DRUCKANSICHT · ENTWURF
Verkehrsgesetz der Republik Falkenberg (VerkG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
Diese konsolidierte Informationsansicht ersetzt keine amtliche Verkündung. PDF über „Drucken → Als PDF speichern“ im Browser.
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt öffentlichen Straßenverkehr. Vorsicht, gegenseitige Rücksicht und Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten für alle.
Dieses Gesetz regelt öffentlichen Straßenverkehr. Vorsicht, gegenseitige Rücksicht und Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten für alle.
§ 2 Fahrerlaubnis und Register
§ 2 – Fahrerlaubnis und Register
(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, benötigt die für dessen Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis.
(2) Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt sie ab achtzehn Jahren nach nachvollziehbarer Prüfung von Regelkenntnis und sicherer Bedienung; geeignete besondere Fahrzeugarten können einer zusätzlichen Prüfung unterliegen.
(3) Halter, Kennzeichen, Fahrerlaubnisumfang und wesentliche Fahrzeugmängel werden sachlich im zuständigen Register geführt.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a StVO gilt abweichend ein Mindestalter von vierzehn Jahren; eine Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich.
(5) Gesetzliche Fahrverbote und Versicherungspflichten bleiben zu beachten.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, benötigt die für dessen Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis.
(2) Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt sie ab achtzehn Jahren nach nachvollziehbarer Prüfung von Regelkenntnis und sicherer Bedienung; geeignete besondere Fahrzeugarten können einer zusätzlichen Prüfung unterliegen.
(3) Halter, Kennzeichen, Fahrerlaubnisumfang und wesentliche Fahrzeugmängel werden sachlich im zuständigen Register geführt.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a StVO gilt abweichend ein Mindestalter von vierzehn Jahren; eine Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich.
(5) Gesetzliche Fahrverbote und Versicherungspflichten bleiben zu beachten.
§ 3 Verkehrsregeln und Zuständigkeit
§ 3 – Verkehrsregeln und Zuständigkeit
(1) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konkretisiert Straßenbenutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit, Lichtzeichen, Halten, Parken und Verhalten bei Unfällen.
(2) Grundsätzlich gelten 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts; Autobahnen sind hiervon ausgenommen und unterliegen ohne ausgeschildertes Limit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach StVO.
(3) Sachlich notwendige örtliche Zeichen ordnet die kommunale Verkehrsbehörde an; Grundrechtsschutz und gerichtliche Kontrolle bleiben bestehen.
(1) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konkretisiert Straßenbenutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit, Lichtzeichen, Halten, Parken und Verhalten bei Unfällen.
(2) Grundsätzlich gelten 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts; Autobahnen sind hiervon ausgenommen und unterliegen ohne ausgeschildertes Limit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach StVO.
(3) Sachlich notwendige örtliche Zeichen ordnet die kommunale Verkehrsbehörde an; Grundrechtsschutz und gerichtliche Kontrolle bleiben bestehen.
§ 4 Fahrtüchtigkeit und Probezeit
§ 4 – Fahrtüchtigkeit und Probezeit
(1) Wer das Fahrzeug wegen Alkohol, anderer Mittel oder seines Gesundheitszustands nicht sicher führen kann, darf nicht fahren.
(2) Unabhängig konkreter Ausfallerscheinungen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol untersagt.
(3) Für unter Einundzwanzigjährige und während der ersten dreißig Tage nach erstmaliger Fahrerlaubniserteilung gilt ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.
(1) Wer das Fahrzeug wegen Alkohol, anderer Mittel oder seines Gesundheitszustands nicht sicher führen kann, darf nicht fahren.
(2) Unabhängig konkreter Ausfallerscheinungen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol untersagt.
(3) Für unter Einundzwanzigjährige und während der ersten dreißig Tage nach erstmaliger Fahrerlaubniserteilung gilt ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.
§ 5 Fahrzeugzustand und Messung
§ 5 – Fahrzeugzustand und Messung
(1) Halter und Fahrer müssen wesentliche Betriebssicherheit, vorgeschriebene Sicherung und freie Sicht gewährleisten.
(2) Geschwindigkeitsvorwürfe verlangen nachvollziehbaren Messnachweis.
