DRUCKANSICHT · ENTWURF
Staatsanwaltschaftsgesetz der Republik Falkenberg (StAnwG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
Diese konsolidierte Informationsansicht ersetzt keine amtliche Verkündung. PDF über „Drucken → Als PDF speichern“ im Browser.
§ 1 Stellung
§ 1 – Stellung
Eine einheitliche Landesstaatsanwaltschaft mit Sitz in Falkenberg leitet die strafrechtlichen Ermittlungen und vertritt die öffentliche Anklage nach StPO. Sie gehört zur Exekutive und ist kein Gericht. Eine Landesoberstaatsanwaltschaft als zusätzliche Instanz wird nicht eingerichtet.
Eine einheitliche Landesstaatsanwaltschaft mit Sitz in Falkenberg leitet die strafrechtlichen Ermittlungen und vertritt die öffentliche Anklage nach StPO. Sie gehört zur Exekutive und ist kein Gericht. Eine Landesoberstaatsanwaltschaft als zusätzliche Instanz wird nicht eingerichtet.
§ 2 Leitung und Personal
§ 2 – Leitung und Personal
(1) Zum Staatsanwalt einschließlich des Generalstaatsanwalts darf künftig nur ernannt werden, wer die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG besitzt und persönlich geeignet sowie zuverlässig ist. Rechtmäßig bereits ernannte Staatsanwälte behalten ihren Status; eine nachträgliche Ausbildungs- oder Prüfungspflicht wird nicht begründet.
(2) Das Justizministerium schlägt geeignete Bewerber vor; Ernennung und Dienststatus richten sich nach BeamtG und Grundgesetz. Der Landespräsident ernennt auch den auf Vorschlag des Justizministeriums bestimmten Generalstaatsanwalt als Behördenleiter.
(3) Die Leitung verteilt Verfahren nach veröffentlichten sachlichen Regeln. Die Anerkennung einer juristischen Befähigung ersetzt keine Ernennung.
(1) Zum Staatsanwalt einschließlich des Generalstaatsanwalts darf künftig nur ernannt werden, wer die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG besitzt und persönlich geeignet sowie zuverlässig ist. Rechtmäßig bereits ernannte Staatsanwälte behalten ihren Status; eine nachträgliche Ausbildungs- oder Prüfungspflicht wird nicht begründet.
(2) Das Justizministerium schlägt geeignete Bewerber vor; Ernennung und Dienststatus richten sich nach BeamtG und Grundgesetz. Der Landespräsident ernennt auch den auf Vorschlag des Justizministeriums bestimmten Generalstaatsanwalt als Behördenleiter.
(3) Die Leitung verteilt Verfahren nach veröffentlichten sachlichen Regeln. Die Anerkennung einer juristischen Befähigung ersetzt keine Ernennung.
§ 3 Objektivität
§ 3 – Objektivität
Belastende und entlastende Tatsachen werden gleichermaßen ermittelt. Bei konkretem Anfangsverdacht sind Ermittlungen einzuleiten; Einstellung, Anklage und Verletztenrechte richten sich nach StPO. Parteizugehörigkeit oder die Stellung eines Beschuldigten sind kein sachfremder Maßstab.
Belastende und entlastende Tatsachen werden gleichermaßen ermittelt. Bei konkretem Anfangsverdacht sind Ermittlungen einzuleiten; Einstellung, Anklage und Verletztenrechte richten sich nach StPO. Parteizugehörigkeit oder die Stellung eines Beschuldigten sind kein sachfremder Maßstab.
§ 4 Weisungen
§ 4 – Weisungen
Fachliche Weisungen der staatsanwaltschaftlichen Leitung müssen rechtmäßig und aktenkundig sein. Das Justizministerium darf organisatorische und allgemeine rechtmäßige Vorgaben machen; politische Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einer bestimmten Person in einem einzelnen Verfahren sind ausgeschlossen. Erkennbar rechtswidrige Weisungen werden beanstandet und nicht ausgeführt.
Fachliche Weisungen der staatsanwaltschaftlichen Leitung müssen rechtmäßig und aktenkundig sein. Das Justizministerium darf organisatorische und allgemeine rechtmäßige Vorgaben machen; politische Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einer bestimmten Person in einem einzelnen Verfahren sind ausgeschlossen. Erkennbar rechtswidrige Weisungen werden beanstandet und nicht ausgeführt.
