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Vereins- und Unternehmensregistergesetz der Republik Falkenberg (VURG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Register
§ 1 – Register
Das Justizministerium führt getrennte öffentliche Vereins- und Unternehmensregister nach § 3 BGB. Eintragung begründet die dort vorgesehene Rechtspersönlichkeit; Parteien unterliegen vorrangig dem PartG. Registersachen werden nach VwVfG bearbeitet und nach VwGO überprüft.
Das Justizministerium führt getrennte öffentliche Vereins- und Unternehmensregister nach § 3 BGB. Eintragung begründet die dort vorgesehene Rechtspersönlichkeit; Parteien unterliegen vorrangig dem PartG. Registersachen werden nach VwVfG bearbeitet und nach VwGO überprüft.
§ 2 Eintragung
§ 2 – Eintragung
Erforderlich sind eindeutiger Name, Sitz, Zweck, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, verantwortliche Vertretung und zuordenbare Gründungserklärungen. Eine Gründung ist allein und gemeinschaftlich möglich; ein besonderes Mindestkapital wird nicht eingeführt. Politische Nähe ist kein Zulassungskriterium.
Erforderlich sind eindeutiger Name, Sitz, Zweck, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, verantwortliche Vertretung und zuordenbare Gründungserklärungen. Eine Gründung ist allein und gemeinschaftlich möglich; ein besonderes Mindestkapital wird nicht eingeführt. Politische Nähe ist kein Zulassungskriterium.
§ 3 Vertretung und Haftung
§ 3 – Vertretung und Haftung
Die eingetragene Vertretung handelt für die Organisation. Deren Vermögen haftet für Organisationsschulden; persönliche Haftung für eigene unerlaubte Handlungen und ausdrücklich übernommene Sicherheiten bleibt bestehen. Vor Eintragung Handelnde haften persönlich, soweit die Organisation die Verpflichtung nicht nach Eintragung mit Zustimmung des Gläubigers übernimmt.
Die eingetragene Vertretung handelt für die Organisation. Deren Vermögen haftet für Organisationsschulden; persönliche Haftung für eigene unerlaubte Handlungen und ausdrücklich übernommene Sicherheiten bleibt bestehen. Vor Eintragung Handelnde haften persönlich, soweit die Organisation die Verpflichtung nicht nach Eintragung mit Zustimmung des Gläubigers übernimmt.
§ 4 Transparenz
§ 4 – Transparenz
Öffentlich sind Name, Sitz, Zweck, Registerstatus und vertretungsberechtigte Personen. Wirtschaftlich Berechtigte werden der Registerstelle offengelegt und nur bei gesetzlicher Grundlage weitergegeben. Identitätsnachweise und nicht veröffentlichungspflichtige Wohnanschriften sind vertraulich zu behandeln.
Öffentlich sind Name, Sitz, Zweck, Registerstatus und vertretungsberechtigte Personen. Wirtschaftlich Berechtigte werden der Registerstelle offengelegt und nur bei gesetzlicher Grundlage weitergegeben. Identitätsnachweise und nicht veröffentlichungspflichtige Wohnanschriften sind vertraulich zu behandeln.
§ 5 Buchführung und Änderungen
§ 5 – Buchführung und Änderungen
Unternehmen führen nachvollziehbare Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensaufzeichnungen und erfüllen das LStG. Änderungen von Satzung, Sitz oder Vertretung werden binnen sieben Tagen gemeldet. Erforderliche behördliche Fachgenehmigungen werden durch die Registereintragung nicht ersetzt.
Unternehmen führen nachvollziehbare Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensaufzeichnungen und erfüllen das LStG. Änderungen von Satzung, Sitz oder Vertretung werden binnen sieben Tagen gemeldet. Erforderliche behördliche Fachgenehmigungen werden durch die Registereintragung nicht ersetzt.
§ 6 Auflösung
§ 6 – Auflösung
Freiwillige Auflösung folgt der Satzung; ein gerichtlich verfügtes Verbot bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage. Vor Vermögensverteilung sind bekannte Gläubiger anzuschreiben und Schulden zu begleichen oder zu sichern. Staatliche Löschung allein wegen rechtmäßiger politischer Ansichten ist ausgeschlossen.
