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Sozialgesetzbuch der Republik Falkenberg (SGB)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
ERSTER TEIL – Grundlagen und Träger
§ 1 Aufgabe und Geltung
§ 1 – Aufgabe und Geltung
(1) Dieses Gesetz gewährleistet soziale Sicherheit, ein menschenwürdiges Existenzminimum und Unterstützung bei besonderen Lebenslagen.
(2) Es fasst Grundsicherung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsförderung, Familienhilfe, Teilhabe, Pflege und Alterssicherung in einem vereinfachten Landesgesetz zusammen.
(3) Geldleistungen werden in Euro erbracht. Sach- und Dienstleistungen richten sich nach den besonderen Leistungsvorschriften; Einkommen, Vermögen und vorrangige Sozialleistungsansprüche werden nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt.
(4) Deutsches Sozialrecht gilt nicht unmittelbar. Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor.
(1) Dieses Gesetz gewährleistet soziale Sicherheit, ein menschenwürdiges Existenzminimum und Unterstützung bei besonderen Lebenslagen.
(2) Es fasst Grundsicherung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsförderung, Familienhilfe, Teilhabe, Pflege und Alterssicherung in einem vereinfachten Landesgesetz zusammen.
(3) Geldleistungen werden in Euro erbracht. Sach- und Dienstleistungen richten sich nach den besonderen Leistungsvorschriften; Einkommen, Vermögen und vorrangige Sozialleistungsansprüche werden nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt.
(4) Deutsches Sozialrecht gilt nicht unmittelbar. Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor.
§ 2 Leistungsberechtigte und Gleichbehandlung
§ 2 – Leistungsberechtigte und Gleichbehandlung
(1) Berechtigt sind Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik, soweit sie die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen.
(2) Unaufschiebbare Hilfe zum Schutz von Leben, Gesundheit und Menschenwürde wird allen im Staatsgebiet befindlichen Personen gewährt.
(3) Politische Anschauung, Parteimitgliedschaft, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung dürfen die Leistungsentscheidung nicht beeinflussen.
(1) Berechtigt sind Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik, soweit sie die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen.
(2) Unaufschiebbare Hilfe zum Schutz von Leben, Gesundheit und Menschenwürde wird allen im Staatsgebiet befindlichen Personen gewährt.
(3) Politische Anschauung, Parteimitgliedschaft, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung dürfen die Leistungsentscheidung nicht beeinflussen.
§ 3 Zuständige Stellen
§ 3 – Zuständige Stellen
(1) Die Regierung bestimmt durch veröffentlichte Rechtsverordnung ein Sozialamt mit einer Geschäftsstelle für jede Kommune. Bis dahin nimmt das Innenministerium die Aufgaben des zentralen Sozialamts wahr.
(2) Die örtlichen Geschäftsstellen beraten, nehmen Anträge an und leisten akute Hilfe. Das zentrale Sozialamt bewilligt und zahlt Geldleistungen; eine doppelte Bewilligung ist auszuschließen.
(3) Die Rechtsverordnung darf Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten innerhalb dieses Systems regeln, aber keine Ansprüche, Beitragspflichten oder Leistungsbeträge abändern.
(1) Die Regierung bestimmt durch veröffentlichte Rechtsverordnung ein Sozialamt mit einer Geschäftsstelle für jede Kommune. Bis dahin nimmt das Innenministerium die Aufgaben des zentralen Sozialamts wahr.
(2) Die örtlichen Geschäftsstellen beraten, nehmen Anträge an und leisten akute Hilfe. Das zentrale Sozialamt bewilligt und zahlt Geldleistungen; eine doppelte Bewilligung ist auszuschließen.
(3) Die Rechtsverordnung darf Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten innerhalb dieses Systems regeln, aber keine Ansprüche, Beitragspflichten oder Leistungsbeträge abändern.
§ 4 Antrag und Beratung
§ 4 – Antrag und Beratung
(1) Leistungen werden auf formlosen Antrag gewährt. Bei erkennbarer akuter Hilflosigkeit sind notwendige Soforthilfen auch ohne Antrag einzuleiten.