(3) Ohne günstigere gerätebezogene Toleranz werden bis einschließlich 100 km/h drei km/h, darüber drei Prozent des Messwerts abgezogen; verbleibende Überschreitungen werden zugunsten Betroffener auf volle km/h abgerundet.
(4) Erfundenes Beweismaterial oder technische Ungenauigkeit darf keinen sicheren Nachweis ersetzen.
(1) Halter und Fahrer müssen wesentliche Betriebssicherheit, vorgeschriebene Sicherung und freie Sicht gewährleisten.
(2) Geschwindigkeitsvorwürfe verlangen nachvollziehbaren Messnachweis.
(3) Ohne günstigere gerätebezogene Toleranz werden bis einschließlich 100 km/h drei km/h, darüber drei Prozent des Messwerts abgezogen; verbleibende Überschreitungen werden zugunsten Betroffener auf volle km/h abgerundet.
(4) Erfundenes Beweismaterial oder technische Ungenauigkeit darf keinen sicheren Nachweis ersetzen.
§ 6 Unfälle und Sicherung
§ 6 – Unfälle und Sicherung
Beteiligte halten an, sichern die Stelle, helfen zumutbar, ermöglichen den Austausch benötigter Identitäts-, Fahrzeug- und Versicherungsangaben und melden erhebliche Schäden der Polizei. Schutz Dritter und eigene sichere Hilfeleistung gehen vor. Unfallschäden folgen BGB und Versicherungsrecht; eine Unfallbeteiligung allein beweist keine Schuld.
Beteiligte halten an, sichern die Stelle, helfen zumutbar, ermöglichen den Austausch benötigter Identitäts-, Fahrzeug- und Versicherungsangaben und melden erhebliche Schäden der Polizei. Schutz Dritter und eigene sichere Hilfeleistung gehen vor. Unfallschäden folgen BGB und Versicherungsrecht; eine Unfallbeteiligung allein beweist keine Schuld.
§ 7 Bußgeldgrundlage
§ 7 – Bußgeldgrundlage
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der gesetzlichen Fahrerlaubnis-, Sicherheits-, Unfall- oder Versicherungspflichten sowie eines in der StVO bestimmt geregelten verkehrsbezogenen Gebots oder Verbots kann mit zehn bis 1.000 € Geldbuße geahndet werden.
a. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor.
b. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bestimmt innerhalb dieses Rahmens konkrete Regelsätze; ohne passenden bestimmten Tatbestand wird keine freie Auffangbuße erfunden.
c. Bei gewöhnlichen Umständen gilt der Katalog; eine begründete Abweichung berücksichtigt Verschulden und Leistungsfähigkeit.
d. Vorsatzverdoppelung überschreitet die gesetzliche Höchstgrenze nicht.
(2) Geringfügige Verkehrsverstöße dürfen mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € nach § 5 OWiG erledigt werden. Das Innenministerium darf hierfür die bestimmten Beträge des BKatV als Verwarnungsgeldsätze festlegen. Maßgeblich ist der nach den gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffende Betrag; übersteigt er 55 €, ist das Verwarnungsgeldverfahren ausgeschlossen.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der gesetzlichen Fahrerlaubnis-, Sicherheits-, Unfall- oder Versicherungspflichten sowie eines in der StVO bestimmt geregelten verkehrsbezogenen Gebots oder Verbots kann mit zehn bis 1.000 € Geldbuße geahndet werden.
a. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor.
b. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bestimmt innerhalb dieses Rahmens konkrete Regelsätze; ohne passenden bestimmten Tatbestand wird keine freie Auffangbuße erfunden.
c. Bei gewöhnlichen Umständen gilt der Katalog; eine begründete Abweichung berücksichtigt Verschulden und Leistungsfähigkeit.
d. Vorsatzverdoppelung überschreitet die gesetzliche Höchstgrenze nicht.
(2) Geringfügige Verkehrsverstöße dürfen mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € nach § 5 OWiG erledigt werden. Das Innenministerium darf hierfür die bestimmten Beträge des BKatV als Verwarnungsgeldsätze festlegen. Maßgeblich ist der nach den gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffende Betrag; übersteigt er 55 €, ist das Verwarnungsgeldverfahren ausgeschlossen.
