DRUCKANSICHT · ENTWURF
Strafprozessordnung der Republik Falkenberg (StPO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
Diese konsolidierte Informationsansicht ersetzt keine amtliche Verkündung. PDF über „Drucken → Als PDF speichern“ im Browser.
§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
ERSTER TEIL – Grundlagen und Verfahrensrechte
§ 1 Geltung und Gerichte
§ 1 – Geltung und Gerichte
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufklärung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten nach dem falkenbergischen Strafgesetzbuch und anderen Strafgesetzen.
(2) In erster Instanz entscheiden die Amtsgerichte, in Berufung das Landgericht Falkenberg und in Revision das Oberlandesgericht Falkenberg. Die besondere Überprüfung durch den Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
(3) Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatortes, ersatzweise des Wohnsitzes des Beschuldigten. Das GVG regelt die Gerichtsbezirke und Zuständigkeitskonflikte.
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufklärung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten nach dem falkenbergischen Strafgesetzbuch und anderen Strafgesetzen.
(2) In erster Instanz entscheiden die Amtsgerichte, in Berufung das Landgericht Falkenberg und in Revision das Oberlandesgericht Falkenberg. Die besondere Überprüfung durch den Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
(3) Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatortes, ersatzweise des Wohnsitzes des Beschuldigten. Das GVG regelt die Gerichtsbezirke und Zuständigkeitskonflikte.
§ 2 Unschuldsvermutung und Wahrheitsermittlung
§ 2 – Unschuldsvermutung und Wahrheitsermittlung
(1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Verbleibende vernünftige Zweifel an belastenden Tatsachen wirken zugunsten des Beschuldigten.
(2) Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln belastende und entlastende Umstände gleichermaßen. Ermittlungsführung, Anklage und richterliche Entscheidung sind personell zu trennen.
(3) Niemand darf wegen derselben rechtskräftig abgeurteilten Tat erneut verfolgt werden. Zulässige Rechtsmittel und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bleiben möglich.
(1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Verbleibende vernünftige Zweifel an belastenden Tatsachen wirken zugunsten des Beschuldigten.
(2) Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln belastende und entlastende Umstände gleichermaßen. Ermittlungsführung, Anklage und richterliche Entscheidung sind personell zu trennen.
(3) Niemand darf wegen derselben rechtskräftig abgeurteilten Tat erneut verfolgt werden. Zulässige Rechtsmittel und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bleiben möglich.
§ 3 Rechte des Beschuldigten
§ 3 – Rechte des Beschuldigten
(1) Vor der ersten Vernehmung sind Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigung und Recht auf entlastende Beweisanträge verständlich mitzuteilen und zu protokollieren.
(2) Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken.
(3) Beschuldigte dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Bei Haft, drohender Freiheitsstrafe oder erkennbar fehlender Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestellt das Gericht einen unabhängigen Pflichtverteidiger auf Staatskosten.
(4) Übersetzung und barrierefreie Beteiligung sind bei Bedarf unentgeltlich zu ermöglichen.
(1) Vor der ersten Vernehmung sind Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigung und Recht auf entlastende Beweisanträge verständlich mitzuteilen und zu protokollieren.
(2) Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken.
(3) Beschuldigte dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Bei Haft, drohender Freiheitsstrafe oder erkennbar fehlender Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestellt das Gericht einen unabhängigen Pflichtverteidiger auf Staatskosten.
(4) Übersetzung und barrierefreie Beteiligung sind bei Bedarf unentgeltlich zu ermöglichen.
§ 4 Akten, Datenschutz und Zustellung
§ 4 – Akten, Datenschutz und Zustellung
(1) Jede Maßnahme ist mit Anlass, Zeitpunkt, Verantwortlichen und Ergebnis in einer Fallakte zu dokumentieren. Digitale Beweise sind unverändert zu sichern; Herkunft und Bearbeitung sind nachvollziehbar festzuhalten.
(2) Verteidiger und Beschuldigte erhalten Zugang zu den entscheidungserheblichen Akten. Zum Schutz laufender Ermittlungen darf Einsicht vorübergehend durch begründete, gerichtlich überprüfbare Entscheidung eingeschränkt werden.
(3) Ein Haftentscheid oder Urteil darf nicht auf geheim gehaltene Beweismittel gestützt werden, zu denen keine wirksame Stellungnahme möglich war.
