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Versammlungsgesetz der Republik Falkenberg (VersG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Schutz
§ 1 – Schutz
Friedliche Versammlungen und Aufzüge sind ohne politische Genehmigung zulässig. Waffen, Gewaltaufrufe und gezielte Angriffe auf Teilnehmer sind unzulässig. Eine Versammlung wird nicht allein durch einzelne Störer insgesamt unfriedlich.
Friedliche Versammlungen und Aufzüge sind ohne politische Genehmigung zulässig. Waffen, Gewaltaufrufe und gezielte Angriffe auf Teilnehmer sind unzulässig. Eine Versammlung wird nicht allein durch einzelne Störer insgesamt unfriedlich.
§ 2 Anzeige
§ 2 – Anzeige
Geplante öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind der örtlichen Kommune grundsätzlich 24 Stunden vorher mit Ort, Zeit, Zweck und verantwortlichem Kontakt anzuzeigen. Spontane Versammlungen sind anzeigefrei; Eilversammlungen werden sobald zumutbar angezeigt. Die fehlende Anzeige allein rechtfertigt keine Auflösung.
Geplante öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind der örtlichen Kommune grundsätzlich 24 Stunden vorher mit Ort, Zeit, Zweck und verantwortlichem Kontakt anzuzeigen. Spontane Versammlungen sind anzeigefrei; Eilversammlungen werden sobald zumutbar angezeigt. Die fehlende Anzeige allein rechtfertigt keine Auflösung.
§ 3 Kooperation
§ 3 – Kooperation
Behörde und Veranstalter sollen Gefahren, Wege und Rettungszugänge gemeinsam klären. Auflagen müssen eine konkret belegte Gefahr betreffen und das Versammlungsziel möglichst erhalten. Politische Botschaften und rechtmäßige Kritik dürfen nicht durch beliebige Verlegung oder Gebühren verdrängt werden.
Behörde und Veranstalter sollen Gefahren, Wege und Rettungszugänge gemeinsam klären. Auflagen müssen eine konkret belegte Gefahr betreffen und das Versammlungsziel möglichst erhalten. Politische Botschaften und rechtmäßige Kritik dürfen nicht durch beliebige Verlegung oder Gebühren verdrängt werden.
§ 4 Beschränkung und Verbot
§ 4 – Beschränkung und Verbot
Ein Verbot ist nur bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr zulässig, wenn geeignete mildere Auflagen nicht genügen. Begründung, Tatsachen und Rechtsbehelf werden unverzüglich bekannt gegeben. Eine automatische Bannmeile um Regierung oder Parlament besteht nicht.
Ein Verbot ist nur bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr zulässig, wenn geeignete mildere Auflagen nicht genügen. Begründung, Tatsachen und Rechtsbehelf werden unverzüglich bekannt gegeben. Eine automatische Bannmeile um Regierung oder Parlament besteht nicht.
§ 5 Leitung und Polizei
§ 5 – Leitung und Polizei
Die Leitung wirkt auf friedlichen Ablauf hin und darf erforderliche Ordner benennen. Polizei schützt Teilnehmer und Zugang; Maßnahmen sollen sich vorrangig gegen konkrete Störer richten. Freiheitsentzug, Durchsuchung und Gewaltanwendung folgen ausschließlich den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Leitung wirkt auf friedlichen Ablauf hin und darf erforderliche Ordner benennen. Polizei schützt Teilnehmer und Zugang; Maßnahmen sollen sich vorrangig gegen konkrete Störer richten. Freiheitsentzug, Durchsuchung und Gewaltanwendung folgen ausschließlich den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 6 Auflösung und Rechtsschutz
§ 6 – Auflösung und Rechtsschutz
Auflösung setzt eine fortbestehende erhebliche Gefahr und grundsätzlich vorherige Warnung mit Gelegenheit zur Abhilfe voraus. Bloße Missbilligung oder vereinzelte nicht erhebliche Regelverstöße genügen nicht. Gerichte müssen rechtzeitig vor einer bevorstehenden Versammlung erreichbaren Eilrechtsschutz nach VwGO gewährleisten.
Auflösung setzt eine fortbestehende erhebliche Gefahr und grundsätzlich vorherige Warnung mit Gelegenheit zur Abhilfe voraus. Bloße Missbilligung oder vereinzelte nicht erhebliche Regelverstöße genügen nicht. Gerichte müssen rechtzeitig vor einer bevorstehenden Versammlung erreichbaren Eilrechtsschutz nach VwGO gewährleisten.
§ 7 Gegendemonstrationen
§ 7 – Gegendemonstrationen
Mehrere friedliche Versammlungen werden nach gleichen Maßstäben geschützt. Die Behörde sucht eine praktisch geeignete räumliche und zeitliche Abstimmung, ohne eine politische Richtung zu bevorzugen. Rechtswidrige Gewaltdrohungen Dritter dürfen nicht ohne Prüfung des Schutzes gegen die friedliche Versammlung gewendet werden.
Mehrere friedliche Versammlungen werden nach gleichen Maßstäben geschützt. Die Behörde sucht eine praktisch geeignete räumliche und zeitliche Abstimmung, ohne eine politische Richtung zu bevorzugen. Rechtswidrige Gewaltdrohungen Dritter dürfen nicht ohne Prüfung des Schutzes gegen die friedliche Versammlung gewendet werden.
§ 8 Dokumentation und Beobachtung
§ 8 – Dokumentation und Beobachtung
Polizeiliche Bild- oder Tonaufnahmen mit Personenbezug setzen konkrete Tatsachen für eine erhebliche Gefahr voraus und bleiben auf den erforderlichen Ausschnitt begrenzt. Bloße politische Teilnahme rechtfertigt keine dauerhafte Personenkartei. Eine private zulässige Pressebeobachtung ist davon zu unterscheiden.
Polizeiliche Bild- oder Tonaufnahmen mit Personenbezug setzen konkrete Tatsachen für eine erhebliche Gefahr voraus und bleiben auf den erforderlichen Ausschnitt begrenzt. Bloße politische Teilnahme rechtfertigt keine dauerhafte Personenkartei. Eine private zulässige Pressebeobachtung ist davon zu unterscheiden.
§ 9 Verfahrensbeschleunigung
§ 9 – Verfahrensbeschleunigung
Auflagen und Verbote werden so früh bekannt gegeben, dass gerichtlicher Eilschutz praktisch möglich bleibt. Veranstalter erhalten die entscheidungserheblichen Gründe und können mildere Alternativen vorschlagen. Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung bleibt bei erledigten Grundrechtseingriffen nach VwGO möglich.
Auflagen und Verbote werden so früh bekannt gegeben, dass gerichtlicher Eilschutz praktisch möglich bleibt. Veranstalter erhalten die entscheidungserheblichen Gründe und können mildere Alternativen vorschlagen. Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung bleibt bei erledigten Grundrechtseingriffen nach VwGO möglich.
§ 10 Inkrafttreten und Übergang
§ 10 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.