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Verwaltungsverfahrensgesetz der Republik Falkenberg (VwVfG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
ERSTER TEIL – Allgemeine Verwaltung
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
(1) Dieses Gesetz regelt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Republik, ihrer Behörden und Kommunen.
(2) Besondere Gesetze gehen vor; ergänzend gilt dieses Gesetz auch für Sozialleistungsverfahren. Gesetzgebung, gerichtliche Entscheidungen und strafrechtliche Ermittlungen sind keine Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
(3) Eine behördliche Zuständigkeit begründet für sich allein keine Befugnis zu Grundrechtseingriffen.
(1) Dieses Gesetz regelt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Republik, ihrer Behörden und Kommunen.
(2) Besondere Gesetze gehen vor; ergänzend gilt dieses Gesetz auch für Sozialleistungsverfahren. Gesetzgebung, gerichtliche Entscheidungen und strafrechtliche Ermittlungen sind keine Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
(3) Eine behördliche Zuständigkeit begründet für sich allein keine Befugnis zu Grundrechtseingriffen.
§ 2 Zuständigkeit und Weiterleitung
§ 2 – Zuständigkeit und Weiterleitung
(1) Zuständigkeiten ergeben sich aus Gesetzen und einer darauf beruhenden veröffentlichten Behördenordnung. Örtlich ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz oder am Ort des betroffenen Gegenstands zuständig.
(2) Eingaben bei einer unzuständigen Behörde werden unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Fristen sind mit dem ersten nachweisbaren Eingang gewahrt.
(3) Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die gemeinsame übergeordnete Behörde. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt unberührt.
(1) Zuständigkeiten ergeben sich aus Gesetzen und einer darauf beruhenden veröffentlichten Behördenordnung. Örtlich ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz oder am Ort des betroffenen Gegenstands zuständig.
(2) Eingaben bei einer unzuständigen Behörde werden unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Fristen sind mit dem ersten nachweisbaren Eingang gewahrt.
(3) Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die gemeinsame übergeordnete Behörde. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt unberührt.
§ 3 Gesetzmäßigkeit und Ermessen
§ 3 – Gesetzmäßigkeit und Ermessen
(1) Behörden handeln unparteiisch, gleichbehandelnd, verhältnismäßig und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
(2) Eine Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein; ihre Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen.
(3) Gesetzliches Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und zu begründen. Parteizugehörigkeit oder persönliche Nähe dürfen keinen sachfremden Vorteil verschaffen.
(1) Behörden handeln unparteiisch, gleichbehandelnd, verhältnismäßig und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
(2) Eine Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein; ihre Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen.
(3) Gesetzliches Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und zu begründen. Parteizugehörigkeit oder persönliche Nähe dürfen keinen sachfremden Vorteil verschaffen.
§ 4 Beteiligte und Vertretung
§ 4 – Beteiligte und Vertretung
(1) Beteiligte sind Antragsteller, Adressaten und Personen, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.
(2) Beteiligte dürfen sich durch nachweisbar Bevollmächtigte vertreten lassen und einen Beistand hinzuziehen.
(3) Wer selbst betroffen, eng verwandt oder wirtschaftlich beteiligt ist, darf die Sache nicht bearbeiten. Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Behördenleitung über eine andere Bearbeitung; ist sie betroffen, entscheidet die übergeordnete Stelle.
(1) Beteiligte sind Antragsteller, Adressaten und Personen, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.
(2) Beteiligte dürfen sich durch nachweisbar Bevollmächtigte vertreten lassen und einen Beistand hinzuziehen.
(3) Wer selbst betroffen, eng verwandt oder wirtschaftlich beteiligt ist, darf die Sache nicht bearbeiten. Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Behördenleitung über eine andere Bearbeitung; ist sie betroffen, entscheidet die übergeordnete Stelle.
§ 5 Form und digitale Kommunikation
§ 5 – Form und digitale Kommunikation
(1) Verfahren werden grundsätzlich einfach und ohne unnötige Förmlichkeiten geführt. Anträge sind mündlich zur Niederschrift oder in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform möglich.
(2) Für jede Sache wird eine Akte geführt. Eingänge, Ermittlungen, Anhörungen, Entscheidungen und Zustellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Elektronische Kommunikation erfordert einen bekannt gegebenen geeigneten Zugang. Öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken sind keine vertrauliche individuelle Zustellung.
