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Waffengesetz der Republik Falkenberg (WaffG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Begriff
§ 1 – Geltung und Begriff
Dieses Gesetz erfasst ausschließlich gefährliche Waffen, insbesondere funktionsfähige Schusswaffen, Explosivwaffen und zum Angriff bestimmte gefährliche Gegenstände. Gegenstände des üblichen Alltags sind nicht allein wegen abstrakter Eignung zur Verletzung erlaubnispflichtig.
Dieses Gesetz erfasst ausschließlich gefährliche Waffen, insbesondere funktionsfähige Schusswaffen, Explosivwaffen und zum Angriff bestimmte gefährliche Gegenstände. Gegenstände des üblichen Alltags sind nicht allein wegen abstrakter Eignung zur Verletzung erlaubnispflichtig.
§ 2 Erlaubnispflicht
§ 2 – Erlaubnispflicht
Erwerb, Besitz und öffentliches Führen funktionsfähiger Schusswaffen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Waffenstelle des Innenministeriums. Besitz- und Führerlaubnis sind getrennt auszuweisen. Ausgenommen ist der rechtmäßige dienstliche Umgang ausdrücklich beauftragter Polizeikräfte und anderer gesetzlich legitimierter staatlicher Kräfte innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
Erwerb, Besitz und öffentliches Führen funktionsfähiger Schusswaffen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Waffenstelle des Innenministeriums. Besitz- und Führerlaubnis sind getrennt auszuweisen. Ausgenommen ist der rechtmäßige dienstliche Umgang ausdrücklich beauftragter Polizeikräfte und anderer gesetzlich legitimierter staatlicher Kräfte innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
§ 3 Voraussetzungen
§ 3 – Voraussetzungen
Die Erlaubnis setzt Volljährigkeit der Person, Zuverlässigkeit, sichere Handhabungskenntnis, sichere Verwahrung und einen nachvollziehbaren legitimen Zweck voraus. Konkrete schwere Gewalttaten oder nachgewiesener Missbrauch können gegen die Zuverlässigkeit sprechen. Bloße Parteizugehörigkeit und rechtmäßige Kritik tun dies nicht.
Die Erlaubnis setzt Volljährigkeit der Person, Zuverlässigkeit, sichere Handhabungskenntnis, sichere Verwahrung und einen nachvollziehbaren legitimen Zweck voraus. Konkrete schwere Gewalttaten oder nachgewiesener Missbrauch können gegen die Zuverlässigkeit sprechen. Bloße Parteizugehörigkeit und rechtmäßige Kritik tun dies nicht.
§ 4 Verbotene Waffen
§ 4 – Verbotene Waffen
Private Explosivwaffen und automatische Schusswaffen sind verboten. Ausnahmen für konkret notwendige staatliche Aufgaben bedürfen ausdrücklicher schriftlicher dienstlicher Ermächtigung und sicherer Kontrolle. Eine Waffenbesitzerlaubnis ersetzt keine Genehmigung eines gefährlichen Eingriffs oder einer Gewaltanwendung.
Private Explosivwaffen und automatische Schusswaffen sind verboten. Ausnahmen für konkret notwendige staatliche Aufgaben bedürfen ausdrücklicher schriftlicher dienstlicher Ermächtigung und sicherer Kontrolle. Eine Waffenbesitzerlaubnis ersetzt keine Genehmigung eines gefährlichen Eingriffs oder einer Gewaltanwendung.
§ 5 Verwahrung und Weitergabe
§ 5 – Verwahrung und Weitergabe
Waffen und Munition sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Weitergabe ist nur an zum konkreten Umgang berechtigte Personen zulässig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Verlust und erheblichen Missbrauchsverdacht meldet der Berechtigte unverzüglich der Waffenstelle.
Waffen und Munition sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Weitergabe ist nur an zum konkreten Umgang berechtigte Personen zulässig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Verlust und erheblichen Missbrauchsverdacht meldet der Berechtigte unverzüglich der Waffenstelle.
§ 6 Führen bei Veranstaltungen
§ 6 – Führen bei Veranstaltungen
Bei Versammlungen und öffentlichen politischen Veranstaltungen ist das Mitführen von Waffen grundsätzlich verboten. Erforderlicher rechtmäßiger dienstlicher Schutz bleibt möglich. Ein gefährlicher Alltagsgegenstand darf nicht gezielt als Angriffsmittel bereitgehalten werden.
Bei Versammlungen und öffentlichen politischen Veranstaltungen ist das Mitführen von Waffen grundsätzlich verboten. Erforderlicher rechtmäßiger dienstlicher Schutz bleibt möglich. Ein gefährlicher Alltagsgegenstand darf nicht gezielt als Angriffsmittel bereitgehalten werden.
§ 7 Verwaltungskontrolle
§ 7 – Verwaltungskontrolle
Erlaubnisse nennen Umfang, zulässigen Zweck und notwendige bestimmte Auflagen. Wegfall wesentlicher Voraussetzungen erlaubt nach Anhörung Widerruf oder Einschränkung. Sicherstellung und Betreten von Wohnungen richten sich ausschließlich nach PolG und Verfassung; dieses Gesetz schafft keine allgemeine verdachtslose Durchsuchungsbefugnis.
Erlaubnisse nennen Umfang, zulässigen Zweck und notwendige bestimmte Auflagen. Wegfall wesentlicher Voraussetzungen erlaubt nach Anhörung Widerruf oder Einschränkung. Sicherstellung und Betreten von Wohnungen richten sich ausschließlich nach PolG und Verfassung; dieses Gesetz schafft keine allgemeine verdachtslose Durchsuchungsbefugnis.
§ 8 Bußgelder
§ 8 – Bußgelder
Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Melde- oder Verwahrungspflicht wird mit 25 bis 300 € Geldbuße geahndet. Unerlaubter Besitz, unerlaubtes Führen oder verbotene Weitergabe wird mit 100 bis 1.000 € geahndet; vorsätzlicher Umgang mit verbotenen Waffen mit 250 bis 2.000 €. OWiG und der Vorrang einschlägiger Straftatbestände gelten.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Melde- oder Verwahrungspflicht wird mit 25 bis 300 € Geldbuße geahndet. Unerlaubter Besitz, unerlaubtes Führen oder verbotene Weitergabe wird mit 100 bis 1.000 € geahndet; vorsätzlicher Umgang mit verbotenen Waffen mit 250 bis 2.000 €. OWiG und der Vorrang einschlägiger Straftatbestände gelten.
§ 9 Verwendung und Notwehr
§ 9 – Verwendung und Notwehr
Gewaltanwendung ist nur nach allgemeinem Notwehr-, Notstands- oder rechtmäßigem Polizeirecht zulässig. Waffenbesitz begründet kein Selbstjustizrecht. Endgültige Einziehung bedarf einer besonderen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung gutgläubiger Drittrechte.
Gewaltanwendung ist nur nach allgemeinem Notwehr-, Notstands- oder rechtmäßigem Polizeirecht zulässig. Waffenbesitz begründet kein Selbstjustizrecht. Endgültige Einziehung bedarf einer besonderen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung gutgläubiger Drittrechte.
§ 10 Übergang und Rechtsschutz
§ 10 – Übergang und Rechtsschutz
Bei Inkrafttreten bereits rechtmäßig geführte Bestände werden binnen sieben Tagen angezeigt; über die Fortführung wird nach Anhörung entschieden, ohne abgeschlossene Vorgänge rückwirkend zu bestrafen. Bußgelder folgen OWiG, Erlaubnisentscheidungen VwVfG und VwGO. Allgemeine Rechte aus BGB und ZPO bleiben bestehen.
Bei Inkrafttreten bereits rechtmäßig geführte Bestände werden binnen sieben Tagen angezeigt; über die Fortführung wird nach Anhörung entschieden, ohne abgeschlossene Vorgänge rückwirkend zu bestrafen. Bußgelder folgen OWiG, Erlaubnisentscheidungen VwVfG und VwGO. Allgemeine Rechte aus BGB und ZPO bleiben bestehen.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.