§ 5 Polizei und Richter
§ 5 – Polizei und Richter
Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge im Rahmen eigener gesetzlicher Befugnisse aus. Richterliche Maßnahmen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht; sie darf richterliche Entscheidungen nicht ersetzen. Ermittler, Ankläger, Verteidiger und erkennender Richter müssen in derselben Sache personell getrennt sein.
Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge im Rahmen eigener gesetzlicher Befugnisse aus. Richterliche Maßnahmen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht; sie darf richterliche Entscheidungen nicht ersetzen. Ermittler, Ankläger, Verteidiger und erkennender Richter müssen in derselben Sache personell getrennt sein.
§ 6 Akten und Öffentlichkeit
§ 6 – Akten und Öffentlichkeit
Jedes Verfahren erhält eine nachvollziehbare Akte; Zugang und Geheimhaltung richten sich nach StPO und LDSG. Öffentliche Mitteilungen müssen Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrechte wahren. Eine Anklagebehauptung darf nicht als rechtskräftig festgestellte Schuld dargestellt werden.
Jedes Verfahren erhält eine nachvollziehbare Akte; Zugang und Geheimhaltung richten sich nach StPO und LDSG. Öffentliche Mitteilungen müssen Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrechte wahren. Eine Anklagebehauptung darf nicht als rechtskräftig festgestellte Schuld dargestellt werden.
§ 7 Kontrolle
§ 7 – Kontrolle
Dienstaufsicht darf Gerichtsentscheidungen nicht ändern. Rechtsbehelfe gegen Einstellung und Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach StPO; organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie das Justizministerium. Über die Tätigkeit wird monatlich ausschließlich zusammengefasst berichtet.
Dienstaufsicht darf Gerichtsentscheidungen nicht ändern. Rechtsbehelfe gegen Einstellung und Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach StPO; organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie das Justizministerium. Über die Tätigkeit wird monatlich ausschließlich zusammengefasst berichtet.
§ 8 Zuständigkeitskonflikte
§ 8 – Zuständigkeitskonflikte
Die Landesstaatsanwaltschaft führt für jeden Sachverhalt eine eindeutige Verfahrenskennung und vermeidet parallele Anklagen derselben Tat. Zuständigkeitswechsel werden mit Akten- und Fristenübergabe dokumentiert. Gerichtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten bleiben nach GVG zu entscheiden.
Die Landesstaatsanwaltschaft führt für jeden Sachverhalt eine eindeutige Verfahrenskennung und vermeidet parallele Anklagen derselben Tat. Zuständigkeitswechsel werden mit Akten- und Fristenübergabe dokumentiert. Gerichtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten bleiben nach GVG zu entscheiden.
§ 9 Befangenheit und Beschwerden
§ 9 – Befangenheit und Beschwerden
Staatsanwälte legen persönliche Beteiligungen, nahe Angehörigenbeziehungen und erhebliche wirtschaftliche Interessen offen; die Leitung weist die Sache einer unbeteiligten Person zu. Betrifft der Konflikt die Leitung, bestimmt das Justizministerium eine unbefangene Vertretung nach vorher veröffentlichten Regeln.
Staatsanwälte legen persönliche Beteiligungen, nahe Angehörigenbeziehungen und erhebliche wirtschaftliche Interessen offen; die Leitung weist die Sache einer unbeteiligten Person zu. Betrifft der Konflikt die Leitung, bestimmt das Justizministerium eine unbefangene Vertretung nach vorher veröffentlichten Regeln.
§ 10 Anklage- und Einstellungsnachweise
§ 10 – Anklage- und Einstellungsnachweise
Anklage und Einstellung unterscheiden festgestellte Tatsachen, Verdacht und rechtliche Bewertung. Unbelegte öffentliche Beschuldigungen genügen nicht als Beweis. Gesetzliche Rechtsbehelfe der StPO werden vollständig mitgeteilt; eine organisatorische Beschwerde darf nicht als Ersatz für die gerichtliche Einstellungsprüfung verlangt werden.
Anklage und Einstellung unterscheiden festgestellte Tatsachen, Verdacht und rechtliche Bewertung. Unbelegte öffentliche Beschuldigungen genügen nicht als Beweis. Gesetzliche Rechtsbehelfe der StPO werden vollständig mitgeteilt; eine organisatorische Beschwerde darf nicht als Ersatz für die gerichtliche Einstellungsprüfung verlangt werden.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.