(4) Zustellungen erfolgen schriftlich oder über einen gesetzlich zugelassenen elektronischen Zugang mit nachweisbarem Zugang. Öffentliche Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Personenbezogene Daten dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
(1) Jede Maßnahme ist mit Anlass, Zeitpunkt, Verantwortlichen und Ergebnis in einer Fallakte zu dokumentieren. Digitale Beweise sind unverändert zu sichern; Herkunft und Bearbeitung sind nachvollziehbar festzuhalten.
(2) Verteidiger und Beschuldigte erhalten Zugang zu den entscheidungserheblichen Akten. Zum Schutz laufender Ermittlungen darf Einsicht vorübergehend durch begründete, gerichtlich überprüfbare Entscheidung eingeschränkt werden.
(3) Ein Haftentscheid oder Urteil darf nicht auf geheim gehaltene Beweismittel gestützt werden, zu denen keine wirksame Stellungnahme möglich war.
(4) Zustellungen erfolgen schriftlich oder über einen gesetzlich zugelassenen elektronischen Zugang mit nachweisbarem Zugang. Öffentliche Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Personenbezogene Daten dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
§ 5 Fristen und Wiedereinsetzung
§ 5 – Fristen und Wiedereinsetzung
(1) Tagesfristen beginnen am Tag nach dem nachgewiesenen Zugang und enden am letzten Tag um 24 Uhr, jeweils nach der amtlichen Zeit nach § 8 GBlG. Wochenenden verlängern sie nicht.
(2) Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung beginnt die reguläre Rechtsmittelfrist nicht. Das Rechtsmittel kann dann binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden.
ZWEITER TEIL – Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen
(1) Tagesfristen beginnen am Tag nach dem nachgewiesenen Zugang und enden am letzten Tag um 24 Uhr, jeweils nach der amtlichen Zeit nach § 8 GBlG. Wochenenden verlängern sie nicht.
(2) Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung beginnt die reguläre Rechtsmittelfrist nicht. Das Rechtsmittel kann dann binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden.
ZWEITER TEIL – Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen
§ 6 Anzeige, Strafantrag und Ermittlungsbeginn
§ 6 – Anzeige, Strafantrag und Ermittlungsbeginn
(1) Jeder darf Straftaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Anonyme Hinweise sind zu prüfen, ersetzen aber keinen Tatnachweis.
(2) Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Unbelegte politische Vorwürfe allein genügen nicht.
(3) Soweit das Strafgesetz einen Strafantrag verlangt, muss der Berechtigte ihn binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter stellen. Eine allgemeine Antragspflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(1) Jeder darf Straftaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Anonyme Hinweise sind zu prüfen, ersetzen aber keinen Tatnachweis.
(2) Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Unbelegte politische Vorwürfe allein genügen nicht.
(3) Soweit das Strafgesetz einen Strafantrag verlangt, muss der Berechtigte ihn binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter stellen. Eine allgemeine Antragspflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
§ 7 Staatsanwaltschaft und Polizei
§ 7 – Staatsanwaltschaft und Polizei
(1) Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen, entscheidet über Anklage oder Einstellung und vertritt die Anklage vor Gericht.
(2) Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge aus und sichert unaufschiebbare Beweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie darf keine Strafen verhängen.
(3) Verfahrensbeteiligte erhalten auf Antrag Auskunft über den Stand des Verfahrens, soweit keine konkreten Ermittlungsbelange entgegenstehen.
(1) Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen, entscheidet über Anklage oder Einstellung und vertritt die Anklage vor Gericht.
(2) Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge aus und sichert unaufschiebbare Beweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie darf keine Strafen verhängen.
(3) Verfahrensbeteiligte erhalten auf Antrag Auskunft über den Stand des Verfahrens, soweit keine konkreten Ermittlungsbelange entgegenstehen.
§ 8 Vernehmung und Beweisschutz
§ 8 – Vernehmung und Beweisschutz
(1) Vernehmungen sind sachlich und ohne Zwang durchzuführen. Misshandlung, Drohung, Täuschung über Verfahrensrechte und unzulässige Vorteilsversprechen sind verboten.
(2) Aussagen, die durch solche Methoden erlangt werden, sind unverwertbar, auch bei nachträglicher Zustimmung. Weitere Beweisverbote ergeben sich aus dem Grundgesetz.
(3) Rechtmäßig gewonnene Nachrichten, Urkunden, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sind nach Echtheit, Zusammenhang und Zuverlässigkeit zu würdigen. Einzelne Screenshots beweisen ihre behauptete Herkunft nicht automatisch.
