgesehene Schutz- und Vertretungsmaßnahmen werden auch von Amts wegen eingeleitet.
(2) Das Gericht ermittelt die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen, hört Betroffene persönlich und Kinder ihrem Alter entsprechend an und gewährt Akteneinsicht unter Schutz überwiegender Rechte Dritter. Bei Interessenkollision bestellt es dem Kind vor weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen einen unabhängigen Ergänzungspfleger; erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(3) Endentscheidungen ergehen als begründete Beschlüsse und werden den Beteiligten vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Amtsgerichts besteht binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht nach § 10; für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Streitig durch Urteil entschiedene vermögensrechtliche Ansprüche folgen §§ 8 und 9.
(4) Bei gegenwärtiger erheblicher Kindeswohlgefahr kann das Gericht vorläufig nach § 11 entscheiden. Eine unterbliebene Anhörung ist spätestens binnen 48 Stunden nachzuholen; die vorläufige Entscheidung ist sodann zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Für jeden Freiheitsentzug ist eine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich.
(5) Gegen eine fortdauernde freiheitsentziehende Unterbringung sind gerichtliche Überprüfung und Haftbeschwerde jederzeit zulässig. § 19 Absatz 2 StPO und § 8 LGG gelten entsprechend. Zuständig bleibt der gesetzliche Richter der Familienabteilung; ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel gegen LGH-Entscheidungen entsteht nicht.
(1) In Abstammungs-, Sorge-, Vormundschafts-, Schutz- und Nachlasssachen entscheidet das Amtsgericht nach den materiellen Vorschriften des BGB und der besonderen Gesetze. Gesetzlich vorgesehene Schutz- und Vertretungsmaßnahmen werden auch von Amts wegen eingeleitet.
(2) Das Gericht ermittelt die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen, hört Betroffene persönlich und Kinder ihrem Alter entsprechend an und gewährt Akteneinsicht unter Schutz überwiegender Rechte Dritter. Bei Interessenkollision bestellt es dem Kind vor weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen einen unabhängigen Ergänzungspfleger; erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(3) Endentscheidungen ergehen als begründete Beschlüsse und werden den Beteiligten vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Amtsgerichts besteht binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht nach § 10; für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Streitig durch Urteil entschiedene vermögensrechtliche Ansprüche folgen §§ 8 und 9.
(4) Bei gegenwärtiger erheblicher Kindeswohlgefahr kann das Gericht vorläufig nach § 11 entscheiden. Eine unterbliebene Anhörung ist spätestens binnen 48 Stunden nachzuholen; die vorläufige Entscheidung ist sodann zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Für jeden Freiheitsentzug ist eine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich.
(5) Gegen eine fortdauernde freiheitsentziehende Unterbringung sind gerichtliche Überprüfung und Haftbeschwerde jederzeit zulässig. § 19 Absatz 2 StPO und § 8 LGG gelten entsprechend. Zuständig bleibt der gesetzliche Richter der Familienabteilung; ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel gegen LGH-Entscheidungen entsteht nicht.
§ 15 Arbeitsstreitigkeiten
§ 15 – Arbeitsstreitigkeiten
Für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt ergänzend das ArbG. Das Amtsgericht soll zunächst eine zeitnahe gütliche Einigung versuchen. Jede Seite kann selbst auftreten; drohender existenzieller Lohnausfall rechtfertigt bei glaubhaftem Anspruch eine vorläufige Zahlung, soweit andernfalls erhebliche unabwendbare Nachteile entstehen.
Für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt ergänzend das ArbG. Das Amtsgericht soll zunächst eine zeitnahe gütliche Einigung versuchen. Jede Seite kann selbst auftreten; drohender existenzieller Lohnausfall rechtfertigt bei glaubhaftem Anspruch eine vorläufige Zahlung, soweit andernfalls erhebliche unabwendbare Nachteile entstehen.
§ 16 Vollstreckungsverfahren
§ 16 – Vollstreckungsverfahren
Vor Pfändung prüft die Vollstreckungsstelle Titel, Zustellung, Rechtskraft beziehungsweise Eilvollziehbarkeit und Restforderung. Drittrechte und Existenzschutz sind von Amts wegen zu beachten. Über Beschwerden gegen die Durchführung entscheidet das Amtsgericht; eine Vollstreckungsmaßnahme darf nicht ohne gesetzlichen Titel durch private Selbsthilfe ersetzt werden.
Vor Pfändung prüft die Vollstreckungsstelle Titel, Zustellung, Rechtskraft beziehungsweise Eilvollziehbarkeit und Restforderung. Drittrechte und Existenzschutz sind von Amts wegen zu beachten. Über Beschwerden gegen die Durchführung entscheidet das Amtsgericht; eine Vollstreckungsmaßnahme darf nicht ohne gesetzlichen Titel durch private Selbsthilfe ersetzt werden.
§ 17 Übergang und Inkrafttreten
§ 17 – Übergang und Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren. Wirksame Handlungen bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Das Gesetz tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren. Wirksame Handlungen bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.