(1) Verfahren werden grundsätzlich einfach und ohne unnötige Förmlichkeiten geführt. Anträge sind mündlich zur Niederschrift oder in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform möglich.
(2) Für jede Sache wird eine Akte geführt. Eingänge, Ermittlungen, Anhörungen, Entscheidungen und Zustellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Elektronische Kommunikation erfordert einen bekannt gegebenen geeigneten Zugang. Öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken sind keine vertrauliche individuelle Zustellung.
§ 6 Beratung und Amtsermittlung
§ 6 – Beratung und Amtsermittlung
(1) Behörden beraten verständlich über Anträge, Zuständigkeit und erkennbare Verfahrensfehler. Behebbare Mängel sind unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung mitzuteilen.
(2) Der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt. Günstige und ungünstige Umstände sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
(3) Beteiligte sollen erforderliche Tatsachen und erreichbare Nachweise beitragen. Schweigen begründet ohne besondere gesetzliche Regelung weder ein Schuldeingeständnis noch eine Sanktion.
(1) Behörden beraten verständlich über Anträge, Zuständigkeit und erkennbare Verfahrensfehler. Behebbare Mängel sind unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung mitzuteilen.
(2) Der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt. Günstige und ungünstige Umstände sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
(3) Beteiligte sollen erforderliche Tatsachen und erreichbare Nachweise beitragen. Schweigen begründet ohne besondere gesetzliche Regelung weder ein Schuldeingeständnis noch eine Sanktion.
§ 7 Anhörung und Akteneinsicht
§ 7 – Anhörung und Akteneinsicht
(1) Vor einer belastenden Entscheidung sind die Betroffenen über entscheidungserhebliche Tatsachen und die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Die Stellungnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Tage.
(2) Bei konkreter Gefahr eines erheblichen Schadens durch Verzögerung kann die Anhörung entfallen; Gründe sind zu dokumentieren und die Anhörung binnen drei Tagen nachzuholen.
(3) Beteiligte erhalten Einsicht in die für ihre Sache erforderlichen Akten. Geschützte Daten Dritter dürfen geschwärzt werden; eine vollständige Verweigerung ist gesondert zu begründen.
(4) Eine belastende Entscheidung darf nicht auf Umstände gestützt werden, deren wesentlicher Inhalt dem Betroffenen ohne zwingenden gesetzlichen Geheimhaltungsgrund vorenthalten bleibt.
(1) Vor einer belastenden Entscheidung sind die Betroffenen über entscheidungserhebliche Tatsachen und die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Die Stellungnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Tage.
(2) Bei konkreter Gefahr eines erheblichen Schadens durch Verzögerung kann die Anhörung entfallen; Gründe sind zu dokumentieren und die Anhörung binnen drei Tagen nachzuholen.
(3) Beteiligte erhalten Einsicht in die für ihre Sache erforderlichen Akten. Geschützte Daten Dritter dürfen geschwärzt werden; eine vollständige Verweigerung ist gesondert zu begründen.
(4) Eine belastende Entscheidung darf nicht auf Umstände gestützt werden, deren wesentlicher Inhalt dem Betroffenen ohne zwingenden gesetzlichen Geheimhaltungsgrund vorenthalten bleibt.
§ 8 Datenschutz und Amtshilfe
§ 8 – Datenschutz und Amtshilfe
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden, erforderlich und auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Vertrauliche personenbezogene Daten sind vor unbefugter Einsicht und Veröffentlichung zu schützen.
(2) Behörden leisten einander rechtmäßige Amtshilfe. Die ersuchende Stelle benennt Zweck, Rechtsgrundlage und benötigten Umfang.
(3) Datenweitergabe ist zu protokollieren. Nicht mehr erforderliche personenbezogene Unterlagen werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
ZWEITER TEIL – Verwaltungsakte und Verträge
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden, erforderlich und auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Vertrauliche personenbezogene Daten sind vor unbefugter Einsicht und Veröffentlichung zu schützen.
(2) Behörden leisten einander rechtmäßige Amtshilfe. Die ersuchende Stelle benennt Zweck, Rechtsgrundlage und benötigten Umfang.
(3) Datenweitergabe ist zu protokollieren. Nicht mehr erforderliche personenbezogene Unterlagen werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
ZWEITER TEIL – Verwaltungsakte und Verträge
§ 9 Verwaltungsakt
§ 9 – Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines bestimmten Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
(2) Er muss Behörde, Adressat, Regelung und Rechtsgrundlage eindeutig erkennen lassen und tatsächlich erfüllbar sein.