(2) Jeder Antrag ist unverzüglich mit Eingangsdatum zu bestätigen. Unzuständige Stellen leiten ihn weiter; der erste Eingang wahrt den Beginn des Anspruchs.
(3) Über Ansprüche, Nachweise und Rechtsbehelfe ist verständlich zu beraten. Behebbare Antragsmängel rechtfertigen keine sofortige Ablehnung.
(1) Leistungen werden auf formlosen Antrag gewährt. Bei erkennbarer akuter Hilflosigkeit sind notwendige Soforthilfen auch ohne Antrag einzuleiten.
(2) Jeder Antrag ist unverzüglich mit Eingangsdatum zu bestätigen. Unzuständige Stellen leiten ihn weiter; der erste Eingang wahrt den Beginn des Anspruchs.
(3) Über Ansprüche, Nachweise und Rechtsbehelfe ist verständlich zu beraten. Behebbare Antragsmängel rechtfertigen keine sofortige Ablehnung.
§ 5 Amtsermittlung und Sozialgeheimnis
§ 5 – Amtsermittlung und Sozialgeheimnis
(1) Das Sozialamt ermittelt Bedarf und Anspruch von Amts wegen und berücksichtigt alle erreichbaren Beweise. Es darf nur für die Entscheidung erforderliche Angaben verlangen.
(2) Gesundheits- und Einkommensangaben sind vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen enthalten nur zusammengefasste oder anonymisierte Daten.
(3) Für Gesundheitsleistungen dürfen nur erforderliche Nachweise zum medizinischen Bedarf verlangt werden. Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Landesdatenschutzgesetz.
ZWEITER TEIL – Existenzsicherung
(1) Das Sozialamt ermittelt Bedarf und Anspruch von Amts wegen und berücksichtigt alle erreichbaren Beweise. Es darf nur für die Entscheidung erforderliche Angaben verlangen.
(2) Gesundheits- und Einkommensangaben sind vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen enthalten nur zusammengefasste oder anonymisierte Daten.
(3) Für Gesundheitsleistungen dürfen nur erforderliche Nachweise zum medizinischen Bedarf verlangt werden. Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Landesdatenschutzgesetz.
ZWEITER TEIL – Existenzsicherung
§ 6 Grundsicherungsanspruch
§ 6 – Grundsicherungsanspruch
(1) Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen decken kann, erhält Grundsicherung.
(2) Zum notwendigen Bedarf gehören Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie, persönliche Mindestbedürfnisse und angemessene gesellschaftliche Teilhabe.
(3) Die Leistung entspricht dem nach § 7 bestimmten Bedarf zuzüglich anerkannter Zusatzbedarfe und Unterkunft abzüglich anrechenbarer Mittel. Sie darf nicht negativ sein.
(1) Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen decken kann, erhält Grundsicherung.
(2) Zum notwendigen Bedarf gehören Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie, persönliche Mindestbedürfnisse und angemessene gesellschaftliche Teilhabe.
(3) Die Leistung entspricht dem nach § 7 bestimmten Bedarf zuzüglich anerkannter Zusatzbedarfe und Unterkunft abzüglich anrechenbarer Mittel. Sie darf nicht negativ sein.
§ 7 Regelbedarf und Berechnung
§ 7 – Regelbedarf und Berechnung
(1) Der monatliche Regelbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person 1.200 €. Notwendige angemessene Unterkunft, Heizung und gesetzliche besondere Bedarfe werden zusätzlich nach § 8 berücksichtigt; verfügbare anrechenbare Mittel werden nach §§ 9 und 10 abgezogen.
(2) Das Sozialamt veröffentlicht monatlich einen nachvollziehbaren Warenkorb und prüft die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Änderungen des Regelbedarfs bedürfen eines Gesetzes; die Regierung darf ihn nicht allein durch Verordnung kürzen.
(3) Nachgewiesene unvermeidbare notwendige Zusatzbedarfe, die der Regelbetrag nicht deckt, sind nach § 8 individuell zu ergänzen. Das Existenzminimum darf nicht durch fehlende Verwaltungsformulare oder Haushaltsansätze vereitelt werden.
