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Wettbewerbs- und Marktordnungsgesetz der Republik Falkenberg (WettbG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Zweck und Geltung
§ 1 – Zweck und Geltung
Dieses Gesetz schützt offenen Wettbewerb und freie sachkundige Kaufentscheidungen. Es gilt für geschäftliches Handeln von Unternehmen und wirtschaftlich tätigen öffentlichen Stellen. Private Meinungen, redaktionelle Berichterstattung und nichtwirtschaftlicher politischer Wettbewerb werden dadurch nicht der Wirtschaftsaufsicht unterstellt.
Dieses Gesetz schützt offenen Wettbewerb und freie sachkundige Kaufentscheidungen. Es gilt für geschäftliches Handeln von Unternehmen und wirtschaftlich tätigen öffentlichen Stellen. Private Meinungen, redaktionelle Berichterstattung und nichtwirtschaftlicher politischer Wettbewerb werden dadurch nicht der Wirtschaftsaufsicht unterstellt.
§ 2 Irreführung und Preisangaben
§ 2 – Irreführung und Preisangaben
(1) Unzulässig sind nachweisbar falsche oder wesentlich irreführende Angaben über Preis, Leistung, Verfügbarkeit, Herkunft, Zulassung oder angebliche staatliche Unterstützung.
(2) Wesentliche Vertragskosten dürfen nicht versteckt werden.
(3) Werbung und bezahlte Empfehlungen sind als solche erkennbar; bloße erkennbar subjektive Anpreisung ist nicht allein deshalb rechtswidrig.
(1) Unzulässig sind nachweisbar falsche oder wesentlich irreführende Angaben über Preis, Leistung, Verfügbarkeit, Herkunft, Zulassung oder angebliche staatliche Unterstützung.
(2) Wesentliche Vertragskosten dürfen nicht versteckt werden.
(3) Werbung und bezahlte Empfehlungen sind als solche erkennbar; bloße erkennbar subjektive Anpreisung ist nicht allein deshalb rechtswidrig.
§ 3 Unzulässiger Verkaufsdruck
§ 3 – Unzulässiger Verkaufsdruck
Drohung, Täuschung, Ausnutzen einer konkreten Zwangslage und wiederholte aufdringliche Direktwerbung trotz ausdrücklicher Ablehnung sind unzulässig. Bestellungen und kostenpflichtige Zusatzleistungen benötigen eine zuordenbare Zustimmung. Unbestellte Leistungen und Schweigen begründen keine Zahlungspflicht; Regeln zum Zugang amtlicher Schreiben bleiben unberührt.
Drohung, Täuschung, Ausnutzen einer konkreten Zwangslage und wiederholte aufdringliche Direktwerbung trotz ausdrücklicher Ablehnung sind unzulässig. Bestellungen und kostenpflichtige Zusatzleistungen benötigen eine zuordenbare Zustimmung. Unbestellte Leistungen und Schweigen begründen keine Zahlungspflicht; Regeln zum Zugang amtlicher Schreiben bleiben unberührt.
§ 4 Kartellverbot
§ 4 – Kartellverbot
(1) Absprachen zwischen selbstständigen Wettbewerbern über Verkaufspreise, Kundenzuteilung, Angebotsunterdrückung oder die Manipulation öffentlicher Ausschreibungen sind verboten, soweit sie den Wettbewerb spürbar beschränken.
(2) Notwendige offengelegte Zusammenarbeit zur gemeinsamen Leistung ist nur geschützt, soweit die Beschränkung dafür unerlässlich ist.
(3) Rechtmäßige Tarifverhandlungen, Arbeitnehmervertretung und gesetzliche Gemeinwohlaufgaben sind keine Verkaufskartelle.
(1) Absprachen zwischen selbstständigen Wettbewerbern über Verkaufspreise, Kundenzuteilung, Angebotsunterdrückung oder die Manipulation öffentlicher Ausschreibungen sind verboten, soweit sie den Wettbewerb spürbar beschränken.
(2) Notwendige offengelegte Zusammenarbeit zur gemeinsamen Leistung ist nur geschützt, soweit die Beschränkung dafür unerlässlich ist.
