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Verwaltungsgerichtsordnung der Republik Falkenberg (VwGO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Rechtsweg
§ 1 – Rechtsweg
Dieses Gesetz gilt für nichtverfassungsrechtliche Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten. Zuständig ist zuerst die Fachabteilung des Amtsgerichts nach GVG. Privatrechtliche Amtshaftung folgt der ZPO, Strafsachen der StPO, Verfassungs- und Wahlverfahren dem LGG.
Dieses Gesetz gilt für nichtverfassungsrechtliche Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten. Zuständig ist zuerst die Fachabteilung des Amtsgerichts nach GVG. Privatrechtliche Amtshaftung folgt der ZPO, Strafsachen der StPO, Verfassungs- und Wahlverfahren dem LGG.
§ 2 Klagen und Beteiligte
§ 2 – Klagen und Beteiligte
Zulässig sind Klagen auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, Erlass einer Entscheidung, Leistung oder Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Der Kläger muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen; ein bloßes politisches Interesse genügt nicht. Beklagter ist der verantwortliche öffentliche Rechtsträger, vertreten durch seine Behörde.
Zulässig sind Klagen auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, Erlass einer Entscheidung, Leistung oder Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Der Kläger muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen; ein bloßes politisches Interesse genügt nicht. Beklagter ist der verantwortliche öffentliche Rechtsträger, vertreten durch seine Behörde.
§ 3 Widerspruch und Klagefrist
§ 3 – Widerspruch und Klagefrist
Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich Widerspruch nach dem VwVfG einzulegen. Klage ist binnen sieben Tagen nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung zu erheben, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen ist kein Widerspruch erforderlich. Besondere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich Widerspruch nach dem VwVfG einzulegen. Klage ist binnen sieben Tagen nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung zu erheben, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen ist kein Widerspruch erforderlich. Besondere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
§ 4 Untätigkeit
§ 4 – Untätigkeit
Bleiben vollständiger Antrag oder Widerspruch vierzehn Tage ohne zureichenden Grund unentschieden, ist Untätigkeitsklage zulässig. Notwendiger Eilrechtsschutz ist sofort möglich.
Bleiben vollständiger Antrag oder Widerspruch vierzehn Tage ohne zureichenden Grund unentschieden, ist Untätigkeitsklage zulässig. Notwendiger Eilrechtsschutz ist sofort möglich.
§ 5 Verfahren
§ 5 – Verfahren
Die Klage bezeichnet Beteiligte, Antrag und Sachverhalt in speicherbarer Textform. Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt unmittelbar betroffene Dritte und gewährt Gehör und Akteneinsicht. Es prüft Rechtmäßigkeit und Ermessensfehler, ersetzt aber keine gesetzlich erlaubte Zweckmäßigkeitsentscheidung. Ergänzend gilt die ZPO, soweit sie zur Amtsermittlung passt.
Die Klage bezeichnet Beteiligte, Antrag und Sachverhalt in speicherbarer Textform. Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt unmittelbar betroffene Dritte und gewährt Gehör und Akteneinsicht. Es prüft Rechtmäßigkeit und Ermessensfehler, ersetzt aber keine gesetzlich erlaubte Zweckmäßigkeitsentscheidung. Ergänzend gilt die ZPO, soweit sie zur Amtsermittlung passt.
§ 6 Eilrechtsschutz
§ 6 – Eilrechtsschutz
(1) Rechtzeitig eingelegte Widersprüche und Anfechtungsklagen hemmen grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine vorläufige Bewilligung.
(2) Die aufschiebende Wirkung eines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs besteht bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Klagefrist fort.
a. Bei rechtzeitiger Anfechtungsklage besteht sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens fort.
b. Bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs endet dessen aufschiebende Wirkung mit Eingang der Rücknahme bei der zuständigen Stelle.
c. Verspätete oder wiederholte Rechtsbehelfe gegen bereits bestandskräftige Akte begründen keine neue aufschiebende Wirkung; die gesetzlichen Regeln über Wiedereinsetzung bleiben unberührt.