(4) Bei Teilmonaten wird die Geldleistung nach Kalendertagen des betreffenden Monats berechnet. Der erste Anspruchstag ist der Tag des Antragseingangs; unaufschiebbare Hilfen bleiben unberührt.
(1) Der monatliche Regelbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person 1.200 €. Notwendige angemessene Unterkunft, Heizung und gesetzliche besondere Bedarfe werden zusätzlich nach § 8 berücksichtigt; verfügbare anrechenbare Mittel werden nach §§ 9 und 10 abgezogen.
(2) Das Sozialamt veröffentlicht monatlich einen nachvollziehbaren Warenkorb und prüft die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Änderungen des Regelbedarfs bedürfen eines Gesetzes; die Regierung darf ihn nicht allein durch Verordnung kürzen.
(3) Nachgewiesene unvermeidbare notwendige Zusatzbedarfe, die der Regelbetrag nicht deckt, sind nach § 8 individuell zu ergänzen. Das Existenzminimum darf nicht durch fehlende Verwaltungsformulare oder Haushaltsansätze vereitelt werden.
(4) Bei Teilmonaten wird die Geldleistung nach Kalendertagen des betreffenden Monats berechnet. Der erste Anspruchstag ist der Tag des Antragseingangs; unaufschiebbare Hilfen bleiben unberührt.
§ 8 Unterkunft und besondere Bedarfe
§ 8 – Unterkunft und besondere Bedarfe
(1) Zusätzlich werden notwendige angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Angemessen ist die günstigste am jeweiligen Ort tatsächlich verfügbare, gesundheitlich geeignete Unterkunft.
(2) Liegen die bisherigen Kosten darüber, ist eine Senkung erst nach Hinweis und einer Übergangsfrist von einem Monat zumutbar und nur, wenn geeigneter Ersatz verfügbar ist.
(3) Notwendige einmalige Bedarfe, etwa Erstausstattung, behinderungsbedingte Hilfsmittel oder eine akute Notunterkunft, werden nachgewiesen zusätzlich übernommen.
(1) Zusätzlich werden notwendige angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Angemessen ist die günstigste am jeweiligen Ort tatsächlich verfügbare, gesundheitlich geeignete Unterkunft.
(2) Liegen die bisherigen Kosten darüber, ist eine Senkung erst nach Hinweis und einer Übergangsfrist von einem Monat zumutbar und nur, wenn geeigneter Ersatz verfügbar ist.
(3) Notwendige einmalige Bedarfe, etwa Erstausstattung, behinderungsbedingte Hilfsmittel oder eine akute Notunterkunft, werden nachgewiesen zusätzlich übernommen.
§ 9 Einkommen und Vermögen
§ 9 – Einkommen und Vermögen
(1) Anzurechnen sind tatsächlich verfügbare Einnahmen nach Abzug notwendiger Erwerbsaufwendungen und gesetzlicher Abgaben. Zweckgebundene Hilfen, Schmerzensgeld und Leistungen dieses Gesetzes selbst werden nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Von eigenem Erwerbseinkommen bleiben zwanzig Prozent zusätzlich anrechnungsfrei, um Arbeitsaufnahme zu fördern.
(3) Geschützt bleiben notwendige Wohn- und Arbeitsausstattung, erforderliche Hilfsmittel und ein Geldbetrag in Höhe eines monatlichen Regelbedarfs. Maßgeblich ist der jeweils gesetzlich bestimmte Regelbedarf nach § 7.
(4) Nicht sofort verwertbares Vermögen rechtfertigt bei akutem Bedarf keine Leistungsverweigerung; bis zur Verwertung kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
(1) Anzurechnen sind tatsächlich verfügbare Einnahmen nach Abzug notwendiger Erwerbsaufwendungen und gesetzlicher Abgaben. Zweckgebundene Hilfen, Schmerzensgeld und Leistungen dieses Gesetzes selbst werden nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Von eigenem Erwerbseinkommen bleiben zwanzig Prozent zusätzlich anrechnungsfrei, um Arbeitsaufnahme zu fördern.
