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Volksversammlungsgesetz der Republik Falkenberg (VVG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Freies Mandat
§ 1 – Freies Mandat
Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk und sind an Weisungen nicht gebunden. Koalitions- oder Parteibeschlüsse ersetzen keine persönliche Abstimmung. Mandatsbeginn, Nachfolge und Amtsverlust richten sich nach Grundgesetz, FWahlG und PartG.
Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk und sind an Weisungen nicht gebunden. Koalitions- oder Parteibeschlüsse ersetzen keine persönliche Abstimmung. Mandatsbeginn, Nachfolge und Amtsverlust richten sich nach Grundgesetz, FWahlG und PartG.
§ 2 Präsidium
§ 2 – Präsidium
Die Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; weitere Wahlgänge werden bis zur Erreichung dieser Mehrheit wiederholt. Bis zur Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied. Das Präsidium organisiert Sitzungen und wahrt die Rechte der Minderheit.
Die Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; weitere Wahlgänge werden bis zur Erreichung dieser Mehrheit wiederholt. Bis zur Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied. Das Präsidium organisiert Sitzungen und wahrt die Rechte der Minderheit.
§ 3 Einberufung und Tagesordnung
§ 3 – Einberufung und Tagesordnung
Einladungen mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher. Auf Verlangen eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder ist binnen drei Tagen eine Sitzung einzuberufen. Eine Verkürzung wegen akuter Dringlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder; verfassungsrechtliche Mindestfristen bleiben unberührt.
Einladungen mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher. Auf Verlangen eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder ist binnen drei Tagen eine Sitzung einzuberufen. Eine Verkürzung wegen akuter Dringlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder; verfassungsrechtliche Mindestfristen bleiben unberührt.
§ 4 Beschlussfassung
§ 4 – Beschlussfassung
Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Gesetzesinitiativen und Mehrheiten richten sich nach Artikeln 30 und 61; bei Gleichstand ist ein Antrag abgelehnt. Bei der Mehrheit der Anwesenden zählen Enthaltungen als anwesend, aber nicht als Zustimmung. Geheime Wahlen dürfen nicht durch öffentliche Zurufe ersetzt werden.
Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Gesetzesinitiativen und Mehrheiten richten sich nach Artikeln 30 und 61; bei Gleichstand ist ein Antrag abgelehnt. Bei der Mehrheit der Anwesenden zählen Enthaltungen als anwesend, aber nicht als Zustimmung. Geheime Wahlen dürfen nicht durch öffentliche Zurufe ersetzt werden.
§ 5 Beratung und Dokumentation
§ 5 – Beratung und Dokumentation
Sitzungen sind öffentlich; zum Schutz konkreter Geheimnisse kann die Öffentlichkeit durch begründeten Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Ein Protokoll dokumentiert Anwesenheit, Anträge, Abstimmungsergebnisse und beschlossene Texte. Gesetze erhalten vor Schlussabstimmung grundsätzlich eine Beratungsmöglichkeit von mindestens 24 Stunden.
Sitzungen sind öffentlich; zum Schutz konkreter Geheimnisse kann die Öffentlichkeit durch begründeten Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Ein Protokoll dokumentiert Anwesenheit, Anträge, Abstimmungsergebnisse und beschlossene Texte. Gesetze erhalten vor Schlussabstimmung grundsätzlich eine Beratungsmöglichkeit von mindestens 24 Stunden.
§ 6 Fraktionen und Ausschüsse
§ 6 – Fraktionen und Ausschüsse
Mindestens zwei Mitglieder können eine Fraktion bilden; fraktionslose Mitglieder behalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausschüsse werden entsprechend den Stärkeverhältnissen besetzt. Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann einen Untersuchungsausschuss verlangen; gerichtliche und strafprozessuale Schutzrechte bleiben bestehen.
Mindestens zwei Mitglieder können eine Fraktion bilden; fraktionslose Mitglieder behalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausschüsse werden entsprechend den Stärkeverhältnissen besetzt. Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann einen Untersuchungsausschuss verlangen; gerichtliche und strafprozessuale Schutzrechte bleiben bestehen.
§ 7 Ordnung und Schutz
§ 7 – Ordnung und Schutz
Das Präsidium kann nach Hinweis zur Sache und zur Ordnung rufen. Ein Sitzungsausschluss darf erst nach wiederholter schwerer Störung und höchstens für den laufenden Tagesordnungspunkt erfolgen; die Volksversammlung überprüft ihn auf Antrag sofort. Abstimmungsverhalten und rechtmäßige politische Kritik sind keine Störung.