(1) Vernehmungen sind sachlich und ohne Zwang durchzuführen. Misshandlung, Drohung, Täuschung über Verfahrensrechte und unzulässige Vorteilsversprechen sind verboten.
(2) Aussagen, die durch solche Methoden erlangt werden, sind unverwertbar, auch bei nachträglicher Zustimmung. Weitere Beweisverbote ergeben sich aus dem Grundgesetz.
(3) Rechtmäßig gewonnene Nachrichten, Urkunden, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sind nach Echtheit, Zusammenhang und Zuverlässigkeit zu würdigen. Einzelne Screenshots beweisen ihre behauptete Herkunft nicht automatisch.
§ 9 Zeugen und Sachverständige
§ 9 – Zeugen und Sachverständige
(1) Gerichtlich geladene Zeugen müssen erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige einer Strafverfolgung aussetzen.
(2) Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen die Aussage verweigern; Berufsgeheimnisträger über anvertraute Geheimnisse ebenfalls. Über diese Rechte ist vorher zu belehren.
(3) Sachverständige müssen unabhängig und sachkundig sein. Die Parteien dürfen Einwände gegen ihre Eignung oder Unparteilichkeit vorbringen.
(1) Gerichtlich geladene Zeugen müssen erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige einer Strafverfolgung aussetzen.
(2) Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen die Aussage verweigern; Berufsgeheimnisträger über anvertraute Geheimnisse ebenfalls. Über diese Rechte ist vorher zu belehren.
(3) Sachverständige müssen unabhängig und sachkundig sein. Die Parteien dürfen Einwände gegen ihre Eignung oder Unparteilichkeit vorbringen.
§ 10 Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 10 – Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Eine Durchsuchung setzt konkrete Tatsachen voraus, wonach an einem bestimmten Ort ein Beschuldigter oder erhebliche Beweise zu finden sind. Anlass, Zweck und Umfang sind schriftlich festzulegen.
(2) Wohnungsdurchsuchungen ordnet ein Richter an. Bei konkret begründeter Gefahr des Beweisverlusts dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei handeln; binnen 24 Stunden ist richterliche Bestätigung einzuholen.
(3) Gegenstände dürfen als Beweise beschlagnahmt werden, wenn freiwillige Herausgabe ausscheidet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahmen sind binnen 24 Stunden richterlich bestätigen zu lassen.
(4) Die Betroffenen erhalten ein Verzeichnis. Nicht mehr benötigte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht beschlagnahmt werden.
(1) Eine Durchsuchung setzt konkrete Tatsachen voraus, wonach an einem bestimmten Ort ein Beschuldigter oder erhebliche Beweise zu finden sind. Anlass, Zweck und Umfang sind schriftlich festzulegen.
(2) Wohnungsdurchsuchungen ordnet ein Richter an. Bei konkret begründeter Gefahr des Beweisverlusts dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei handeln; binnen 24 Stunden ist richterliche Bestätigung einzuholen.
(3) Gegenstände dürfen als Beweise beschlagnahmt werden, wenn freiwillige Herausgabe ausscheidet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahmen sind binnen 24 Stunden richterlich bestätigen zu lassen.
(4) Die Betroffenen erhalten ein Verzeichnis. Nicht mehr benötigte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht beschlagnahmt werden.
§ 11 Vertrauliche Kommunikation und Daten
§ 11 – Vertrauliche Kommunikation und Daten
(1) Der Zugriff auf geschützte nichtöffentliche Kommunikation bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis und richterlichen Anordnung. Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zur heimlichen Überwachung.
(2) Eine Anordnung benennt Tatvorwurf, betroffene Person, Datenumfang und Dauer. Der Zugriff auf private Konten und Geräte bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis; gesetzliche Richtervorbehalte und der Schutz vertraulicher Kommunikation sind zu beachten.
(1) Der Zugriff auf geschützte nichtöffentliche Kommunikation bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis und richterlichen Anordnung. Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zur heimlichen Überwachung.
(2) Eine Anordnung benennt Tatvorwurf, betroffene Person, Datenumfang und Dauer. Der Zugriff auf private Konten und Geräte bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis; gesetzliche Richtervorbehalte und der Schutz vertraulicher Kommunikation sind zu beachten.
§ 12 Festnahme und Untersuchungshaft
§ 12 – Festnahme und Untersuchungshaft
(1) Freiheitsentzug setzt entsprechend Artikel 14 des Grundgesetzes eine vorherige richterliche Entscheidung voraus. Dieses Gesetz begründet keine Ausnahme für richterlose Festnahmen.
(2) Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und konkreter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht genügen.
(3) Der Beschluss bezeichnet Tat, Verdachtsgrund, Haftgrund und Dauer. Vor Erlass ist der Betroffene anzuhören; bei nachgewiesener Fluchtgefahr darf dies unverzüglich nach Vollzug geschehen.
(4) Haftbefehle vollzieht die Polizei. Eine Vertrauensperson und der Verteidiger sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Freiheitsentzug setzt entsprechend Artikel 14 des Grundgesetzes eine vorherige richterliche Entscheidung voraus. Dieses Gesetz begründet keine Ausnahme für richterlose Festnahmen.
(2) Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und konkreter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht genügen.
(3) Der Beschluss bezeichnet Tat, Verdachtsgrund, Haftgrund und Dauer. Vor Erlass ist der Betroffene anzuhören; bei nachgewiesener Fluchtgefahr darf dies unverzüglich nach Vollzug geschehen.
(4) Haftbefehle vollzieht die Polizei. Eine Vertrauensperson und der Verteidiger sind unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 13 Dauer und Prüfung der Untersuchungshaft
§ 13 – Dauer und Prüfung der Untersuchungshaft
(1) Untersuchungshaft darf zunächst höchstens sieben Tage dauern. Ihre Laufzeit beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug; sieben Tage entsprechen 168 tatsächlich verstrichenen Stunden. Die Berechnung nach § 5 Absatz 1 für prozessuale Tagesfristen gilt für diese Haftlaufzeit nicht. Der Beschluss bestimmt ein kalendermäßig bezeichnetes Haftende.
(2) Das Amtsgericht prüft die Fortdauer spätestens 48 Stunden nach Vollzugsbeginn und danach spätestens alle weiteren 48 Stunden von Amts wegen.
a. Der Beschuldigte und seine Verteidigung können jederzeit eine unverzügliche Haftprüfung verlangen.
b. Entfallen die Voraussetzungen des § 12 oder genügt ein milderes Mittel, ist sofort freizulassen.
c. Eine Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur konkret zu erwartenden Strafe stehen.
(3) Über die Gesamthöchstgrenze von sieben Tagen hinaus darf nur das Oberlandesgericht durch drei unbefangene Richter vor Ablauf der bewilligten Haftzeit einmalig auf insgesamt höchstens vierzehn Tage, entsprechend 336 Stunden, verlängern.
a. Erforderlich sind:
1. fortbestehender dringender Tatverdacht und konkreter Haftgrund,
2. besondere tatsächliche Ermittlungserschwernisse sowie
3. ein mit besonderer Beschleunigung geführtes Verfahren.
b. Bloße Arbeitsüberlastung oder fehlende Organisation genügen nicht.
c. Beschuldigter und Verteidigung sind vorher anzuhören; Antrag und erforderliche Unterlagen sind ihnen rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher, zugänglich zu machen.
(4) Die Höchstgrenzen gelten für die gesamte Untersuchungshaft wegen derselben Tat bis zur Rechtskraft; frühere Haftabschnitte werden zusammengerechnet. Unterbrechung, neuer Haftbefehl, neue Aktenführung oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil setzen die Frist nicht zurück. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Ausstehende Anträge oder Rechtsmittel hemmen den Ablauf nicht.
(5) Ohne rechtzeitig wirksame Fortdauerentscheidung ist spätestens bei Ablauf der bewilligten Haftzeit freizulassen.
a. Die angeordnete Dauer darf die gesetzlichen Grenzen und die verbleibende Höchstdauer nach Anrechnung früherer Haftabschnitte nicht überschreiten.
b. Ist eine notwendige gerichtliche Entscheidung oder Verteidigung nicht rechtzeitig verfügbar, ist unverzüglich freizulassen.
c. Andere Maßnahmen dürfen nicht zur Umgehung der Haftgrenzen eingesetzt werden.
(6) Die tatsächlich verstrichene Haft wird nach § 2 StVollzG vollständig auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet. Beginn, Prüfungen, Unterbrechungen und Ende werden mit Datum, Uhrzeit und nachvollziehbarer Dauer dokumentiert. Die Freilassung hindert die Fortführung des Strafverfahrens ohne Haft nicht; Stellungnahme- und Verteidigungsfristen bleiben unverkürzt.
(1) Untersuchungshaft darf zunächst höchstens sieben Tage dauern. Ihre Laufzeit beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug; sieben Tage entsprechen 168 tatsächlich verstrichenen Stunden. Die Berechnung nach § 5 Absatz 1 für prozessuale Tagesfristen gilt für diese Haftlaufzeit nicht. Der Beschluss bestimmt ein kalendermäßig bezeichnetes Haftende.
(2) Das Amtsgericht prüft die Fortdauer spätestens 48 Stunden nach Vollzugsbeginn und danach spätestens alle weiteren 48 Stunden von Amts wegen.
a. Der Beschuldigte und seine Verteidigung können jederzeit eine unverzügliche Haftprüfung verlangen.
b. Entfallen die Voraussetzungen des § 12 oder genügt ein milderes Mittel, ist sofort freizulassen.
c. Eine Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur konkret zu erwartenden Strafe stehen.
(3) Über die Gesamthöchstgrenze von sieben Tagen hinaus darf nur das Oberlandesgericht durch drei unbefangene Richter vor Ablauf der bewilligten Haftzeit einmalig auf insgesamt höchstens vierzehn Tage, entsprechend 336 Stunden, verlängern.
a. Erforderlich sind:
1. fortbestehender dringender Tatverdacht und konkreter Haftgrund,
2. besondere tatsächliche Ermittlungserschwernisse sowie
3. ein mit besonderer Beschleunigung geführtes Verfahren.
b. Bloße Arbeitsüberlastung oder fehlende Organisation genügen nicht.
c. Beschuldigter und Verteidigung sind vorher anzuhören; Antrag und erforderliche Unterlagen sind ihnen rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher, zugänglich zu machen.
(4) Die Höchstgrenzen gelten für die gesamte Untersuchungshaft wegen derselben Tat bis zur Rechtskraft; frühere Haftabschnitte werden zusammengerechnet. Unterbrechung, neuer Haftbefehl, neue Aktenführung oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil setzen die Frist nicht zurück. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Ausstehende Anträge oder Rechtsmittel hemmen den Ablauf nicht.
(5) Ohne rechtzeitig wirksame Fortdauerentscheidung ist spätestens bei Ablauf der bewilligten Haftzeit freizulassen.
a. Die angeordnete Dauer darf die gesetzlichen Grenzen und die verbleibende Höchstdauer nach Anrechnung früherer Haftabschnitte nicht überschreiten.
b. Ist eine notwendige gerichtliche Entscheidung oder Verteidigung nicht rechtzeitig verfügbar, ist unverzüglich freizulassen.
c. Andere Maßnahmen dürfen nicht zur Umgehung der Haftgrenzen eingesetzt werden.
(6) Die tatsächlich verstrichene Haft wird nach § 2 StVollzG vollständig auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet. Beginn, Prüfungen, Unterbrechungen und Ende werden mit Datum, Uhrzeit und nachvollziehbarer Dauer dokumentiert. Die Freilassung hindert die Fortführung des Strafverfahrens ohne Haft nicht; Stellungnahme- und Verteidigungsfristen bleiben unverkürzt.
§ 14 Einstellung und Anklage
§ 14 – Einstellung und Anklage
(1) Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren begründet ein.
(2) Bei geringer Schuld ohne erhebliches öffentliches Interesse ist eine Einstellung mit Zustimmung des Gerichts möglich. Auflagen setzen zusätzlich die Zustimmung des Beschuldigten voraus und dürfen keine verdeckte Freiheitsstrafe enthalten.
(3) Verletzte können gegen eine Einstellung binnen sieben Tagen gerichtliche Überprüfung beim Amtsgericht beantragen. Der Richter dieser Prüfung wirkt an einem späteren Strafurteil nicht mit.
(4) Besteht hinreichender Tatverdacht, reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklage mit Person, konkreter Tat, Zeit, Ort, Strafvorschrift und Beweismitteln ein.
DRITTER TEIL – Gerichtliches Verfahren
(1) Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren begründet ein.
(2) Bei geringer Schuld ohne erhebliches öffentliches Interesse ist eine Einstellung mit Zustimmung des Gerichts möglich. Auflagen setzen zusätzlich die Zustimmung des Beschuldigten voraus und dürfen keine verdeckte Freiheitsstrafe enthalten.
(3) Verletzte können gegen eine Einstellung binnen sieben Tagen gerichtliche Überprüfung beim Amtsgericht beantragen. Der Richter dieser Prüfung wirkt an einem späteren Strafurteil nicht mit.
(4) Besteht hinreichender Tatverdacht, reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklage mit Person, konkreter Tat, Zeit, Ort, Strafvorschrift und Beweismitteln ein.
DRITTER TEIL – Gerichtliches Verfahren
§ 15 Eröffnung und Vorbereitung
§ 15 – Eröffnung und Vorbereitung
(1) Das Gericht übermittelt die Anklage und gewährt mindestens 48 Stunden zur Stellungnahme. Es eröffnet die Hauptverhandlung nur bei hinreichendem Tatverdacht.
(2) Die Ladung erfolgt grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zulässig.
(3) Untersuchungshaft verkürzt diese Rechte nicht; erforderlichenfalls wird ohne Haft weiterverhandelt.
(1) Das Gericht übermittelt die Anklage und gewährt mindestens 48 Stunden zur Stellungnahme. Es eröffnet die Hauptverhandlung nur bei hinreichendem Tatverdacht.
(2) Die Ladung erfolgt grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zulässig.
(3) Untersuchungshaft verkürzt diese Rechte nicht; erforderlichenfalls wird ohne Haft weiterverhandelt.
§ 16 Hauptverhandlung
§ 16 – Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Öffentlichkeit darf durch begründeten Beschluss zum Schutz von Kindern, gefährdeten Personen oder besonders schutzwürdigen Geheimnissen begrenzt werden.
(2) Nach Feststellung der Anwesenheit folgen Anklage, Belehrung, mögliche Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten.
(3) Angeklagte dürfen Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Erhebliche Beweisanträge dürfen nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden.
(4) Über Ablauf, Anträge und wesentliche Aussagen wird ein Protokoll geführt. Eine Strafverurteilung in Abwesenheit ist ausgeschlossen.
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Öffentlichkeit darf durch begründeten Beschluss zum Schutz von Kindern, gefährdeten Personen oder besonders schutzwürdigen Geheimnissen begrenzt werden.
(2) Nach Feststellung der Anwesenheit folgen Anklage, Belehrung, mögliche Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten.
(3) Angeklagte dürfen Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Erhebliche Beweisanträge dürfen nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden.
(4) Über Ablauf, Anträge und wesentliche Aussagen wird ein Protokoll geführt. Eine Strafverurteilung in Abwesenheit ist ausgeschlossen.
§ 17 Urteil
§ 17 – Urteil
(1) Das Urteil beruht ausschließlich auf rechtmäßig in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen. Ein Geständnis ist auf Plausibilität zu prüfen.
(2) Das Gericht spricht frei, verurteilt oder stellt bei Verfahrenshindernissen ein. Bei Verurteilung sind Tat, Beweise, rechtliche Würdigung, Strafe und Anrechnung einer Haft zu begründen.
(3) Das Urteil wird öffentlich verkündet und binnen 48 Stunden mit schriftlichen Gründen und Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Persönliche Daten sind bei öffentlicher Veröffentlichung zu schützen.
(1) Das Urteil beruht ausschließlich auf rechtmäßig in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen. Ein Geständnis ist auf Plausibilität zu prüfen.
(2) Das Gericht spricht frei, verurteilt oder stellt bei Verfahrenshindernissen ein. Bei Verurteilung sind Tat, Beweise, rechtliche Würdigung, Strafe und Anrechnung einer Haft zu begründen.
(3) Das Urteil wird öffentlich verkündet und binnen 48 Stunden mit schriftlichen Gründen und Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Persönliche Daten sind bei öffentlicher Veröffentlichung zu schützen.
§ 18 Beschleunigtes Verfahren und Strafbefehl
§ 18 – Beschleunigtes Verfahren und Strafbefehl
(1) Bei einfachem Sachverhalt kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten beschleunigt verhandelt werden. Belehrung, Verteidigung, Beweisprüfung und Rechtsmittel bleiben erhalten.
(2) Ohne Hauptverhandlung darf das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl ausschließlich über Geldstrafe erlassen.
(3) Der Betroffene kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung Einspruch einlegen; dann findet eine Hauptverhandlung statt. Rechtzeitiger Einspruch verhindert die Rechtskraft. Freiheitsstrafe darf niemals im Strafbefehlsweg verhängt werden.
VIERTER TEIL – Rechtsmittel und Vollstreckung
(1) Bei einfachem Sachverhalt kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten beschleunigt verhandelt werden. Belehrung, Verteidigung, Beweisprüfung und Rechtsmittel bleiben erhalten.
(2) Ohne Hauptverhandlung darf das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl ausschließlich über Geldstrafe erlassen.
(3) Der Betroffene kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung Einspruch einlegen; dann findet eine Hauptverhandlung statt. Rechtzeitiger Einspruch verhindert die Rechtskraft. Freiheitsstrafe darf niemals im Strafbefehlsweg verhängt werden.
VIERTER TEIL – Rechtsmittel und Vollstreckung
§ 19 Beschwerde und Haftrechtsschutz
§ 19 – Beschwerde und Haftrechtsschutz
(1) Gegen selbstständig belastende Beschlüsse des Amtsgerichts ist binnen drei Tagen Beschwerde beim Landgericht zulässig. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich eröffnet. Das Ausgangsgericht kann abhelfen.
(2) Haftbeschwerden sind jederzeit während der Haft zulässig und sofort zu entscheiden. Eine fehlende Beschwerdeentscheidung rechtfertigt keine Haftverlängerung.
(3) Beschwerden hemmen den Vollzug nur bei gerichtlicher Anordnung; die gesetzlichen Haftgrenzen gelten unabhängig davon.
(1) Gegen selbstständig belastende Beschlüsse des Amtsgerichts ist binnen drei Tagen Beschwerde beim Landgericht zulässig. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich eröffnet. Das Ausgangsgericht kann abhelfen.
(2) Haftbeschwerden sind jederzeit während der Haft zulässig und sofort zu entscheiden. Eine fehlende Beschwerdeentscheidung rechtfertigt keine Haftverlängerung.
(3) Beschwerden hemmen den Vollzug nur bei gerichtlicher Anordnung; die gesetzlichen Haftgrenzen gelten unabhängig davon.
§ 20 Berufung und Revision
§ 20 – Berufung und Revision
(1) Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Berufung beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht erneut.
(2) Gegen das Berufungsurteil ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Revision zum Oberlandesgericht Falkenberg beim Landgericht einzulegen.
a. Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist beim Landgericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
b. Bei Rechtsfehlern hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und verweist an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(3) Die Revision dient ausschließlich der Rechtskontrolle. Bei allein zugunsten des Angeklagten eingelegtem Rechtsmittel darf das Ergebnis nicht verschlechtert werden.
(4) Rechtzeitige Rechtsmittel verhindern die Rechtskraft und die Strafvollstreckung. Entscheidungen über Untersuchungshaft bedürfen weiterhin einer gesonderten Grundlage.
(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung der begründeten Entscheidung ein begründeter Überprüfungsantrag beim Landesgerichtshof gestellt werden. Annahme, Verfassungsbeschwerde und vorläufiger Schutz richten sich nach dem LGG. Der Antrag allein hemmt Rechtskraft und Strafvollstreckung nicht.
(1) Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Berufung beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht erneut.
(2) Gegen das Berufungsurteil ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Revision zum Oberlandesgericht Falkenberg beim Landgericht einzulegen.
a. Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist beim Landgericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
b. Bei Rechtsfehlern hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und verweist an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(3) Die Revision dient ausschließlich der Rechtskontrolle. Bei allein zugunsten des Angeklagten eingelegtem Rechtsmittel darf das Ergebnis nicht verschlechtert werden.
(4) Rechtzeitige Rechtsmittel verhindern die Rechtskraft und die Strafvollstreckung. Entscheidungen über Untersuchungshaft bedürfen weiterhin einer gesonderten Grundlage.
(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung der begründeten Entscheidung ein begründeter Überprüfungsantrag beim Landesgerichtshof gestellt werden. Annahme, Verfassungsbeschwerde und vorläufiger Schutz richten sich nach dem LGG. Der Antrag allein hemmt Rechtskraft und Strafvollstreckung nicht.
§ 21 Wiederaufnahme und Gehör
§ 21 – Wiederaufnahme und Gehör
(1) Bei neuen erheblichen Entlastungsbeweisen oder nachgewiesener Fälschung eines tragenden Belastungsbeweises kann der Verurteilte Wiederaufnahme beim erstinstanzlichen Gericht beantragen.
(2) Eine Wiederaufnahme zulasten rechtskräftig Freigesprochener findet nicht statt.
(3) Gegen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann binnen drei Tagen ab Kenntnis, spätestens einen Monat nach Zustellung, Anhörungsrüge erhoben werden, wenn kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Bei Erfolg setzt das Gericht das Verfahren vor der Verletzung fort.
(1) Bei neuen erheblichen Entlastungsbeweisen oder nachgewiesener Fälschung eines tragenden Belastungsbeweises kann der Verurteilte Wiederaufnahme beim erstinstanzlichen Gericht beantragen.
(2) Eine Wiederaufnahme zulasten rechtskräftig Freigesprochener findet nicht statt.
(3) Gegen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann binnen drei Tagen ab Kenntnis, spätestens einen Monat nach Zustellung, Anhörungsrüge erhoben werden, wenn kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Bei Erfolg setzt das Gericht das Verfahren vor der Verletzung fort.
§ 22 Strafvollstreckung
§ 22 – Strafvollstreckung
(1) Strafen werden erst nach Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Nur das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
(2) Freiheitsstrafen werden nach den im Urteil festgesetzten Kalenderzeiten und § 2 StVollzG vollzogen. Bereits erlittene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer abgezogen; Beginn, Anrechnung und Ende werden nachvollziehbar dokumentiert.
(3) Über Einwendungen gegen die Berechnung oder Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet das Amtsgericht unverzüglich.
(4) Begnadigungen richten sich nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Sie ersetzen keine gerichtliche Rechtsmittelprüfung.
(1) Strafen werden erst nach Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Nur das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
(2) Freiheitsstrafen werden nach den im Urteil festgesetzten Kalenderzeiten und § 2 StVollzG vollzogen. Bereits erlittene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer abgezogen; Beginn, Anrechnung und Ende werden nachvollziehbar dokumentiert.
(3) Über Einwendungen gegen die Berechnung oder Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet das Amtsgericht unverzüglich.
(4) Begnadigungen richten sich nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Sie ersetzen keine gerichtliche Rechtsmittelprüfung.
§ 23 Kosten, Verletztenrechte und Entschädigung
§ 23 – Kosten, Verletztenrechte und Entschädigung
(1) Bei Freispruch trägt die Republik die Verfahrenskosten und notwendigen angemessenen Verteidigungskosten. Bei Verurteilung trägt der Verurteilte nur gesetzlich bestimmte Kosten; notwendige Verteidigung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängen.
(2) Verletzte erhalten Auskunft über das Ergebnis, können Beweise benennen und Beistand hinzuziehen. Schadenersatz kann gesondert nach der ZPO verfolgt werden.
(3) Für rechtswidrige oder nach rechtskräftigem Freispruch ungerechtfertigte Haft besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung in Euro gegen die Republik, soweit der Betroffene die Haft nicht vorsätzlich durch falsche Selbstbelastung verursacht hat. Zuständig ist das Amtsgericht nach der ZPO.
(1) Bei Freispruch trägt die Republik die Verfahrenskosten und notwendigen angemessenen Verteidigungskosten. Bei Verurteilung trägt der Verurteilte nur gesetzlich bestimmte Kosten; notwendige Verteidigung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängen.
(2) Verletzte erhalten Auskunft über das Ergebnis, können Beweise benennen und Beistand hinzuziehen. Schadenersatz kann gesondert nach der ZPO verfolgt werden.
(3) Für rechtswidrige oder nach rechtskräftigem Freispruch ungerechtfertigte Haft besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung in Euro gegen die Republik, soweit der Betroffene die Haft nicht vorsätzlich durch falsche Selbstbelastung verursacht hat. Zuständig ist das Amtsgericht nach der ZPO.
§ 24 Inkrafttreten
§ 24 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt auch in laufenden Verfahren; rechtmäßig abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Die Aufnahme in diese Sammlung ist keine Verkündung.
(2) Die auf sieben beziehungsweise vierzehn Tage erweiterten Haftgrenzen des § 13 gelten nur, wenn die erste Untersuchungshaft wegen der betreffenden Tat nach Inkrafttreten dieser Haftregelung beginnt. Für zuvor begonnene Haft gelten die bisherigen engeren Höchstgrenzen fort. Eine erneute Inhaftierung wegen derselben Tat darf diese Übergangsregel nicht umgehen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt auch in laufenden Verfahren; rechtmäßig abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Die Aufnahme in diese Sammlung ist keine Verkündung.
(2) Die auf sieben beziehungsweise vierzehn Tage erweiterten Haftgrenzen des § 13 gelten nur, wenn die erste Untersuchungshaft wegen der betreffenden Tat nach Inkrafttreten dieser Haftregelung beginnt. Für zuvor begonnene Haft gelten die bisherigen engeren Höchstgrenzen fort. Eine erneute Inhaftierung wegen derselben Tat darf diese Übergangsregel nicht umgehen.