(3) Sofortige Vollziehung bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage oder konkreter gesonderter Begründung.
a. Gesetzlich angeordnete oder rechtmäßig besonders begründete sofortige Vollziehung sowie gerichtliche Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz bleiben für Umfang und Dauer der Vollziehbarkeit maßgeblich.
b. Anträge an den LGH begründen oder verlängern die aufschiebende Wirkung nicht von selbst; vorläufiger Schutz nach dem LGG bleibt möglich.
(4) Das Amtsgericht kann die Vollziehung aussetzen oder eine notwendige vorläufige Regelung treffen. Bei äußerster Dringlichkeit darf es vor Anhörung entscheiden; diese ist binnen 48 Stunden nachzuholen. Beschwerde zum Landgericht ist binnen drei Tagen zulässig.
(1) Rechtzeitig eingelegte Widersprüche und Anfechtungsklagen hemmen grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine vorläufige Bewilligung.
(2) Die aufschiebende Wirkung eines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs besteht bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Klagefrist fort.
a. Bei rechtzeitiger Anfechtungsklage besteht sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens fort.
b. Bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs endet dessen aufschiebende Wirkung mit Eingang der Rücknahme bei der zuständigen Stelle.
c. Verspätete oder wiederholte Rechtsbehelfe gegen bereits bestandskräftige Akte begründen keine neue aufschiebende Wirkung; die gesetzlichen Regeln über Wiedereinsetzung bleiben unberührt.
(3) Sofortige Vollziehung bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage oder konkreter gesonderter Begründung.
a. Gesetzlich angeordnete oder rechtmäßig besonders begründete sofortige Vollziehung sowie gerichtliche Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz bleiben für Umfang und Dauer der Vollziehbarkeit maßgeblich.
b. Anträge an den LGH begründen oder verlängern die aufschiebende Wirkung nicht von selbst; vorläufiger Schutz nach dem LGG bleibt möglich.
(4) Das Amtsgericht kann die Vollziehung aussetzen oder eine notwendige vorläufige Regelung treffen. Bei äußerster Dringlichkeit darf es vor Anhörung entscheiden; diese ist binnen 48 Stunden nachzuholen. Beschwerde zum Landgericht ist binnen drei Tagen zulässig.
§ 7 Urteil und Rechtsmittel
§ 7 – Urteil und Rechtsmittel
(1) Das Gericht kann aufheben, zur Leistung oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichten oder Neubescheidung anordnen.
(2) Berufung zum Landgericht und anschließende Revision zum Oberlandesgericht sind jeweils binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird.
(3) Die Begründung ist bei demselben Gericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(4) Das Ergebnis darf auf alleinigen Antrag des Betroffenen nicht verschlechtert werden.
(5) Ergänzend gelten §§ 9 und 10 ZPO; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG.
(1) Das Gericht kann aufheben, zur Leistung oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichten oder Neubescheidung anordnen.
(2) Berufung zum Landgericht und anschließende Revision zum Oberlandesgericht sind jeweils binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird.
(3) Die Begründung ist bei demselben Gericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(4) Das Ergebnis darf auf alleinigen Antrag des Betroffenen nicht verschlechtert werden.
(5) Ergänzend gelten §§ 9 und 10 ZPO; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG.
§ 8 Kosten und Befolgung
§ 8 – Kosten und Befolgung
Kosten und Prozesskostenhilfe richten sich nach der ZPO; die Kostenfreiheit nach dem SGB bleibt bestehen. Behörden müssen Urteile unverzüglich erfüllen; das Gericht kann eine Erfüllungsfrist setzen. Zusätzlicher Zwang bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage.
Kosten und Prozesskostenhilfe richten sich nach der ZPO; die Kostenfreiheit nach dem SGB bleibt bestehen. Behörden müssen Urteile unverzüglich erfüllen; das Gericht kann eine Erfüllungsfrist setzen. Zusätzlicher Zwang bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage.