(3) Rechtmäßige Tarifverhandlungen, Arbeitnehmervertretung und gesetzliche Gemeinwohlaufgaben sind keine Verkaufskartelle.
§ 5 Missbrauch von Marktmacht
§ 5 – Missbrauch von Marktmacht
(1) Eine beherrschende Stellung ist nicht für sich verboten.
(2) Unzulässig sind deren nachgewiesener Missbrauch durch sachlich ungerechtfertigte Lieferblockade, diskriminierenden Zugang zu unverzichtbaren Einrichtungen oder gezieltes Verdrängen durch nicht leistungsbezogene Ausschlussbedingungen.
(3) Maßgeblich sind tatsächliche Ausweichmöglichkeiten, Marktzutritt und wirtschaftliche Abhängigkeit; ein hoher Marktanteil allein beweist keinen Verstoß.
(1) Eine beherrschende Stellung ist nicht für sich verboten.
(2) Unzulässig sind deren nachgewiesener Missbrauch durch sachlich ungerechtfertigte Lieferblockade, diskriminierenden Zugang zu unverzichtbaren Einrichtungen oder gezieltes Verdrängen durch nicht leistungsbezogene Ausschlussbedingungen.
(3) Maßgeblich sind tatsächliche Ausweichmöglichkeiten, Marktzutritt und wirtschaftliche Abhängigkeit; ein hoher Marktanteil allein beweist keinen Verstoß.
§ 6 Private Ansprüche
§ 6 – Private Ansprüche
Unmittelbar Betroffene können nach BGB und ZPO Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Ersatz nachgewiesener Schäden verlangen. Die Feststellung eines Kartells darf keine doppelte Entschädigung bewirken. Wettbewerber müssen eine konkrete eigene Marktbetroffenheit darlegen; sachfremde Serienabmahnungen begründen keinen eigenen Gebührenanspruch.
Unmittelbar Betroffene können nach BGB und ZPO Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Ersatz nachgewiesener Schäden verlangen. Die Feststellung eines Kartells darf keine doppelte Entschädigung bewirken. Wettbewerber müssen eine konkrete eigene Marktbetroffenheit darlegen; sachfremde Serienabmahnungen begründen keinen eigenen Gebührenanspruch.
§ 7 Aufsicht
§ 7 – Aufsicht
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Wettbewerbsaufsicht wahr.
(2) Es darf bei konkreten Anhaltspunkten erforderliche geschäftsbezogene Auskünfte verlangen und nach Anhörung bestimmte rechtswidrige Praktiken untersagen oder geeignete Abhilfe anordnen.
(3) Geschäftsgeheimnisse werden geschützt.
(4) Durchsuchung, allgemeine Preisfestsetzung und zwangsweise Unternehmensaufspaltung werden durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Wettbewerbsaufsicht wahr.
(2) Es darf bei konkreten Anhaltspunkten erforderliche geschäftsbezogene Auskünfte verlangen und nach Anhörung bestimmte rechtswidrige Praktiken untersagen oder geeignete Abhilfe anordnen.
(3) Geschäftsgeheimnisse werden geschützt.
(4) Durchsuchung, allgemeine Preisfestsetzung und zwangsweise Unternehmensaufspaltung werden durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
§ 8 Rechtsschutz und bestehende Verträge
§ 8 – Rechtsschutz und bestehende Verträge
Behördliche Verfahren und Vollstreckung folgen VwVfG, VwGO und LVwVG; akuter gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt möglich. Verbotene kartellbezogene Abreden dürfen ab Inkrafttreten nicht weiter vollzogen werden; rechtlich und wirtschaftlich trennbare übrige Vertragsleistungen bleiben erhalten. Dieses Gesetz schafft keine pauschale Strafzahlung und keine rückwirkende Ahndung früher rechtmäßigen Verhaltens.
Behördliche Verfahren und Vollstreckung folgen VwVfG, VwGO und LVwVG; akuter gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt möglich. Verbotene kartellbezogene Abreden dürfen ab Inkrafttreten nicht weiter vollzogen werden; rechtlich und wirtschaftlich trennbare übrige Vertragsleistungen bleiben erhalten. Dieses Gesetz schafft keine pauschale Strafzahlung und keine rückwirkende Ahndung früher rechtmäßigen Verhaltens.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.