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Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Falkenberg (StAG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Staatsangehörigkeit
§ 1 – Staatsangehörigkeit
Die falkenbergische Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zur Republik. Alle Staatsbürger besitzen gleiche Rechte nach Verfassung und Gesetz.
Die falkenbergische Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zur Republik. Alle Staatsbürger besitzen gleiche Rechte nach Verfassung und Gesetz.
§ 2 Geburt und Abstammung
§ 2 – Geburt und Abstammung
Ein Kind erhält die Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil falkenbergischer Staatsbürger ist. Ein in Falkenberg geborenes Kind erhält sie außerdem, wenn es sonst staatenlos wäre. Die Geburt und Abstammung sind im Bürgerregister nachvollziehbar festzustellen.
Ein Kind erhält die Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil falkenbergischer Staatsbürger ist. Ein in Falkenberg geborenes Kind erhält sie außerdem, wenn es sonst staatenlos wäre. Die Geburt und Abstammung sind im Bürgerregister nachvollziehbar festzustellen.
§ 3 Einbürgerung
§ 3 – Einbürgerung
Auf Antrag wird eingebürgert, wer seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig in der Republik wohnt, seine eindeutige Identität nachweist, die Verfassung anerkennt und die grundlegenden staatsbürgerlichen Regeln versteht. Minderjährige handeln durch ihre gesetzliche Vertretung. Bedürftigkeit und rechtmäßige politische Opposition sind keine Ablehnungsgründe.
Auf Antrag wird eingebürgert, wer seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig in der Republik wohnt, seine eindeutige Identität nachweist, die Verfassung anerkennt und die grundlegenden staatsbürgerlichen Regeln versteht. Minderjährige handeln durch ihre gesetzliche Vertretung. Bedürftigkeit und rechtmäßige politische Opposition sind keine Ablehnungsgründe.
§ 4 Prüfung
§ 4 – Prüfung
Die zuständige Einbürgerungsstelle des Innenministeriums entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen. Eine Ablehnung setzt fehlende gesetzliche Voraussetzungen oder konkrete erhebliche Sicherheitsbedenken wegen eigenen gewaltsamen verfassungsfeindlichen Handelns voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Anhörung und Begründung sind erforderlich.
Die zuständige Einbürgerungsstelle des Innenministeriums entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen. Eine Ablehnung setzt fehlende gesetzliche Voraussetzungen oder konkrete erhebliche Sicherheitsbedenken wegen eigenen gewaltsamen verfassungsfeindlichen Handelns voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Anhörung und Begründung sind erforderlich.
§ 5 Urkunde und Nachweis
§ 5 – Urkunde und Nachweis
Erwerb und Datum werden im Bürgerregister eingetragen und durch eine zuordenbare Urkunde bestätigt. Die Staatsangehörigkeit entsteht ausschließlich nach den gesetzlichen Erwerbstatbeständen. Ein Registereintrag oder die Eröffnung eines elektronischen Verwaltungszugangs allein begründet sie nicht. Berichtigungen sind nach dem VwVfG vorzunehmen.
Erwerb und Datum werden im Bürgerregister eingetragen und durch eine zuordenbare Urkunde bestätigt. Die Staatsangehörigkeit entsteht ausschließlich nach den gesetzlichen Erwerbstatbeständen. Ein Registereintrag oder die Eröffnung eines elektronischen Verwaltungszugangs allein begründet sie nicht. Berichtigungen sind nach dem VwVfG vorzunehmen.
§ 6 Verlust
§ 6 – Verlust
Die Staatsangehörigkeit endet durch freiwilligen Verzicht nur, wenn keine Staatenlosigkeit entsteht. Eine durch wesentliche vorsätzliche Täuschung erschlichene Einbürgerung darf binnen eines Monats ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Erwerb, nach Anhörung zurückgenommen werden; unbeteiligte Angehörige verlieren ihren Status nicht automatisch. Politische Strafausbürgerungen sind unzulässig.
Die Staatsangehörigkeit endet durch freiwilligen Verzicht nur, wenn keine Staatenlosigkeit entsteht. Eine durch wesentliche vorsätzliche Täuschung erschlichene Einbürgerung darf binnen eines Monats ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Erwerb, nach Anhörung zurückgenommen werden; unbeteiligte Angehörige verlieren ihren Status nicht automatisch. Politische Strafausbürgerungen sind unzulässig.
§ 7 Übergang und Rechtsschutz
§ 7 – Übergang und Rechtsschutz
Rechtmäßig anerkannte bestehende Staatsbürger bleiben Staatsbürger. Aufenthaltsstatus, Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich ergänzend nach ihren besonderen Gesetzen. Gegen Entscheidungen sind Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO möglich.
Rechtmäßig anerkannte bestehende Staatsbürger bleiben Staatsbürger. Aufenthaltsstatus, Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich ergänzend nach ihren besonderen Gesetzen. Gegen Entscheidungen sind Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO möglich.
§ 8 Aufenthalt und Antragsnachweis
§ 8 – Aufenthalt und Antragsnachweis
Für dieses Gesetz ist ein registrierter erlaubter Aufenthalt oder ein bereits rechtmäßig anerkannter Aufenthalt ausreichend. Eine Registrierungsverzögerung, die allein die Verwaltung verursacht hat, verkürzt nachgewiesene Aufenthaltszeiten nicht. Fehlende Dokumente können durch andere geeignete Nachweise ersetzt werden, soweit die Identität zuverlässig festgestellt werden kann.
Für dieses Gesetz ist ein registrierter erlaubter Aufenthalt oder ein bereits rechtmäßig anerkannter Aufenthalt ausreichend. Eine Registrierungsverzögerung, die allein die Verwaltung verursacht hat, verkürzt nachgewiesene Aufenthaltszeiten nicht. Fehlende Dokumente können durch andere geeignete Nachweise ersetzt werden, soweit die Identität zuverlässig festgestellt werden kann.
§ 9 Besondere Schutzfälle
§ 9 – Besondere Schutzfälle
Kinder, staatenlose Personen und tatsächlich verfolgte Schutzsuchende erhalten eine individuelle Prüfung; fehlende Herkunftspapiere können durch andere glaubhafte Nachweise ersetzt werden. Einbürgerung kann bei besonders gewichtigen Schutzgründen auch vor Ablauf der siebentägigen Aufenthaltszeit erfolgen; die Gründe werden aktenkundig gemacht.
Kinder, staatenlose Personen und tatsächlich verfolgte Schutzsuchende erhalten eine individuelle Prüfung; fehlende Herkunftspapiere können durch andere glaubhafte Nachweise ersetzt werden. Einbürgerung kann bei besonders gewichtigen Schutzgründen auch vor Ablauf der siebentägigen Aufenthaltszeit erfolgen; die Gründe werden aktenkundig gemacht.
§ 10 Statussicherung
§ 10 – Statussicherung
Ein rechtzeitig angefochtener Verlustbescheid darf nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage zur sofortigen Ausbürgerung vollzogen werden. Wahlrechtliche Auswirkungen richten sich nach FWahlG und gerichtlichem Eilschutz. Minderjährigen und unbeteiligten Angehörigen darf keine fremde Täuschung pauschal zugerechnet werden.
Ein rechtzeitig angefochtener Verlustbescheid darf nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage zur sofortigen Ausbürgerung vollzogen werden. Wahlrechtliche Auswirkungen richten sich nach FWahlG und gerichtlichem Eilschutz. Minderjährigen und unbeteiligten Angehörigen darf keine fremde Täuschung pauschal zugerechnet werden.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.