(3) Schriftliche oder elektronische Entscheidungen enthalten Sachverhalt, tragende Gründe, gegebenenfalls Ermessenserwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Stelle und Frist.
(4) Mündliche Eilentscheidungen sind auf Verlangen, belastende Entscheidungen spätestens binnen 24 Stunden, in Textform zu bestätigen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines bestimmten Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
(2) Er muss Behörde, Adressat, Regelung und Rechtsgrundlage eindeutig erkennen lassen und tatsächlich erfüllbar sein.
(3) Schriftliche oder elektronische Entscheidungen enthalten Sachverhalt, tragende Gründe, gegebenenfalls Ermessenserwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Stelle und Frist.
(4) Mündliche Eilentscheidungen sind auf Verlangen, belastende Entscheidungen spätestens binnen 24 Stunden, in Textform zu bestätigen.
§ 10 Bekanntgabe und Wirksamkeit
§ 10 – Bekanntgabe und Wirksamkeit
(1) Ein Verwaltungsakt wird mit nachweisbarem Zugang beim Adressaten wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Behörde trägt den Nachweis des Zugangs. Eine bloße Behauptung, eine Nachricht sei abgeschickt worden, genügt nicht.
(3) Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der betroffene Personenkreis nicht einzeln bestimmbar ist oder ein Gesetz dies zulässt. Inhalt, Fundstelle und Zeitpunkt der Wirksamkeit sind anzugeben.
(1) Ein Verwaltungsakt wird mit nachweisbarem Zugang beim Adressaten wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Behörde trägt den Nachweis des Zugangs. Eine bloße Behauptung, eine Nachricht sei abgeschickt worden, genügt nicht.
(3) Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der betroffene Personenkreis nicht einzeln bestimmbar ist oder ein Gesetz dies zulässt. Inhalt, Fundstelle und Zeitpunkt der Wirksamkeit sind anzugeben.
§ 11 Nebenbestimmungen
§ 11 – Nebenbestimmungen
(1) Befristungen, Bedingungen und Auflagen sind nur zulässig, wenn ein Gesetz sie gestattet oder sie erforderlich sind, um gesetzliche Voraussetzungen der begünstigenden Entscheidung sicherzustellen.
(2) Sie müssen bestimmt, sachbezogen und verhältnismäßig sein. Eine sachfremde Zahlung darf nicht zur Bedingung einer Genehmigung gemacht werden.
(1) Befristungen, Bedingungen und Auflagen sind nur zulässig, wenn ein Gesetz sie gestattet oder sie erforderlich sind, um gesetzliche Voraussetzungen der begünstigenden Entscheidung sicherzustellen.
(2) Sie müssen bestimmt, sachbezogen und verhältnismäßig sein. Eine sachfremde Zahlung darf nicht zur Bedingung einer Genehmigung gemacht werden.
§ 12 Nichtigkeit und Verfahrensfehler
§ 12 – Nichtigkeit und Verfahrensfehler
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leidet, insbesondere wenn er Straftaten verlangt oder seine erlassende Behörde nicht bestimmbar ist.
(2) Sonstige rechtswidrige Verwaltungsakte bleiben bis zur Aufhebung wirksam; ihre Vollziehbarkeit richtet sich nach § 17.
(3) Fehlende Anhörung oder Begründung können bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt werden. Materielle Rechtswidrigkeit wird dadurch nicht geheilt.
(4) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Eine inhaltliche Änderung ist keine bloße Berichtigung.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leidet, insbesondere wenn er Straftaten verlangt oder seine erlassende Behörde nicht bestimmbar ist.
(2) Sonstige rechtswidrige Verwaltungsakte bleiben bis zur Aufhebung wirksam; ihre Vollziehbarkeit richtet sich nach § 17.
(3) Fehlende Anhörung oder Begründung können bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt werden. Materielle Rechtswidrigkeit wird dadurch nicht geheilt.
(4) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Eine inhaltliche Änderung ist keine bloße Berichtigung.
§ 13 Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
§ 13 – Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
(1) Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte sind auf Antrag aufzuheben, soweit kein überwiegender gesetzlicher Bestandsschutz entgegensteht.