§ 9 Beteiligung und Beiladung
§ 9 – Beteiligung und Beiladung
Personen, deren eigene Rechte durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen werden, sind soweit erforderlich beizuladen und anzuhören. Ein Antrag kann nach Hinweis sachgerecht präzisiert werden; das Gericht darf einen erkennbaren Anspruch nicht allein wegen einer ungeschickten juristischen Bezeichnung verweigern.
Personen, deren eigene Rechte durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen werden, sind soweit erforderlich beizuladen und anzuhören. Ein Antrag kann nach Hinweis sachgerecht präzisiert werden; das Gericht darf einen erkennbaren Anspruch nicht allein wegen einer ungeschickten juristischen Bezeichnung verweigern.
§ 10 Fristen und Zustellung
§ 10 – Fristen und Zustellung
Verfahrensfristen, persönlicher Zustellnachweis und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach § 3 ZPO. Besondere kürzere Wahl- oder Haftfristen gehen vor. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt Klagefristen nicht automatisch; erforderlichenfalls ist eine fristwahrende Klage zuzulassen.
Verfahrensfristen, persönlicher Zustellnachweis und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach § 3 ZPO. Besondere kürzere Wahl- oder Haftfristen gehen vor. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt Klagefristen nicht automatisch; erforderlichenfalls ist eine fristwahrende Klage zuzulassen.
§ 11 Erledigte Eingriffe und Feststellung
§ 11 – Erledigte Eingriffe und Feststellung
Nach Erledigung eines Verwaltungsakts kann auf Antrag dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn Wiederholungsgefahr, ein fortbestehender erheblicher Rehabilitationsbedarf oder ein sonst konkretes berechtigtes Interesse besteht. Schwerwiegende kurzfristige Grundrechtseingriffe dürfen nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer jeder Kontrolle entzogen sein.
Nach Erledigung eines Verwaltungsakts kann auf Antrag dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn Wiederholungsgefahr, ein fortbestehender erheblicher Rehabilitationsbedarf oder ein sonst konkretes berechtigtes Interesse besteht. Schwerwiegende kurzfristige Grundrechtseingriffe dürfen nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer jeder Kontrolle entzogen sein.
§ 12 Durchsetzung gerichtlicher Pflichten
§ 12 – Durchsetzung gerichtlicher Pflichten
(1) Befolgt eine Behörde eine bindende gerichtliche Verpflichtung trotz angemessener Frist nicht, kann das Amtsgericht nach Anhörung ein Zwangsgeld von 100 bis 1.000 € gegen den verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger festsetzen.
(2) Weitere Festsetzungen bedürfen neuer Frist und Begründung; insgesamt höchstens 5.000 € im selben Vollstreckungsverfahren.
(3) Persönliche Haft und private Bezahlung durch unbeteiligte Bedienstete sind ausgeschlossen; gegen die Festsetzung ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht zulässig.
(4) Weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung; besondere LGH-Verfahren folgen dem LGG.
(1) Befolgt eine Behörde eine bindende gerichtliche Verpflichtung trotz angemessener Frist nicht, kann das Amtsgericht nach Anhörung ein Zwangsgeld von 100 bis 1.000 € gegen den verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger festsetzen.
(2) Weitere Festsetzungen bedürfen neuer Frist und Begründung; insgesamt höchstens 5.000 € im selben Vollstreckungsverfahren.
(3) Persönliche Haft und private Bezahlung durch unbeteiligte Bedienstete sind ausgeschlossen; gegen die Festsetzung ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht zulässig.
(4) Weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung; besondere LGH-Verfahren folgen dem LGG.
§ 13 Geltung
§ 13 – Geltung
Dieses Gesetz geht den gerichtlichen Regeln des VwVfG vor. Es tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren; wirksame Handlungen bleiben bestehen und neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen.
Dieses Gesetz geht den gerichtlichen Regeln des VwVfG vor. Es tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren; wirksame Handlungen bleiben bestehen und neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen.