DRUCKANSICHT · ENTWURF
Straßenverkehrs-Ordnung der Republik Falkenberg (StVO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
Diese konsolidierte Informationsansicht ersetzt keine amtliche Verkündung. PDF über „Drucken → Als PDF speichern“ im Browser.
§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
§ 1 – Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 2 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; es gilt das Rechtsfahrgebot. Von mehreren Fahrstreifen ist grundsätzlich der rechte zu benutzen.
(2) Radfahrende benutzen Radwege, soweit eine Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Gehwege sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
(3) Wer ein Fahrzeug führt, hat die Seitenstreifen grundsätzlich freizuhalten. Auf schmalen Straßen ist nötigenfalls langsam zu fahren und auszuweichen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; es gilt das Rechtsfahrgebot. Von mehreren Fahrstreifen ist grundsätzlich der rechte zu benutzen.
(2) Radfahrende benutzen Radwege, soweit eine Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Gehwege sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
(3) Wer ein Fahrzeug führt, hat die Seitenstreifen grundsätzlich freizuhalten. Auf schmalen Straßen ist nötigenfalls langsam zu fahren und auszuweichen.
§ 3 Geschwindigkeit
§ 3 – Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Geschwindigkeit ist insbesondere an Sicht, Wetter, Verkehr, Straßenverhältnisse und persönliche Fähigkeiten anzupassen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb 100 km/h; Autobahnen sind von dieser allgemeinen Außerortsgrenze ausgenommen. Angeordnete örtliche Höchstgeschwindigkeiten gehen vor. Auf Autobahnen gilt ohne angeordnetes Höchsttempo eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; diese ist kein allgemeines Tempolimit.
(3) Bei Sichtweiten unter 50 Metern durch Nebel, Schneefall oder Regen darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, soweit nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Geschwindigkeit ist insbesondere an Sicht, Wetter, Verkehr, Straßenverhältnisse und persönliche Fähigkeiten anzupassen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb 100 km/h; Autobahnen sind von dieser allgemeinen Außerortsgrenze ausgenommen. Angeordnete örtliche Höchstgeschwindigkeiten gehen vor. Auf Autobahnen gilt ohne angeordnetes Höchsttempo eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; diese ist kein allgemeines Tempolimit.
(3) Bei Sichtweiten unter 50 Metern durch Nebel, Schneefall oder Regen darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, soweit nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
§ 4 Abstand
§ 4 – Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch bei dessen plötzlichem Bremsen angehalten werden kann. Bei mehr als 80 km/h beträgt er mindestens den halben Zahlenwert der Geschwindigkeit in Metern. Wetter, Sicht, Fahrbahn und Fahrzeugzustand können einen größeren Abstand erfordern.
(2) Schert ein anderes Fahrzeug in den Abstand ein oder verändert es seine Geschwindigkeit, ist der erforderliche Abstand unverzüglich gefahrlos wiederherzustellen. Eine dadurch vorübergehend unvermeidbare Unterschreitung begründet für sich keinen Abstandsverstoß.
(3) Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Für schwere Fahrzeuge bleiben ausdrücklich bestimmte größere Sicherheitsabstände maßgeblich.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch bei dessen plötzlichem Bremsen angehalten werden kann. Bei mehr als 80 km/h beträgt er mindestens den halben Zahlenwert der Geschwindigkeit in Metern. Wetter, Sicht, Fahrbahn und Fahrzeugzustand können einen größeren Abstand erfordern.
(2) Schert ein anderes Fahrzeug in den Abstand ein oder verändert es seine Geschwindigkeit, ist der erforderliche Abstand unverzüglich gefahrlos wiederherzustellen. Eine dadurch vorübergehend unvermeidbare Unterschreitung begründet für sich keinen Abstandsverstoß.
(3) Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Für schwere Fahrzeuge bleiben ausdrücklich bestimmte größere Sicherheitsabstände maßgeblich.
§ 5 Überholen
§ 5 – Überholen
(1) Es ist links zu überholen. Nur wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, darf überholen.
(2) Überholen bei unklarer Verkehrslage oder bei angeordnetem Überholverbot ist unzulässig. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(3) Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einzuhalten.
(1) Es ist links zu überholen. Nur wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, darf überholen.
(2) Überholen bei unklarer Verkehrslage oder bei angeordnetem Überholverbot ist unzulässig. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(3) Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einzuhalten.
§ 6 Vorbeifahren
§ 6 – Vorbeifahren
(1) Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge passieren lassen, wenn andernfalls eine Gefährdung entsteht.
(2) Das Vorbeifahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, soweit dies erforderlich ist.
(1) Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge passieren lassen, wenn andernfalls eine Gefährdung entsteht.
(2) Das Vorbeifahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, soweit dies erforderlich ist.
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 7 – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen darf innerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung der Verkehrslage der Fahrstreifen frei gewählt werden, soweit Verkehrszeichen nichts anderes bestimmen.
(2) Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Bei dichtem Verkehr dürfen Fahrzeugschlangen auf verschiedenen Fahrstreifen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen darf innerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung der Verkehrslage der Fahrstreifen frei gewählt werden, soweit Verkehrszeichen nichts anderes bestimmen.
(2) Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Bei dichtem Verkehr dürfen Fahrzeugschlangen auf verschiedenen Fahrstreifen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren.
§ 8 Vorfahrt
§ 8 – Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt besonders regeln oder ein Fahrzeug aus einem Feld- oder Waldweg kommt.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird. Vorfahrtberechtigte dürfen nicht gefährdet werden.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt besonders regeln oder ein Fahrzeug aus einem Feld- oder Waldweg kommt.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird. Vorfahrtberechtigte dürfen nicht gefährdet werden.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
§ 9 – Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich richtig einordnen.
(2) Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge sowie zu Fuß Gehende und Radfahrende mit Vorrang durchzulassen.
(3) Wer wendet oder rückwärtsfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich richtig einordnen.
(2) Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge sowie zu Fuß Gehende und Radfahrende mit Vorrang durchzulassen.
(3) Wer wendet oder rückwärtsfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen.
§ 10 Einfahren und Anfahren
§ 10 – Einfahren und Anfahren
(1) Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, über einen abgesenkten Bordstein oder vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
(2) Die Absicht anzufahren oder einzufahren ist rechtzeitig anzukündigen.
(1) Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, über einen abgesenkten Bordstein oder vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
(2) Die Absicht anzufahren oder einzufahren ist rechtzeitig anzukündigen.
§ 11 Besondere Verkehrslagen
§ 11 – Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt nicht in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste.
(2) Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung müssen Fahrzeuge bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen bilden.
(3) Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt nicht in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste.
(2) Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung müssen Fahrzeuge bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen bilden.
(3) Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
§ 12 Halten und Parken
§ 12 – Halten und Parken
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
(2) Halten ist insbesondere an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und vor Feuerwehrzufahrten unzulässig.
(3) Parken ist unter anderem vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf nicht freigegebenen Gehwegen und auf gesondert reservierten Stellplätzen ohne Berechtigung untersagt.
(4) Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und unbefugte Benutzung zu verhindern.
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
(2) Halten ist insbesondere an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und vor Feuerwehrzufahrten unzulässig.
(3) Parken ist unter anderem vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf nicht freigegebenen Gehwegen und auf gesondert reservierten Stellplätzen ohne Berechtigung untersagt.
(4) Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und unbefugte Benutzung zu verhindern.
§ 13 Parkuhren und Parkscheinautomaten
§ 13 – Parkuhren und Parkscheinautomaten
(1) An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf nur während des erlaubten Zeitraums geparkt werden; die angeordnete Gebühr ist zu entrichten.
(2) Ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie von außen gut lesbar sein und die Ankunftszeit auf die nächste halbe Stunde aufgerundet anzeigen.
(1) An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf nur während des erlaubten Zeitraums geparkt werden; die angeordnete Gebühr ist zu entrichten.
(2) Ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie von außen gut lesbar sein und die Ankunftszeit auf die nächste halbe Stunde aufgerundet anzeigen.
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 14 – Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.
(2) Fahrzeugtüren dürfen nicht länger als erforderlich offen bleiben.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.
(2) Fahrzeugtüren dürfen nicht länger als erforderlich offen bleiben.
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15 – Liegenbleiben von Fahrzeugen
(1) Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sind Warnblinklicht und Warnzeichen zu verwenden.
(2) Das Fahrzeug ist, soweit gefahrlos möglich, unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
(1) Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sind Warnblinklicht und Warnzeichen zu verwenden.
(2) Das Fahrzeug ist, soweit gefahrlos möglich, unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
§ 16 Warnzeichen
§ 16 – Warnzeichen
(1) Wer eine Gefahrenstelle verursacht oder erkennt, muss erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen.
(2) Warnblinklicht darf insbesondere bei Pannen, beim Abschleppen und zur Warnung vor plötzlich auftretenden Gefahren verwendet werden.
(1) Wer eine Gefahrenstelle verursacht oder erkennt, muss erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen.
(2) Warnblinklicht darf insbesondere bei Pannen, beim Abschleppen und zur Warnung vor plötzlich auftretenden Gefahren verwendet werden.
§ 17 Beleuchtung
§ 17 – Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei Sichtverhältnissen, die es erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können. Fahrzeuge dürfen nicht mit unzulässigen Lichtquellen betrieben werden.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei Sichtverhältnissen, die es erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können. Fahrzeuge dürfen nicht mit unzulässigen Lichtquellen betrieben werden.
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 18 – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
(2) Auf Autobahnen ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren und auszufahren. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
(3) Wenden, Rückwärtsfahren, Halten und Parken sind außerhalb besonders zugelassener Flächen verboten. Der Seitenstreifen ist für Notfälle freizuhalten.
(1) Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
(2) Auf Autobahnen ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren und auszufahren. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
(3) Wenden, Rückwärtsfahren, Halten und Parken sind außerhalb besonders zugelassener Flächen verboten. Der Seitenstreifen ist für Notfälle freizuhalten.
§ 19 Bahnübergänge
§ 19 – Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben an Bahnübergängen Vorrang. Wer sich einem Bahnübergang nähert, muss mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
(2) Bei rotem Blinklicht, Lichtzeichen, sich senkenden oder geschlossenen Schranken sowie bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs ist vor dem Übergang zu warten.
(3) Das Umfahren geschlossener Schranken ist verboten.
(1) Schienenfahrzeuge haben an Bahnübergängen Vorrang. Wer sich einem Bahnübergang nähert, muss mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
(2) Bei rotem Blinklicht, Lichtzeichen, sich senkenden oder geschlossenen Schranken sowie bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs ist vor dem Übergang zu warten.
(3) Das Umfahren geschlossener Schranken ist verboten.
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
§ 20 – Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorsichtig vorbeizufahren. Fahrgäste dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; nötigenfalls müssen andere Fahrzeuge warten.
(3) An Omnibussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht, die an einer Haltestelle halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden.
(1) An haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorsichtig vorbeizufahren. Fahrgäste dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; nötigenfalls müssen andere Fahrzeuge warten.
(3) An Omnibussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht, die an einer Haltestelle halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden.
§ 21 Personenbeförderung und Kindersicherung
§ 21 – Personenbeförderung und Kindersicherung
(1) Es dürfen höchstens so viele Personen mitfahren, wie mit Gurten ausgestattete Sitzplätze vorhanden sind. Wo Gurte nicht vorgeschrieben sind, zählt die Zahl geeigneter Sitzplätze. Zugelassene Stehplätze in Kraftomnibussen bleiben ausgenommen.
(2) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, benötigen auf gurtpflichtigen Kraftfahrzeugsitzen eine amtlich genehmigte, für Größe und Gewicht geeignete Kinderrückhalteeinrichtung. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 gelten:
a. in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse;
b. für mindestens dreijährige Kinder auf Rücksitzen mit Sicherheitsgurt, wenn wegen anderer ordnungsgemäß gesicherter Kinder keine weitere Kinderrückhalteeinrichtung befestigt werden kann;
c. bei gelegentlicher Taxibeförderung oder vergleichbarer Beförderungspflicht auf Rücksitzen ist die Kindersitzpflicht für Kinder ab 9 kg auf zwei Kinder beschränkt, darunter mindestens ein Kind von 9 bis 18 kg. Für Kinder unter 9 kg gilt Absatz 2 weiter. Regelmäßige Kinderbeförderung bleibt von der Ausnahme ausgeschlossen.
(4) In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mitfahren; größere Kinder unter 150 cm dürfen nur hinten sitzen. Kraftomnibusse bleiben ausgenommen.
(5) Personenbeförderung auf Ladeflächen und in Laderäumen ist verboten, ausgenommen notwendige Arbeits- und Baustellenbeförderung auf geeigneten Plätzen.
(6) Der Fahrzeugführer gewährleistet die vorgeschriebene Kindersicherung vor Fahrtbeginn.
(1) Es dürfen höchstens so viele Personen mitfahren, wie mit Gurten ausgestattete Sitzplätze vorhanden sind. Wo Gurte nicht vorgeschrieben sind, zählt die Zahl geeigneter Sitzplätze. Zugelassene Stehplätze in Kraftomnibussen bleiben ausgenommen.
(2) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, benötigen auf gurtpflichtigen Kraftfahrzeugsitzen eine amtlich genehmigte, für Größe und Gewicht geeignete Kinderrückhalteeinrichtung. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 gelten:
a. in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse;
b. für mindestens dreijährige Kinder auf Rücksitzen mit Sicherheitsgurt, wenn wegen anderer ordnungsgemäß gesicherter Kinder keine weitere Kinderrückhalteeinrichtung befestigt werden kann;
c. bei gelegentlicher Taxibeförderung oder vergleichbarer Beförderungspflicht auf Rücksitzen ist die Kindersitzpflicht für Kinder ab 9 kg auf zwei Kinder beschränkt, darunter mindestens ein Kind von 9 bis 18 kg. Für Kinder unter 9 kg gilt Absatz 2 weiter. Regelmäßige Kinderbeförderung bleibt von der Ausnahme ausgeschlossen.
(4) In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mitfahren; größere Kinder unter 150 cm dürfen nur hinten sitzen. Kraftomnibusse bleiben ausgenommen.
(5) Personenbeförderung auf Ladeflächen und in Laderäumen ist verboten, ausgenommen notwendige Arbeits- und Baustellenbeförderung auf geeigneten Plätzen.
(6) Der Fahrzeugführer gewährleistet die vorgeschriebene Kindersicherung vor Fahrtbeginn.
§ 21a Sicherheitsgurte und Schutzhelme
§ 21a – Sicherheitsgurte und Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sowie Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme sind während der Fahrt zu benutzen. Ausgenommen sind:
a. regelmäßige kurze Auslieferungsabschnitte im Haus-zu-Haus-Verkehr;
b. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, insbesondere Rangieren;
c. Fahrten in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen;
d. notwendiges Verlassen des Sitzes durch Busbetriebspersonal oder Begleitpersonal betreuungsbedürftiger Gruppen während der Dienstleistung;
e. kurzzeitiges Verlassen des Sitzes durch Fahrgäste in Kraftomnibussen über 3,5 t.
(2) Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt oder darauf mitfährt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Pflicht entfällt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
(3) Für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a besteht nach dieser Verordnung keine allgemeine Helmpflicht; freiwilliger Schutz bleibt möglich. Absatz 1 begründet keine Ausnahme von einer weiterhin geltenden Kindersicherung nach § 21.
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sowie Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme sind während der Fahrt zu benutzen. Ausgenommen sind:
a. regelmäßige kurze Auslieferungsabschnitte im Haus-zu-Haus-Verkehr;
b. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, insbesondere Rangieren;
c. Fahrten in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen;
d. notwendiges Verlassen des Sitzes durch Busbetriebspersonal oder Begleitpersonal betreuungsbedürftiger Gruppen während der Dienstleistung;
e. kurzzeitiges Verlassen des Sitzes durch Fahrgäste in Kraftomnibussen über 3,5 t.
(2) Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt oder darauf mitfährt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Pflicht entfällt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
(3) Für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a besteht nach dieser Verordnung keine allgemeine Helmpflicht; freiwilliger Schutz bleibt möglich. Absatz 1 begründet keine Ausnahme von einer weiterhin geltenden Kindersicherung nach § 21.
§ 22 Ladung
§ 22 – Ladung
(1) Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.
(2) Die Sicht des Fahrzeugführers und die Erkennbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Überstehende Ladung ist nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.
(1) Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.
(2) Die Sicht des Fahrzeugführers und die Erkennbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Überstehende Ladung ist nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
§ 23 – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt werden.
(2) Elektronische Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, soweit die Nutzung ohne Halten des Geräts erfolgt und eine kurze, verkehrsangepasste Blickzuwendung genügt.
(3) Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt werden.
(2) Elektronische Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, soweit die Nutzung ohne Halten des Geräts erfolgt und eine kurze, verkehrsangepasste Blickzuwendung genügt.
(3) Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 24 – Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel werden grundsätzlich nach den Regeln des Fußgängerverkehrs benutzt.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten die besonderen Regeln des § 24a.
(1) Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel werden grundsätzlich nach den Regeln des Fußgängerverkehrs benutzt.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten die besonderen Regeln des § 24a.
§ 24a Elektrokleinstfahrzeuge
§ 24a – Elektrokleinstfahrzeuge
(1) Elektrokleinstfahrzeuge sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h und ohne Sitz; selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen einen Sitz haben.
a. Sie müssen betriebssicher ausgestattet sein, insbesondere mit zwei unabhängig wirksamen Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen.
b. Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt bei nachgewiesener Einhaltung dieser Anforderungen eine im amtlichen Register dokumentierte Betriebserlaubnis; besondere technische Kriterien dürfen nur im Rahmen von § 12 VerkG veröffentlicht werden.
(2) Das Mindestalter beträgt vierzehn Jahre. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich; Versicherungspflicht und ihr Übergang richten sich nach LVersG. Personenbeförderung und Anhängerbetrieb sind verboten.
(3) Zulässige Verkehrsflächen sind:
a. innerorts Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, der Radteil getrennter Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; fehlen diese, Fahrbahn oder verkehrsberuhigter Bereich;
b. außerorts die unter Buchstabe a genannten Radverkehrsflächen sowie Seitenstreifen; fehlen diese, die Fahrbahn.
(4) Reine Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur bei ausdrücklicher Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden. Eine bloße Freigabe für Fahrräder genügt nicht. Autobahnen und Kraftfahrstraßen bleiben nach § 18 ausgeschlossen.
(5) Es ist einzeln hintereinander zu fahren. Auf gemeinsamen Flächen haben zu Fuß Gehende Vorrang; erforderlichenfalls ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und zu warten. Abbiegen und Fahrtrichtungswechsel sind rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Es gelten die Lichtzeichen für den Radverkehr, wo solche fehlen die allgemeinen Lichtzeichen.
(6) Eigenmächtige technische Veränderungen, die die Geschwindigkeit über 20 km/h erhöhen, beseitigen die Einordnung nach Absatz 1; daraus folgt keine Erlaubnis zum Betrieb als anderes Kraftfahrzeug. Ahndung bestimmter Verstöße richtet sich nach § 45 und dem VerkG.
(1) Elektrokleinstfahrzeuge sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h und ohne Sitz; selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen einen Sitz haben.
a. Sie müssen betriebssicher ausgestattet sein, insbesondere mit zwei unabhängig wirksamen Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen.
b. Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt bei nachgewiesener Einhaltung dieser Anforderungen eine im amtlichen Register dokumentierte Betriebserlaubnis; besondere technische Kriterien dürfen nur im Rahmen von § 12 VerkG veröffentlicht werden.
(2) Das Mindestalter beträgt vierzehn Jahre. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich; Versicherungspflicht und ihr Übergang richten sich nach LVersG. Personenbeförderung und Anhängerbetrieb sind verboten.
(3) Zulässige Verkehrsflächen sind:
a. innerorts Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, der Radteil getrennter Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; fehlen diese, Fahrbahn oder verkehrsberuhigter Bereich;
b. außerorts die unter Buchstabe a genannten Radverkehrsflächen sowie Seitenstreifen; fehlen diese, die Fahrbahn.
(4) Reine Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur bei ausdrücklicher Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden. Eine bloße Freigabe für Fahrräder genügt nicht. Autobahnen und Kraftfahrstraßen bleiben nach § 18 ausgeschlossen.
(5) Es ist einzeln hintereinander zu fahren. Auf gemeinsamen Flächen haben zu Fuß Gehende Vorrang; erforderlichenfalls ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und zu warten. Abbiegen und Fahrtrichtungswechsel sind rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Es gelten die Lichtzeichen für den Radverkehr, wo solche fehlen die allgemeinen Lichtzeichen.
(6) Eigenmächtige technische Veränderungen, die die Geschwindigkeit über 20 km/h erhöhen, beseitigen die Einordnung nach Absatz 1; daraus folgt keine Erlaubnis zum Betrieb als anderes Kraftfahrzeug. Ahndung bestimmter Verstöße richtet sich nach § 45 und dem VerkG.
§ 25 Fußgänger
§ 25 – Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss vorhandene Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen ist am Rand zu gehen, soweit kein Gehweg vorhanden ist.
(2) Fahrbahnen sind unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf möglichst kurzem Weg zu überqueren. An Lichtzeichenanlagen sind die Fußgängersignale zu beachten.
(1) Wer zu Fuß geht, muss vorhandene Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen ist am Rand zu gehen, soweit kein Gehweg vorhanden ist.
(2) Fahrbahnen sind unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf möglichst kurzem Weg zu überqueren. An Lichtzeichenanlagen sind die Fußgängersignale zu beachten.
§ 26 Fußgängerüberwege
§ 26 – Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Berechtigten mit Rollstühlen das Überqueren ermöglichen.
(2) Fahrzeuge dürfen sich einem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Auf und unmittelbar vor Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden.
(1) An Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Berechtigten mit Rollstühlen das Überqueren ermöglichen.
(2) Fahrzeuge dürfen sich einem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Auf und unmittelbar vor Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden.
§ 27 Übermäßige Straßenbenutzung
§ 27 – Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Veranstaltungen, deren Durchführung eine übermäßige Straßenbenutzung erfordert, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
(2) Veranstalter müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung treffen. Unzulässige Kraftfahrzeugrennen sind verboten.
(1) Veranstaltungen, deren Durchführung eine übermäßige Straßenbenutzung erfordert, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
(2) Veranstalter müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung treffen. Unzulässige Kraftfahrzeugrennen sind verboten.
§ 28 Tiere
§ 28 – Tiere
(1) Haus- und Herdentiere dürfen nur von geeigneten Personen auf Straßen geführt werden. Sie sind so zu beaufsichtigen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
(2) Reitende unterliegen sinngemäß den für den Fahrverkehr geltenden Verkehrsregeln, soweit deren Natur dies zulässt.
(1) Haus- und Herdentiere dürfen nur von geeigneten Personen auf Straßen geführt werden. Sie sind so zu beaufsichtigen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
(2) Reitende unterliegen sinngemäß den für den Fahrverkehr geltenden Verkehrsregeln, soweit deren Natur dies zulässt.
§ 29 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
§ 29 – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind vermeidbarer Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen zu unterlassen.
(2) Für schwere Lastkraftwagen können an Sonn- und Feiertagen besondere Fahrverbote durch Rechtsverordnung oder Verkehrszeichen angeordnet werden. Ausnahmen sind insbesondere für dringende Versorgung und Rettung zulässig.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind vermeidbarer Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen zu unterlassen.
(2) Für schwere Lastkraftwagen können an Sonn- und Feiertagen besondere Fahrverbote durch Rechtsverordnung oder Verkehrszeichen angeordnet werden. Ausnahmen sind insbesondere für dringende Versorgung und Rettung zulässig.
§ 30 Besondere Pflichten im Straßenverkehr
§ 30 – Besondere Pflichten im Straßenverkehr
(1) Wer durch eigenes Verhalten oder durch Gegenstände auf der Straße eine Gefahr schafft, muss diese unverzüglich beseitigen oder absichern.
(2) Verunreinigungen, Hindernisse und gefährliche Gegenstände dürfen nicht ohne Erlaubnis auf die Straße gebracht werden.
(1) Wer durch eigenes Verhalten oder durch Gegenstände auf der Straße eine Gefahr schafft, muss diese unverzüglich beseitigen oder absichern.
(2) Verunreinigungen, Hindernisse und gefährliche Gegenstände dürfen nicht ohne Erlaubnis auf die Straße gebracht werden.
§ 31 Verkehrshindernisse
§ 31 – Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
(2) Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, muss sie unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen.
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
(2) Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, muss sie unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen.
§ 32 Unfall
§ 32 – Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.
(2) Beteiligte müssen ihre Personalien und die zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlichen Angaben ermöglichen. Die Pflicht zur Verständigung der Polizei bei schweren Unfällen bleibt unberührt.
(1) Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.
(2) Beteiligte müssen ihre Personalien und die zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlichen Angaben ermöglichen. Die Pflicht zur Verständigung der Polizei bei schweren Unfällen bleibt unberührt.
§ 33 Sonderrechte
§ 33 – Sonderrechte
(1) Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind von Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher oder dringender Aufgaben erforderlich ist.
(2) Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(1) Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind von Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher oder dringender Aufgaben erforderlich ist.
(2) Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§ 34 Blaues und gelbes Blinklicht
§ 34 – Blaues und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Gefahren abzuwehren.
(2) Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ordnet an, sofort freie Bahn zu schaffen. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren und begründet kein Wegerecht.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Gefahren abzuwehren.
(2) Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ordnet an, sofort freie Bahn zu schaffen. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren und begründet kein Wegerecht.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 35 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 35 – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Sie sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten, für die sie gelten.
(2) Anordnungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zusatzzeichen können die Geltung eines Zeichens beschränken, erweitern oder erläutern.
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Sie sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten, für die sie gelten.
(2) Anordnungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zusatzzeichen können die Geltung eines Zeichens beschränken, erweitern oder erläutern.
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 36 – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Sie gehen allen sonstigen Anordnungen und Regeln vor.
(2) Die Weisung „Halt“ verpflichtet zum Anhalten vor der bezeichneten Stelle. Polizeikräfte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Sie gehen allen sonstigen Anordnungen und Regeln vor.
(2) Die Weisung „Halt“ verpflichtet zum Anhalten vor der bezeichneten Stelle. Polizeikräfte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten.
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
§ 37 – Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Rot ordnet Halt vor der Kreuzung oder Haltlinie an. Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten, soweit gefahrloses Anhalten möglich ist. Grün gibt den Verkehr frei, soweit andere Regeln nicht entgegenstehen.
(2) Grünpfeile erlauben das Abbiegen nur nach Maßgabe der angeordneten Bedingungen. Rote Dauerlichtzeichen über Fahrstreifen sperren deren Benutzung.
(1) Rot ordnet Halt vor der Kreuzung oder Haltlinie an. Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten, soweit gefahrloses Anhalten möglich ist. Grün gibt den Verkehr frei, soweit andere Regeln nicht entgegenstehen.
(2) Grünpfeile erlauben das Abbiegen nur nach Maßgabe der angeordneten Bedingungen. Rote Dauerlichtzeichen über Fahrstreifen sperren deren Benutzung.
§ 38 Gefahrzeichen
§ 38 – Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und kündigen besondere Gefahren an.
(2) Wer ein Gefahrzeichen wahrnimmt, muss sich auf die angezeigte Gefahr einstellen und nötigenfalls die Geschwindigkeit vermindern.
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und kündigen besondere Gefahren an.
(2) Wer ein Gefahrzeichen wahrnimmt, muss sich auf die angezeigte Gefahr einstellen und nötigenfalls die Geschwindigkeit vermindern.
§ 39 Vorschriftzeichen
§ 39 – Vorschriftzeichen
(1) Vorschriftzeichen enthalten Gebote und Verbote. Sie gelten grundsätzlich ab dem Ort ihrer Aufstellung, soweit sich aus ihrer Bedeutung nichts anderes ergibt.
(2) Sie können insbesondere Vorfahrt, Fahrtrichtung, Höchstgeschwindigkeit, Überholverbote, Halteverbote und die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen regeln.
(1) Vorschriftzeichen enthalten Gebote und Verbote. Sie gelten grundsätzlich ab dem Ort ihrer Aufstellung, soweit sich aus ihrer Bedeutung nichts anderes ergibt.
(2) Sie können insbesondere Vorfahrt, Fahrtrichtung, Höchstgeschwindigkeit, Überholverbote, Halteverbote und die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen regeln.
§ 40 Richtzeichen
§ 40 – Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können zugleich Anordnungen enthalten.
(2) Zu den Richtzeichen gehören insbesondere Ortstafeln, Autobahnwegweiser, Parkhinweise, Fußgängerüberwege und verkehrsberuhigte Bereiche.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können zugleich Anordnungen enthalten.
(2) Zu den Richtzeichen gehören insbesondere Ortstafeln, Autobahnwegweiser, Parkhinweise, Fußgängerüberwege und verkehrsberuhigte Bereiche.
§ 41 Verkehrseinrichtungen
§ 41 – Verkehrseinrichtungen
(1) Absperrgeräte, Leitbaken, Warnleuchten und sonstige amtliche Verkehrseinrichtungen dienen der Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2) Verkehrseinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt, verändert, beschädigt oder unwirksam gemacht werden.
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
(1) Absperrgeräte, Leitbaken, Warnleuchten und sonstige amtliche Verkehrseinrichtungen dienen der Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2) Verkehrseinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt, verändert, beschädigt oder unwirksam gemacht werden.
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 42 Zuständigkeit und Anordnung von Verkehrszeichen
§ 42 – Zuständigkeit und Anordnung von Verkehrszeichen
(1) Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden treffen notwendige Anordnungen zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
(2) Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismäßig sein. Gemeinden können im Rahmen der Landesgesetze örtliche Regelungen erlassen.
(1) Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden treffen notwendige Anordnungen zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
(2) Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismäßig sein. Gemeinden können im Rahmen der Landesgesetze örtliche Regelungen erlassen.
§ 43 Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
§ 43 – Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit, zur Durchführung von Arbeiten, zum Schutz der Bevölkerung oder für Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
(2) Vorübergehende Verkehrsregelungen sind eindeutig zu kennzeichnen und nach Wegfall ihres Grundes aufzuheben.
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit, zur Durchführung von Arbeiten, zum Schutz der Bevölkerung oder für Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
(2) Vorübergehende Verkehrsregelungen sind eindeutig zu kennzeichnen und nach Wegfall ihres Grundes aufzuheben.
§ 44 Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
§ 44 – Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung genehmigen, soweit die Sicherheit des Verkehrs gewahrt bleibt.
(2) Genehmigungen können befristet, mit Auflagen versehen oder bei Gefahren widerrufen werden.
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung genehmigen, soweit die Sicherheit des Verkehrs gewahrt bleibt.
(2) Genehmigungen können befristet, mit Auflagen versehen oder bei Gefahren widerrufen werden.
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöße gegen hinreichend bestimmte vollziehbare Verkehrsgebote oder -verbote dieser Verordnung werden nach § 7 VerkG geahndet. Die Verordnung beruht auf § 12 VerkG; sie schafft keinen eigenständigen höheren Bußgeldrahmen und keine Straftaten.
(2) Ahndung, Verjährung und Rechtsbehelfe richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz der Republik Falkenberg. Der landesrechtliche Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze.
(1) Verstöße gegen hinreichend bestimmte vollziehbare Verkehrsgebote oder -verbote dieser Verordnung werden nach § 7 VerkG geahndet. Die Verordnung beruht auf § 12 VerkG; sie schafft keinen eigenständigen höheren Bußgeldrahmen und keine Straftaten.
(2) Ahndung, Verjährung und Rechtsbehelfe richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz der Republik Falkenberg. Der landesrechtliche Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze.
§ 46 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bestehende Verkehrszeichen und behördliche Anordnungen gelten fort, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die Verfassung und höherrangiges Landesrecht bleiben unberührt.
Anlage 1 – Allgemeine und besondere Gefahrzeichen
Gefahrzeichen warnen insbesondere vor Kurven, Gefälle, Engstellen, Baustellen, Schleudergefahr, Kindern, Wildwechsel und Bahnübergängen. Das jeweilige amtliche Zeichen ist nach seiner erkennbaren Bedeutung zu beachten.
Anlage 2 – Vorschriftzeichen
Vorschriftzeichen regeln insbesondere Vorfahrt und Wartepflicht, Halt, Fahrtrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Einfahrverbote, Halte- und Parkverbote sowie Sonderwege für Fußgänger und Radfahrende.
Anlage 3 – Richtzeichen
Richtzeichen betreffen unter anderem Vorfahrtstraßen, Ortstafeln, Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Parkflächen, Fußgängerüberwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Umleitungen und Wegweisung.
Anlage 4 – Bußgeldrahmen
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt der gesetzliche Rahmen von 10 bis 1.000 € nach § 7 VerkG, soweit ein besonderes Gesetz keinen spezielleren Rahmen bestimmt. Die BKatV konkretisiert die Regelsätze, Punkte und richterlichen Fahrverbote; deren Voraussetzungen und Grenzen folgen §§ 8 bis 10 VerkG. Eine Verwarnung richtet sich nach OWiG. Strafvorschriften bleiben unberührt.
(1) Bestehende Verkehrszeichen und behördliche Anordnungen gelten fort, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die Verfassung und höherrangiges Landesrecht bleiben unberührt.
Anlage 1 – Allgemeine und besondere Gefahrzeichen
Gefahrzeichen warnen insbesondere vor Kurven, Gefälle, Engstellen, Baustellen, Schleudergefahr, Kindern, Wildwechsel und Bahnübergängen. Das jeweilige amtliche Zeichen ist nach seiner erkennbaren Bedeutung zu beachten.
Anlage 2 – Vorschriftzeichen
Vorschriftzeichen regeln insbesondere Vorfahrt und Wartepflicht, Halt, Fahrtrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Einfahrverbote, Halte- und Parkverbote sowie Sonderwege für Fußgänger und Radfahrende.
Anlage 3 – Richtzeichen
Richtzeichen betreffen unter anderem Vorfahrtstraßen, Ortstafeln, Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Parkflächen, Fußgängerüberwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Umleitungen und Wegweisung.
Anlage 4 – Bußgeldrahmen
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt der gesetzliche Rahmen von 10 bis 1.000 € nach § 7 VerkG, soweit ein besonderes Gesetz keinen spezielleren Rahmen bestimmt. Die BKatV konkretisiert die Regelsätze, Punkte und richterlichen Fahrverbote; deren Voraussetzungen und Grenzen folgen §§ 8 bis 10 VerkG. Eine Verwarnung richtet sich nach OWiG. Strafvorschriften bleiben unberührt.