(2) Rechtswidrige Begünstigungen dürfen nach Anhörung zurückgenommen werden. Gutgläubiges schutzwürdiges Vertrauen und bereits getroffene Vermögensdispositionen sind zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist nur eine Wirkung für die Zukunft oder Vertrauensausgleich zulässig.
(3) Schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht bei Täuschung, Bestechung oder wissentlich falschen wesentlichen Angaben.
(4) Die Rücknahme einer Begünstigung ist binnen einem Monat ab vollständiger Kenntnis der entscheidenden Tatsachen zulässig. Bei vorsätzlicher Täuschung beträgt die Frist drei Monate.
(1) Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte sind auf Antrag aufzuheben, soweit kein überwiegender gesetzlicher Bestandsschutz entgegensteht.
(2) Rechtswidrige Begünstigungen dürfen nach Anhörung zurückgenommen werden. Gutgläubiges schutzwürdiges Vertrauen und bereits getroffene Vermögensdispositionen sind zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist nur eine Wirkung für die Zukunft oder Vertrauensausgleich zulässig.
(3) Schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht bei Täuschung, Bestechung oder wissentlich falschen wesentlichen Angaben.
(4) Die Rücknahme einer Begünstigung ist binnen einem Monat ab vollständiger Kenntnis der entscheidenden Tatsachen zulässig. Bei vorsätzlicher Täuschung beträgt die Frist drei Monate.
§ 14 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
§ 14 – Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
(1) Eine rechtmäßige Begünstigung darf nur widerrufen werden, wenn ein Gesetz oder ein rechtmäßiger Vorbehalt dies gestattet, eine wesentliche Auflage nach Fristsetzung nicht erfüllt wird oder nachträglich ein erheblicher Schaden für die Allgemeinheit anders nicht abwendbar ist.
(2) Der Widerruf wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Schutzwürdige Vermögensdispositionen sind abzuwägen und bei notwendigem Widerruf zum Allgemeinwohl angemessen auszugleichen.
(3) Rückforderungen müssen Betrag, Grund und Zahlungsfrist bestimmen. Sozialrechtliche Sonderregeln gehen vor.
(1) Eine rechtmäßige Begünstigung darf nur widerrufen werden, wenn ein Gesetz oder ein rechtmäßiger Vorbehalt dies gestattet, eine wesentliche Auflage nach Fristsetzung nicht erfüllt wird oder nachträglich ein erheblicher Schaden für die Allgemeinheit anders nicht abwendbar ist.
(2) Der Widerruf wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Schutzwürdige Vermögensdispositionen sind abzuwägen und bei notwendigem Widerruf zum Allgemeinwohl angemessen auszugleichen.
(3) Rückforderungen müssen Betrag, Grund und Zahlungsfrist bestimmen. Sozialrechtliche Sonderregeln gehen vor.
§ 15 Öffentlich-rechtliche Verträge
§ 15 – Öffentlich-rechtliche Verträge
(1) Behörden dürfen in Textform öffentlich-rechtliche Verträge schließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Leistungen und Gegenleistungen müssen sachlich zusammenhängen und angemessen sein. Ein gesetzlicher Anspruch darf nicht gegen sachfremde Vorteile verkauft werden.
(3) Verträge dürfen zwingende Gesetze und Rechte nicht beteiligter Dritter nicht umgehen. Wesentliche Änderungen und Aufhebung bedürfen ebenfalls der Textform.
DRITTER TEIL – Rechtsbehelfe und gerichtlicher Schutz
(1) Behörden dürfen in Textform öffentlich-rechtliche Verträge schließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Leistungen und Gegenleistungen müssen sachlich zusammenhängen und angemessen sein. Ein gesetzlicher Anspruch darf nicht gegen sachfremde Vorteile verkauft werden.
(3) Verträge dürfen zwingende Gesetze und Rechte nicht beteiligter Dritter nicht umgehen. Wesentliche Änderungen und Aufhebung bedürfen ebenfalls der Textform.
DRITTER TEIL – Rechtsbehelfe und gerichtlicher Schutz
§ 16 Widerspruch
§ 16 – Widerspruch
(1) Gegen belastende Verwaltungsakte und die Ablehnung beantragter Leistungen kann binnen sieben Tagen nach Zugang Widerspruch bei der erlassenden Behörde erhoben werden.