(3) Geschützt bleiben notwendige Wohn- und Arbeitsausstattung, erforderliche Hilfsmittel und ein Geldbetrag in Höhe eines monatlichen Regelbedarfs. Maßgeblich ist der jeweils gesetzlich bestimmte Regelbedarf nach § 7.
(4) Nicht sofort verwertbares Vermögen rechtfertigt bei akutem Bedarf keine Leistungsverweigerung; bis zur Verwertung kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
§ 10 Haushalt und Vorrang anderer Leistungen
§ 10 – Haushalt und Vorrang anderer Leistungen
(1) Einkommen eines anderen Haushaltsmitglieds wird nur berücksichtigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Mittel tatsächlich verfügbar sind.
(2) Bloße Wohngemeinschaft, Bekanntschaft oder Parteizugehörigkeit begründen keine Einstandspflicht.
(3) Andere verfügbare Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche sind vorrangig, dürfen aber bis zur tatsächlichen Auszahlung keine akute Lücke verursachen. Doppelleistungen für denselben Bedarf werden verrechnet.
DRITTER TEIL – Besondere Lebenslagen
(1) Einkommen eines anderen Haushaltsmitglieds wird nur berücksichtigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Mittel tatsächlich verfügbar sind.
(2) Bloße Wohngemeinschaft, Bekanntschaft oder Parteizugehörigkeit begründen keine Einstandspflicht.
(3) Andere verfügbare Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche sind vorrangig, dürfen aber bis zur tatsächlichen Auszahlung keine akute Lücke verursachen. Doppelleistungen für denselben Bedarf werden verrechnet.
DRITTER TEIL – Besondere Lebenslagen
§ 11 Gesundheit und Unfallfolgen
§ 11 – Gesundheit und Unfallfolgen
(1) Berechtigte erhalten notwendige medizinische Akutversorgung, Behandlung erheblicher Erkrankungen und Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln.
(2) Behandlungen müssen geeignet und ausreichend sein; reine Luxusleistungen sind nicht erfasst. Über medizinische Erforderlichkeit entscheidet fachkundiges, unabhängiges Personal.
(3) Bei Arbeitsunfällen werden notwendige Behandlung und Rehabilitation übernommen. Verdienstausfall wird bis zur Höhe des zuvor regelmäßigen Nettoerwerbseinkommens ersetzt, soweit kein anderer Ersatz eintritt.
(4) Eine Behandlung darf bei Lebensgefahr nicht von vorheriger Bewilligung oder Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.
(1) Berechtigte erhalten notwendige medizinische Akutversorgung, Behandlung erheblicher Erkrankungen und Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln.
(2) Behandlungen müssen geeignet und ausreichend sein; reine Luxusleistungen sind nicht erfasst. Über medizinische Erforderlichkeit entscheidet fachkundiges, unabhängiges Personal.
(3) Bei Arbeitsunfällen werden notwendige Behandlung und Rehabilitation übernommen. Verdienstausfall wird bis zur Höhe des zuvor regelmäßigen Nettoerwerbseinkommens ersetzt, soweit kein anderer Ersatz eintritt.
(4) Eine Behandlung darf bei Lebensgefahr nicht von vorheriger Bewilligung oder Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.
§ 12 Arbeitsförderung und Arbeitslosigkeit
§ 12 – Arbeitsförderung und Arbeitslosigkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Beratung, Vermittlung und notwendige Qualifizierung. Arbeitslosigkeit allein begründet keinen Anspruch über Grundsicherung und nachgewiesene Förderbedarfe hinaus.
(2) Eine Tätigkeit ist nur zumutbar, wenn sie rechtmäßig, gesundheitlich geeignet, angemessen vergütet und mit unverzichtbarer Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen vereinbar ist.
(3) Notwendige angemessene Kosten einer zuvor bewilligten Qualifizierung oder Arbeitsaufnahme werden übernommen. Ein offengelegter Interessenkonflikt schließt die Vermittlung in private Betriebe von Amtsträgern nicht automatisch aus, verlangt aber unabhängige Entscheidung.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Beratung, Vermittlung und notwendige Qualifizierung. Arbeitslosigkeit allein begründet keinen Anspruch über Grundsicherung und nachgewiesene Förderbedarfe hinaus.
