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Strafvollzugsgesetz der Republik Falkenberg (StVollzG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Grundlage
§ 1 – Grundlage
Freiheitsstrafen werden nur aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils und unter Leitung der Staatsanwaltschaft vollstreckt. Untersuchungshaft richtet sich nach StPO. Der Vollzug erfolgt in den gesetzlich bestimmten Vollzugseinrichtungen unter Wahrung der Grundrechte der Gefangenen.
Freiheitsstrafen werden nur aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils und unter Leitung der Staatsanwaltschaft vollstreckt. Untersuchungshaft richtet sich nach StPO. Der Vollzug erfolgt in den gesetzlich bestimmten Vollzugseinrichtungen unter Wahrung der Grundrechte der Gefangenen.
§ 2 Berechnung
§ 2 – Berechnung
(1) Maßgeblich ist die amtliche Kalenderzeit nach § 8 GBlG, grundsätzlich Europe/Berlin. Die im Urteil ausgesprochenen Monate und Jahre sind Kalendermonate und Kalenderjahre.
(2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird zunächst vom dokumentierten Vollzugsbeginn aus die ungekürzte Kalenderdauer berechnet. Monats- und Jahreszeiten enden am entsprechenden Datum zur gleichen Uhrzeit; fehlt dieses Datum, gilt der letzte Tag des betreffenden Monats zur gleichen Uhrzeit.
(3) Nachgewiesene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer vollständig abgezogen. Mehrere anrechenbare Zeiten werden zusammengerechnet, sich überschneidende Zeiten nur einmal. Eine Minute Haft entspricht einer Minute auf derselben Zeitgrundlage, niemals einem Monat oder Jahr.
(4) Vor Vollzug werden Urteil, Rechtskraft, Beginn, Dauer, anzurechnende Haft und errechnetes Ende auf der Vollzugskarte festgehalten. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keinen festen Endzeitpunkt; eine Strafrestaussetzung richtet sich nach § 49 FStGB.
(5) Technische Ausfälle der Vollzugsdokumentation verlängern die Strafdauer nicht. Unterbrechungen des tatsächlichen Vollzugs dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften berücksichtigt werden. Fehler der Vollzugskarte sind unverzüglich nachvollziehbar zu berichtigen; gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich.
(1) Maßgeblich ist die amtliche Kalenderzeit nach § 8 GBlG, grundsätzlich Europe/Berlin. Die im Urteil ausgesprochenen Monate und Jahre sind Kalendermonate und Kalenderjahre.
(2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird zunächst vom dokumentierten Vollzugsbeginn aus die ungekürzte Kalenderdauer berechnet. Monats- und Jahreszeiten enden am entsprechenden Datum zur gleichen Uhrzeit; fehlt dieses Datum, gilt der letzte Tag des betreffenden Monats zur gleichen Uhrzeit.
(3) Nachgewiesene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer vollständig abgezogen. Mehrere anrechenbare Zeiten werden zusammengerechnet, sich überschneidende Zeiten nur einmal. Eine Minute Haft entspricht einer Minute auf derselben Zeitgrundlage, niemals einem Monat oder Jahr.
(4) Vor Vollzug werden Urteil, Rechtskraft, Beginn, Dauer, anzurechnende Haft und errechnetes Ende auf der Vollzugskarte festgehalten. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keinen festen Endzeitpunkt; eine Strafrestaussetzung richtet sich nach § 49 FStGB.
(5) Technische Ausfälle der Vollzugsdokumentation verlängern die Strafdauer nicht. Unterbrechungen des tatsächlichen Vollzugs dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften berücksichtigt werden. Fehler der Vollzugskarte sind unverzüglich nachvollziehbar zu berichtigen; gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich.
§ 3 Menschenwürdige Behandlung
§ 3 – Menschenwürdige Behandlung
Gefangene werden respektvoll und ohne Erniedrigung behandelt. Notwendige Versorgung und medizinische Hilfe sind zu gewährleisten. Folter, zusätzliche körperliche Bestrafung, Drohungen und die Nutzung persönlicher Daten als Druckmittel sind verboten.
Gefangene werden respektvoll und ohne Erniedrigung behandelt. Notwendige Versorgung und medizinische Hilfe sind zu gewährleisten. Folter, zusätzliche körperliche Bestrafung, Drohungen und die Nutzung persönlicher Daten als Druckmittel sind verboten.
§ 4 Kontakt und Verteidigung
§ 4 – Kontakt und Verteidigung
Verteidigerkontakt ist vertraulich zu ermöglichen. Eine Vertrauensperson kann über den Haftort informiert werden. Kontakte dürfen nur wegen einer konkret belegten erheblichen Gefahr zeitlich und sachlich begrenzt werden; Verteidigungsrechte dürfen nicht vereitelt werden.