Das Präsidium kann nach Hinweis zur Sache und zur Ordnung rufen. Ein Sitzungsausschluss darf erst nach wiederholter schwerer Störung und höchstens für den laufenden Tagesordnungspunkt erfolgen; die Volksversammlung überprüft ihn auf Antrag sofort. Abstimmungsverhalten und rechtmäßige politische Kritik sind keine Störung.
§ 8 Rechte und Entschädigung
§ 8 – Rechte und Entschädigung
Besoldung richtet sich nach LBesG; Interessenbindungen werden offengelegt. Eine besondere strafrechtliche Immunität wird nicht geschaffen. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten über eigene parlamentarische Rechte entscheidet der LGH nach LGG.
Besoldung richtet sich nach LBesG; Interessenbindungen werden offengelegt. Eine besondere strafrechtliche Immunität wird nicht geschaffen. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten über eigene parlamentarische Rechte entscheidet der LGH nach LGG.
§ 9 Minderheitenrechte und Redezeit
§ 9 – Minderheitenrechte und Redezeit
Fraktionen und fraktionslose Mitglieder erhalten angemessene Redezeit, Zugang zu Beratungsunterlagen und Gelegenheit zur Erwiderung. Redezeitregeln gelten vorab und gleichmäßig. Ein abgelehnter Antrag kann mit wesentlich veränderter Sachlage erneut eingebracht werden; bloßes Wiederholen darf sachlich begrenzt werden.
Fraktionen und fraktionslose Mitglieder erhalten angemessene Redezeit, Zugang zu Beratungsunterlagen und Gelegenheit zur Erwiderung. Redezeitregeln gelten vorab und gleichmäßig. Ein abgelehnter Antrag kann mit wesentlich veränderter Sachlage erneut eingebracht werden; bloßes Wiederholen darf sachlich begrenzt werden.
§ 10 Anfragen und Untersuchung
§ 10 – Anfragen und Untersuchung
Schriftliche Anfragen benennen einen konkreten staatlichen Sachverhalt. Die Regierung antwortet nach RegG; der Untersuchungsausschuss kann dienstliche Unterlagen und sachkundige Auskünfte anfordern. Zeugnisverweigerungsrechte, Steuer- und Gesundheitsgeheimnis sowie laufende richterliche Beratung bleiben geschützt; Zwangsmaßnahmen brauchen eine besondere gesetzliche Grundlage.
Schriftliche Anfragen benennen einen konkreten staatlichen Sachverhalt. Die Regierung antwortet nach RegG; der Untersuchungsausschuss kann dienstliche Unterlagen und sachkundige Auskünfte anfordern. Zeugnisverweigerungsrechte, Steuer- und Gesundheitsgeheimnis sowie laufende richterliche Beratung bleiben geschützt; Zwangsmaßnahmen brauchen eine besondere gesetzliche Grundlage.
§ 11 Verfahren bei Wahlen und Ämtern
§ 11 – Verfahren bei Wahlen und Ämtern
Geheime Wahlgänge verwenden nachvollziehbar ausgegebene Stimmzettel bei geheim bleibender Einzelentscheidung. Ungültige Stimmen werden gesondert gezählt. Abwahl des Präsidiums bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder und darf Vertretungsregeln nach Artikel 49 nicht umgehen; besondere Wahlen und Amtsenthebungen richten sich vorrangig nach Verfassung und Spezialgesetz.
Geheime Wahlgänge verwenden nachvollziehbar ausgegebene Stimmzettel bei geheim bleibender Einzelentscheidung. Ungültige Stimmen werden gesondert gezählt. Abwahl des Präsidiums bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder und darf Vertretungsregeln nach Artikel 49 nicht umgehen; besondere Wahlen und Amtsenthebungen richten sich vorrangig nach Verfassung und Spezialgesetz.
§ 12 Protokollberichtigung
§ 12 – Protokollberichtigung
Das Protokoll wird grundsätzlich binnen drei Tagen zugänglich gemacht. Mitglieder können binnen sieben Tagen sachliche Fehler beanstanden; strittige Berichtigungen entscheidet die Volksversammlung. Das Original und die nachvollziehbare Berichtigung bleiben erhalten; eine Protokollkorrektur darf kein tatsächlich anderes Abstimmungsergebnis erfinden.
Das Protokoll wird grundsätzlich binnen drei Tagen zugänglich gemacht. Mitglieder können binnen sieben Tagen sachliche Fehler beanstanden; strittige Berichtigungen entscheidet die Volksversammlung. Das Original und die nachvollziehbare Berichtigung bleiben erhalten; eine Protokollkorrektur darf kein tatsächlich anderes Abstimmungsergebnis erfinden.
§ 13 Inkrafttreten und Übergang
§ 13 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.