(2) Eine Tätigkeit ist nur zumutbar, wenn sie rechtmäßig, gesundheitlich geeignet, angemessen vergütet und mit unverzichtbarer Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen vereinbar ist.
(3) Notwendige angemessene Kosten einer zuvor bewilligten Qualifizierung oder Arbeitsaufnahme werden übernommen. Ein offengelegter Interessenkonflikt schließt die Vermittlung in private Betriebe von Amtsträgern nicht automatisch aus, verlangt aber unabhängige Entscheidung.
§ 13 Familie, Kinder und Jugend
§ 13 – Familie, Kinder und Jugend
(1) Minderjährige haben einen eigenen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt, Bildungszugang und Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt.
(2) Notwendige Kosten von Lernmitteln und Teilhabe an schulischen Pflichtveranstaltungen werden bei fehlenden eigenen Mitteln zusätzlich übernommen.
(3) Familien erhalten Beratung und erforderliche Unterstützungsangebote. Kinder dürfen nicht wegen Pflichtverletzungen ihrer Eltern von Leistungen ausgeschlossen werden.
(4) Eingriffe in elterliche Sorge und gerichtliche Schutzmaßnahmen richten sich nach §§ 20c und 20d BGB. Vorläufige Schutzaufnahme richtet sich ausschließlich nach § 13a; eine allgemeine Befugnis zur Kindeswegnahme entsteht nicht.
(1) Minderjährige haben einen eigenen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt, Bildungszugang und Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt.
(2) Notwendige Kosten von Lernmitteln und Teilhabe an schulischen Pflichtveranstaltungen werden bei fehlenden eigenen Mitteln zusätzlich übernommen.
(3) Familien erhalten Beratung und erforderliche Unterstützungsangebote. Kinder dürfen nicht wegen Pflichtverletzungen ihrer Eltern von Leistungen ausgeschlossen werden.
(4) Eingriffe in elterliche Sorge und gerichtliche Schutzmaßnahmen richten sich nach §§ 20c und 20d BGB. Vorläufige Schutzaufnahme richtet sich ausschließlich nach § 13a; eine allgemeine Befugnis zur Kindeswegnahme entsteht nicht.
§ 13a Vorläufige Schutzaufnahme
§ 13a – Vorläufige Schutzaufnahme
(1) Das Landessozialamt gewährt einem Kind bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr eine vorläufige sichere Unterkunft, wenn das Kind darum bittet oder die Sorgeberechtigten wirksam zustimmen. Es klärt die Gefahr unverzüglich, informiert die Sorgeberechtigten, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird, und bietet geeignete Hilfen an.
(2) Widersprechen Sorgeberechtigte der weiteren Aufnahme oder ist eine notwendige Sorgeentscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, ruft das Amt unverzüglich das Amtsgericht an. Eine Trennung gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfordert dessen vorherige Entscheidung nach § 20d BGB. Notwendige medizinische Nothilfe bleibt nach den allgemeinen Gesetzen möglich.
(3) Die Aufnahme ist keine Haft. Festhalten, verschlossene Unterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung sind ohne vorherigen besonderen richterlichen Beschluss nach § 20d Absatz 3 BGB unzulässig. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich der richterliche Eildienst einzuschalten.
(4) Das Kind ist verständlich über Grund, Rechte und Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Vertrauensperson und erforderlicher Rechtsbeistand sind erreichbar zu halten; die Unterbringung wird täglich auf fortbestehende Notwendigkeit geprüft und sofort beendet, sobald geeignete mildere Hilfe gesichert ist. Kosten der notwendigen Schutzaufnahme trägt das Land; Rückgriff gegen das Kind ist ausgeschlossen.