§ 8 Fahrverbot
§ 8 – Fahrverbot
(1) Bei einer groben oder wiederholten erheblichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann ausschließlich das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem bis höchstens sieben Kalendertagen anordnen. Eine konkrete Gefährdung kann die grobe Pflichtverletzung begründen; sie ist nicht bei jedem groben Erstverstoß zusätzlich erforderlich.
(2) Als grobe Pflichtverletzung kommen insbesondere erheblich überhöhte Geschwindigkeit, besonders schwerer Rotlichtverstoß, erhebliche Alkoholbeeinflussung oder eine erhebliche Behinderung von Rettungseinsätzen in Betracht.
a. Die im BKatV mit Fahrverbot bewerteten bestimmten Tatbestände bilden gesetzlich zugelassene Regelfälle; das Gericht prüft stets Schuld, besondere Umstände und Verhältnismäßigkeit.
b. Ein Regelfall ersetzt weder Tatnachweis noch richterliche Entscheidung.
(3) Wiederholte erhebliche Pflichtverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass vor der neuen Tat bereits eine vergleichbare erhebliche Tat rechtskräftig geahndet war.
a. Wer nach einer rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Kalenderjahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, verwirklicht regelmäßig einen solchen Wiederholungsfall; die Regeldauer beträgt einen Kalendertag.
b. Der Ablauf von Punkten nach § 10 beseitigt diesen eigenständigen Wiederholungsnachweis nicht.
(4) Erforderliche Nachweise über Wiederholungsfälle dürfen zu diesem Zweck bis zum Ende des gesetzlichen Wiederholungszeitraums, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Abschluss, geschützt aufbewahrt werden. Das verlängert weder Punkte noch die allgemeine Zugänglichkeit des Registers.
(5) Bei außergewöhnlicher nachgewiesener Härte oder wesentlich vermindertem Verschulden kann das Gericht begründet von der Regelfolge abweichen. Eine etwaige Bußgeldanpassung bleibt innerhalb § 7; ein Fahrverbot darf nicht durch eine private Zahlung abgekauft werden.
(6) Umfang, betroffene Fahrzeugarten, Beginn und Ende werden in der Entscheidung bestimmt. Das Verbot beginnt erst nach Rechtskraft und nachweisbarer Bekanntgabe. Gleichzeitig angeordnete Verbote dürfen nicht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage zu einer unbegrenzten Gesamtdauer addiert werden. Monatsfahrverbote werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(7) Das Verfahren zur gerichtlichen Anordnung richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Bußgeldstelle legt den Vorgang vor abschließender Ahndung vor; ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot.
(1) Bei einer groben oder wiederholten erheblichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann ausschließlich das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem bis höchstens sieben Kalendertagen anordnen. Eine konkrete Gefährdung kann die grobe Pflichtverletzung begründen; sie ist nicht bei jedem groben Erstverstoß zusätzlich erforderlich.
(2) Als grobe Pflichtverletzung kommen insbesondere erheblich überhöhte Geschwindigkeit, besonders schwerer Rotlichtverstoß, erhebliche Alkoholbeeinflussung oder eine erhebliche Behinderung von Rettungseinsätzen in Betracht.
a. Die im BKatV mit Fahrverbot bewerteten bestimmten Tatbestände bilden gesetzlich zugelassene Regelfälle; das Gericht prüft stets Schuld, besondere Umstände und Verhältnismäßigkeit.
b. Ein Regelfall ersetzt weder Tatnachweis noch richterliche Entscheidung.
(3) Wiederholte erhebliche Pflichtverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass vor der neuen Tat bereits eine vergleichbare erhebliche Tat rechtskräftig geahndet war.
a. Wer nach einer rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Kalenderjahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, verwirklicht regelmäßig einen solchen Wiederholungsfall; die Regeldauer beträgt einen Kalendertag.
b. Der Ablauf von Punkten nach § 10 beseitigt diesen eigenständigen Wiederholungsnachweis nicht.
(4) Erforderliche Nachweise über Wiederholungsfälle dürfen zu diesem Zweck bis zum Ende des gesetzlichen Wiederholungszeitraums, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Abschluss, geschützt aufbewahrt werden. Das verlängert weder Punkte noch die allgemeine Zugänglichkeit des Registers.