(2) Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; der Widerspruch ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Die Behörde überprüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vollständig. Hilft sie nicht ab, entscheidet binnen sieben Tagen die übergeordnete Behörde, bei fehlender übergeordneter Behörde eine unbefangene andere Person derselben Stelle.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und mit Klagebelehrung zuzustellen. Besondere kürzere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
(1) Gegen belastende Verwaltungsakte und die Ablehnung beantragter Leistungen kann binnen sieben Tagen nach Zugang Widerspruch bei der erlassenden Behörde erhoben werden.
(2) Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; der Widerspruch ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Die Behörde überprüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vollständig. Hilft sie nicht ab, entscheidet binnen sieben Tagen die übergeordnete Behörde, bei fehlender übergeordneter Behörde eine unbefangene andere Person derselben Stelle.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und mit Klagebelehrung zuzustellen. Besondere kürzere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
§ 17 Aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz
§ 17 – Aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz
Aufschiebende Wirkung und gerichtlicher Eilrechtsschutz richten sich nach § 6 VwGO. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine automatische Bewilligung.
Aufschiebende Wirkung und gerichtlicher Eilrechtsschutz richten sich nach § 6 VwGO. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine automatische Bewilligung.
§ 18 Verwaltungsklage und Untätigkeit
§ 18 – Verwaltungsklage und Untätigkeit
Klagearten, Vorverfahren, Klagefristen und Untätigkeitsklage richten sich nach §§ 1 bis 5 VwGO.
Klagearten, Vorverfahren, Klagefristen und Untätigkeitsklage richten sich nach §§ 1 bis 5 VwGO.
§ 19 Gerichtsverfahren und Rechtsmittel
§ 19 – Gerichtsverfahren und Rechtsmittel
Für gerichtliche Entscheidungen, Rechtsmittel und ihre Befolgung gelten §§ 7 und 8 VwGO; der besondere Rechtsschutz zum Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
VIERTER TEIL – Vollzug und Schluss
Für gerichtliche Entscheidungen, Rechtsmittel und ihre Befolgung gelten §§ 7 und 8 VwGO; der besondere Rechtsschutz zum Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
VIERTER TEIL – Vollzug und Schluss
§ 20 Grenzen des Verwaltungszwangs
§ 20 – Grenzen des Verwaltungszwangs
(1) Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zu Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder körperlichem Zwang. Solche Maßnahmen bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, insbesondere des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG).
(2) Erforderlich sind eine vollziehbare hinreichend bestimmte Verpflichtung, grundsätzlich eine angemessene Erfüllungsfrist, vorherige konkrete Androhung und eine verhältnismäßige Auswahl.
(3) Haft wegen bloßer Verwaltungsschulden ist unzulässig. Hoheitliche Maßnahmen bleiben gerichtlich überprüfbar.
(1) Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zu Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder körperlichem Zwang. Solche Maßnahmen bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, insbesondere des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG).
(2) Erforderlich sind eine vollziehbare hinreichend bestimmte Verpflichtung, grundsätzlich eine angemessene Erfüllungsfrist, vorherige konkrete Androhung und eine verhältnismäßige Auswahl.
(3) Haft wegen bloßer Verwaltungsschulden ist unzulässig. Hoheitliche Maßnahmen bleiben gerichtlich überprüfbar.
§ 21 Gebühren und Verfahrensdauer
§ 21 – Gebühren und Verfahrensdauer
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur aufgrund eines veröffentlichten Gesetzes mit bestimmtem Gebührentatbestand und Betrag oder Berechnung erhoben werden. Ohne solche Grundlage ist das Verfahren gebührenfrei.
(2) Über vollständige Anträge soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Verzögerungen sind mit Grund und erwartetem Entscheidungstermin mitzuteilen.
(3) Fristablauf bewirkt keine automatische Genehmigung, soweit ein besonderes Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur aufgrund eines veröffentlichten Gesetzes mit bestimmtem Gebührentatbestand und Betrag oder Berechnung erhoben werden. Ohne solche Grundlage ist das Verfahren gebührenfrei.
(2) Über vollständige Anträge soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Verzögerungen sind mit Grund und erwartetem Entscheidungstermin mitzuteilen.
(3) Fristablauf bewirkt keine automatische Genehmigung, soweit ein besonderes Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.
§ 22 Inkrafttreten
§ 22 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt für laufende Verfahren; wirksame abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Fristen dürfen durch den Übergang nicht rückwirkend entfallen. Diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt für laufende Verfahren; wirksame abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Fristen dürfen durch den Übergang nicht rückwirkend entfallen. Diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.