Verteidigerkontakt ist vertraulich zu ermöglichen. Eine Vertrauensperson kann über den Haftort informiert werden. Kontakte dürfen nur wegen einer konkret belegten erheblichen Gefahr zeitlich und sachlich begrenzt werden; Verteidigungsrechte dürfen nicht vereitelt werden.
§ 5 Ordnung
§ 5 – Ordnung
Anweisungen dürfen nur Sicherheit und geordneten Vollzug sichern. Gefährliche Gegenstände dürfen mit Verzeichnis vorübergehend verwahrt werden. Ordnungsverstöße im Vollzug verlängern keine Strafe; neue Straftaten erfordern ein eigenes Verfahren.
Anweisungen dürfen nur Sicherheit und geordneten Vollzug sichern. Gefährliche Gegenstände dürfen mit Verzeichnis vorübergehend verwahrt werden. Ordnungsverstöße im Vollzug verlängern keine Strafe; neue Straftaten erfordern ein eigenes Verfahren.
§ 6 Freilassung
§ 6 – Freilassung
Nach Ablauf der berechneten Zeit, Aufhebung des Titels oder wirksamer Begnadigung ist unverzüglich freizulassen. Ausstehende Geldforderungen hindern die Freilassung nicht. Entlassungszeit und zurückgegebene Gegenstände werden bestätigt.
Nach Ablauf der berechneten Zeit, Aufhebung des Titels oder wirksamer Begnadigung ist unverzüglich freizulassen. Ausstehende Geldforderungen hindern die Freilassung nicht. Entlassungszeit und zurückgegebene Gegenstände werden bestätigt.
§ 7 Kontrolle und Entschädigung
§ 7 – Kontrolle und Entschädigung
Vollstreckungseinwendungen werden nach StPO unverzüglich gerichtlich geprüft; bei drohender Überhaft ist sofortiger Eilrechtsschutz sicherzustellen. Rechtswidrige Haft kann Entschädigungsansprüche nach StPO und BGB begründen. Die Vollzugsstelle darf keinen Strafnachlass verkaufen oder politische Gegenleistungen verlangen.
Vollstreckungseinwendungen werden nach StPO unverzüglich gerichtlich geprüft; bei drohender Überhaft ist sofortiger Eilrechtsschutz sicherzustellen. Rechtswidrige Haft kann Entschädigungsansprüche nach StPO und BGB begründen. Die Vollzugsstelle darf keinen Strafnachlass verkaufen oder politische Gegenleistungen verlangen.
§ 8 Aufnahme und Kontrolle
§ 8 – Aufnahme und Kontrolle
Vor Aufnahme werden Identität der Person, Rechtskraft, Vollstreckungsauftrag, Dauer und Verteidigerkontakt geprüft. Bei widersprüchlichen oder fehlenden Unterlagen wird nicht vorsorglich inhaftiert, sondern unverzüglich die Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls das Gericht eingeschaltet. Alle Haftzeiten werden einheitlich auf einer Vollzugskarte erfasst.
Vor Aufnahme werden Identität der Person, Rechtskraft, Vollstreckungsauftrag, Dauer und Verteidigerkontakt geprüft. Bei widersprüchlichen oder fehlenden Unterlagen wird nicht vorsorglich inhaftiert, sondern unverzüglich die Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls das Gericht eingeschaltet. Alle Haftzeiten werden einheitlich auf einer Vollzugskarte erfasst.
§ 9 Gesundheit und Unterbrechung
§ 9 – Gesundheit und Unterbrechung
Akute gesundheitliche oder technische Hindernisse sind unverzüglich ärztlich beziehungsweise organisatorisch zu klären. Medizinische Hilfe ist keine Gegenleistung für Kooperation. Eine zusätzliche Haftzeit wegen derselben Unterbrechung darf ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und gerichtliche Entscheidung nicht entstehen.
Akute gesundheitliche oder technische Hindernisse sind unverzüglich ärztlich beziehungsweise organisatorisch zu klären. Medizinische Hilfe ist keine Gegenleistung für Kooperation. Eine zusätzliche Haftzeit wegen derselben Unterbrechung darf ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und gerichtliche Entscheidung nicht entstehen.
§ 10 Beschwerdezugang
§ 10 – Beschwerdezugang
Gefangene können jederzeit vertraulich Verteidigung und zuständiges Gericht erreichen. Die Vollzugsstelle leitet Eilanträge sofort weiter und sichert den Eingangsnachweis. Nach Freilassung wird eine Bestätigung über Beginn, Anrechnung und Ende erteilt; rechtswidrige Überhaft ist offen zu dokumentieren.
Gefangene können jederzeit vertraulich Verteidigung und zuständiges Gericht erreichen. Die Vollzugsstelle leitet Eilanträge sofort weiter und sichert den Eingangsnachweis. Nach Freilassung wird eine Bestätigung über Beginn, Anrechnung und Ende erteilt; rechtswidrige Überhaft ist offen zu dokumentieren.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.