(5) Bei außergewöhnlicher nachgewiesener Härte oder wesentlich vermindertem Verschulden kann das Gericht begründet von der Regelfolge abweichen. Eine etwaige Bußgeldanpassung bleibt innerhalb § 7; ein Fahrverbot darf nicht durch eine private Zahlung abgekauft werden.
(6) Umfang, betroffene Fahrzeugarten, Beginn und Ende werden in der Entscheidung bestimmt. Das Verbot beginnt erst nach Rechtskraft und nachweisbarer Bekanntgabe. Gleichzeitig angeordnete Verbote dürfen nicht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage zu einer unbegrenzten Gesamtdauer addiert werden. Monatsfahrverbote werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(7) Das Verfahren zur gerichtlichen Anordnung richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Bußgeldstelle legt den Vorgang vor abschließender Ahndung vor; ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot.
§ 9 Punkte und Fahrerlaubnismaßnahmen
§ 9 – Punkte und Fahrerlaubnismaßnahmen
(1) Nur ausdrücklich im BKatV mit Punkten bewertete, bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße werden mit einem oder zwei Punkten eingetragen; laufender zulässiger Einspruch verhindert die Eintragung.
(2) Für dieselbe Handlung zählt nur die höchste einschlägige Punktzahl.
(3) Bei vier aktiven Punkten erfolgt eine schriftliche Warnung, bei sechs zusätzlich eine binnen sieben Tagen zu ermöglichende Regelkenntnis-Nachschulung.
(4) Ab acht aktiven Punkten kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung wegen wiederholt belegter Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen; die Einzelgrundlagen und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.
(1) Nur ausdrücklich im BKatV mit Punkten bewertete, bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße werden mit einem oder zwei Punkten eingetragen; laufender zulässiger Einspruch verhindert die Eintragung.
(2) Für dieselbe Handlung zählt nur die höchste einschlägige Punktzahl.
(3) Bei vier aktiven Punkten erfolgt eine schriftliche Warnung, bei sechs zusätzlich eine binnen sieben Tagen zu ermöglichende Regelkenntnis-Nachschulung.
(4) Ab acht aktiven Punkten kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung wegen wiederholt belegter Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen; die Einzelgrundlagen und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.
§ 10 Registerschutz und Wiedererteilung
§ 10 – Registerschutz und Wiedererteilung
(1) Punkte verfallen dreißig Kalendertage nach Bestands- oder Rechtskraft des zugrunde liegenden Verstoßes ohne Verlängerung durch neue Einträge; aufgehobene Entscheidungen sind sofort auszutragen.
(2) Betroffene erhalten ihre Einträge und Berechnung unentgeltlich.
(3) Nach Entziehung kann frühestens nach sieben Tagen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung beantragt werden; konkrete fortdauernde Ungeeignetheit kann entgegenstehen, eine unbegründete Dauersperre nicht.
(4) Verfall oder Wiedererteilung beseitigen noch nicht rechtmäßig erfüllte Geldforderungen nicht.
(1) Punkte verfallen dreißig Kalendertage nach Bestands- oder Rechtskraft des zugrunde liegenden Verstoßes ohne Verlängerung durch neue Einträge; aufgehobene Entscheidungen sind sofort auszutragen.
(2) Betroffene erhalten ihre Einträge und Berechnung unentgeltlich.
(3) Nach Entziehung kann frühestens nach sieben Tagen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung beantragt werden; konkrete fortdauernde Ungeeignetheit kann entgegenstehen, eine unbegründete Dauersperre nicht.
(4) Verfall oder Wiedererteilung beseitigen noch nicht rechtmäßig erfüllte Geldforderungen nicht.
§ 11 Kontrolle, Sonderrechte und Maßnahmen
§ 11 – Kontrolle, Sonderrechte und Maßnahmen
(1) Polizei darf zur konkreten Verkehrskontrolle zum Anhalten auffordern und erforderliche Nachweise prüfen; weitergehende Durchsuchung, Gewalt oder Freiheitsentzug bedürfen ihrer besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Einsatzdienste dürfen im dringenden rechtmäßigen Einsatz nur erforderliche und vertretbar sichere Sonderrechte nutzen.
(3) Bei gefährlichen Fahrzeugmängeln oder fehlendem Pflichtschutz darf Weiterfahrt verhältnismäßig unterbunden werden; Entfernung behindernder Fahrzeuge folgt LVwVG.