Freiwillige Auflösung folgt der Satzung; ein gerichtlich verfügtes Verbot bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage. Vor Vermögensverteilung sind bekannte Gläubiger anzuschreiben und Schulden zu begleichen oder zu sichern. Staatliche Löschung allein wegen rechtmäßiger politischer Ansichten ist ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungsunfähigkeit
§ 7 – Zahlungsunfähigkeit
Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit beantragt die Vertretung nach Maßgabe der InsO grundsätzlich binnen sieben Tagen ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht und informiert die Registerstelle. Vermögen darf nicht zum Nachteil der Gläubiger beiseitegeschafft werden. Eröffnung, Sicherung, Rang und Verteilung richten sich vorrangig nach InsO; ZPO gilt ergänzend.
Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit beantragt die Vertretung nach Maßgabe der InsO grundsätzlich binnen sieben Tagen ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht und informiert die Registerstelle. Vermögen darf nicht zum Nachteil der Gläubiger beiseitegeschafft werden. Eröffnung, Sicherung, Rang und Verteilung richten sich vorrangig nach InsO; ZPO gilt ergänzend.
§ 8 Registervertrauen
§ 8 – Registervertrauen
Ein ordnungsgemäß veröffentlichter Registerstand darf im Rechtsverkehr grundsätzlich zugrunde gelegt werden, soweit der Handelnde dessen Unrichtigkeit nicht kennt. Die Registerstelle berichtigt nachgewiesene Fehler nach Anhörung. Eine Eintragung heilt keinen offensichtlich gesetzeswidrigen Vertrag und beseitigt keine Rechte unbeteiligter Dritter.
Ein ordnungsgemäß veröffentlichter Registerstand darf im Rechtsverkehr grundsätzlich zugrunde gelegt werden, soweit der Handelnde dessen Unrichtigkeit nicht kennt. Die Registerstelle berichtigt nachgewiesene Fehler nach Anhörung. Eine Eintragung heilt keinen offensichtlich gesetzeswidrigen Vertrag und beseitigt keine Rechte unbeteiligter Dritter.
§ 9 Satzungsänderung und Leitung
§ 9 – Satzungsänderung und Leitung
Die Satzung bestimmt nachvollziehbar Entscheidungsgremien, Vertretung und Verfahren von Änderungen. Änderungen und Leitungswechsel werden mit Beschlussnachweis eingereicht. Ohne erreichbare Vertretung kann das Amtsgericht auf Antrag eine neutrale vorläufige Vertretung ausschließlich zur Sicherung laufender Pflichten bestellen.
Die Satzung bestimmt nachvollziehbar Entscheidungsgremien, Vertretung und Verfahren von Änderungen. Änderungen und Leitungswechsel werden mit Beschlussnachweis eingereicht. Ohne erreichbare Vertretung kann das Amtsgericht auf Antrag eine neutrale vorläufige Vertretung ausschließlich zur Sicherung laufender Pflichten bestellen.
§ 10 Geordnete Abwicklung
§ 10 – Geordnete Abwicklung
Die freiwillige solvente Abwicklung folgt § 6, bei Insolvenz gelten Verfahren, Gläubigeranmeldung, Verteilungsreihenfolge und Rechtsmittel nach InsO. Organisationsvermögen und Privatvermögen bleiben getrennt; persönliche Haftung entsteht nur aus einer bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die Registerstelle vollzieht die gerichtlich mitgeteilte Beendigung.
Die freiwillige solvente Abwicklung folgt § 6, bei Insolvenz gelten Verfahren, Gläubigeranmeldung, Verteilungsreihenfolge und Rechtsmittel nach InsO. Organisationsvermögen und Privatvermögen bleiben getrennt; persönliche Haftung entsteht nur aus einer bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die Registerstelle vollzieht die gerichtlich mitgeteilte Beendigung.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.