(1) Polizei darf zur konkreten Verkehrskontrolle zum Anhalten auffordern und erforderliche Nachweise prüfen; weitergehende Durchsuchung, Gewalt oder Freiheitsentzug bedürfen ihrer besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Einsatzdienste dürfen im dringenden rechtmäßigen Einsatz nur erforderliche und vertretbar sichere Sonderrechte nutzen.
(3) Bei gefährlichen Fahrzeugmängeln oder fehlendem Pflichtschutz darf Weiterfahrt verhältnismäßig unterbunden werden; Entfernung behindernder Fahrzeuge folgt LVwVG.
§ 12 Verordnungsermächtigung
§ 12 – Verordnungsermächtigung
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch veröffentlichte Rechtsverordnung die bestimmten Verkehrsregeln über Straßenbenutzung, Sicherheit, zulässige Geschwindigkeiten, Verkehrszeichen, Anhalte- und Unfallpflichten sowie erforderliche besondere Fahrzeugregeln im Rahmen dieses Gesetzes auszugestalten.
(2) Es darf für deren bestimmte Verstöße im BKatV Regelbußen innerhalb § 7, null bis zwei Punkte nach §§ 9 und 10 und gerichtliche Regelfahrverbote innerhalb § 8 festlegen.
(3) Es darf weder neue Freiheitsstrafen noch weitergehende Konten-, Haft- oder Durchsuchungsbefugnisse schaffen.
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch veröffentlichte Rechtsverordnung die bestimmten Verkehrsregeln über Straßenbenutzung, Sicherheit, zulässige Geschwindigkeiten, Verkehrszeichen, Anhalte- und Unfallpflichten sowie erforderliche besondere Fahrzeugregeln im Rahmen dieses Gesetzes auszugestalten.
(2) Es darf für deren bestimmte Verstöße im BKatV Regelbußen innerhalb § 7, null bis zwei Punkte nach §§ 9 und 10 und gerichtliche Regelfahrverbote innerhalb § 8 festlegen.
(3) Es darf weder neue Freiheitsstrafen noch weitergehende Konten-, Haft- oder Durchsuchungsbefugnisse schaffen.
§ 13 Rechtsbehelfe und Vorrang
§ 13 – Rechtsbehelfe und Vorrang
(1) Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist einheitlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung gilt ein Monat nach OWiG.
(2) Bußgeldverfahren und gerichtliche Entscheidungen folgen OWiG, Fahrerlaubnis- und Registerbescheide VwVfG und VwGO.
(3) Strafrecht gilt nur bei einem gesondert gesetzlich bestimmten Straftatbestand; dieselbe Tat wird nicht doppelt mit Strafe und Buße für denselben Unrechtskern belegt.
(1) Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist einheitlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung gilt ein Monat nach OWiG.
(2) Bußgeldverfahren und gerichtliche Entscheidungen folgen OWiG, Fahrerlaubnis- und Registerbescheide VwVfG und VwGO.
(3) Strafrecht gilt nur bei einem gesondert gesetzlich bestimmten Straftatbestand; dieselbe Tat wird nicht doppelt mit Strafe und Buße für denselben Unrechtskern belegt.
§ 14 Übergang und Inkrafttreten
§ 14 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) StVO und BKatV werden im Rahmen dieser Ermächtigung als zugehörige Regeln fortgeführt; widersprechende höhere Sanktionen dürfen nicht angewandt werden.
(3) Punkte werden nur für ab diesem Zeitpunkt begangene Verstöße eingetragen; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet.
(4) Ein günstigeres altes Recht und bereits zulässig in Gang gesetzte längere Rechtsbehelfsfristen bleiben geschützt.
(5) Die Sammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) StVO und BKatV werden im Rahmen dieser Ermächtigung als zugehörige Regeln fortgeführt; widersprechende höhere Sanktionen dürfen nicht angewandt werden.
(3) Punkte werden nur für ab diesem Zeitpunkt begangene Verstöße eingetragen; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet.
(4) Ein günstigeres altes Recht und bereits zulässig in Gang gesetzte längere Rechtsbehelfsfristen bleiben geschützt.
(5) Die Sammlung ersetzt keine Verkündung.