(1) Das Landessozialamt gewährt einem Kind bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr eine vorläufige sichere Unterkunft, wenn das Kind darum bittet oder die Sorgeberechtigten wirksam zustimmen. Es klärt die Gefahr unverzüglich, informiert die Sorgeberechtigten, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird, und bietet geeignete Hilfen an.
(2) Widersprechen Sorgeberechtigte der weiteren Aufnahme oder ist eine notwendige Sorgeentscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, ruft das Amt unverzüglich das Amtsgericht an. Eine Trennung gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfordert dessen vorherige Entscheidung nach § 20d BGB. Notwendige medizinische Nothilfe bleibt nach den allgemeinen Gesetzen möglich.
(3) Die Aufnahme ist keine Haft. Festhalten, verschlossene Unterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung sind ohne vorherigen besonderen richterlichen Beschluss nach § 20d Absatz 3 BGB unzulässig. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich der richterliche Eildienst einzuschalten.
(4) Das Kind ist verständlich über Grund, Rechte und Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Vertrauensperson und erforderlicher Rechtsbeistand sind erreichbar zu halten; die Unterbringung wird täglich auf fortbestehende Notwendigkeit geprüft und sofort beendet, sobald geeignete mildere Hilfe gesichert ist. Kosten der notwendigen Schutzaufnahme trägt das Land; Rückgriff gegen das Kind ist ausgeschlossen.
§ 14 Behinderung, Pflege und Teilhabe
§ 14 – Behinderung, Pflege und Teilhabe
(1) Menschen mit Behinderung oder dauerhaftem Pflegebedarf erhalten notwendige Unterstützung zur selbstbestimmten Lebensführung, Mobilität, Kommunikation und Teilhabe.
(2) Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf und einem gemeinsam erstellten Hilfeplan. Erreichbare gleich geeignete Wünsche der Betroffenen sind zu berücksichtigen.
(3) Vorrang haben geeignete ambulante Hilfen und die Unterstützung selbstständiger Lebensführung; eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person wird durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
(1) Menschen mit Behinderung oder dauerhaftem Pflegebedarf erhalten notwendige Unterstützung zur selbstbestimmten Lebensführung, Mobilität, Kommunikation und Teilhabe.
(2) Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf und einem gemeinsam erstellten Hilfeplan. Erreichbare gleich geeignete Wünsche der Betroffenen sind zu berücksichtigen.
(3) Vorrang haben geeignete ambulante Hilfen und die Unterstützung selbstständiger Lebensführung; eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person wird durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
§ 15 Alter und dauerhafte Erwerbsminderung
§ 15 – Alter und dauerhafte Erwerbsminderung
(1) Personen ab 67 Jahren sowie dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähige Personen erhalten bei Bedürftigkeit Grundsicherung ohne Pflicht zur Arbeitsuche.
(2) Bereits gesetzlich erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen und werden als verfügbare Einnahmen berücksichtigt.
(3) Dieses Gesetz schafft keine beitragsabhängige Rentenversicherung. Beiträge, Versicherungszeiten und zusätzliche Rentenleistungen bedürfen eines gesonderten Gesetzes.
VIERTER TEIL – Verfahren und Rechtsschutz
(1) Personen ab 67 Jahren sowie dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähige Personen erhalten bei Bedürftigkeit Grundsicherung ohne Pflicht zur Arbeitsuche.
(2) Bereits gesetzlich erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen und werden als verfügbare Einnahmen berücksichtigt.
(3) Dieses Gesetz schafft keine beitragsabhängige Rentenversicherung. Beiträge, Versicherungszeiten und zusätzliche Rentenleistungen bedürfen eines gesonderten Gesetzes.
VIERTER TEIL – Verfahren und Rechtsschutz
§ 16 Entscheidung, Vorschuss und Auszahlung
§ 16 – Entscheidung, Vorschuss und Auszahlung
(1) Über vollständige Anträge ist grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid zu entscheiden.
(2) Bei akuter Gefährdung des Existenzminimums ist binnen 24 Stunden eine vorläufige Hilfe bereitzustellen. Ist der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich, aber die Höhe noch unklar, ist ein angemessener Vorschuss zu leisten.
(3) Laufende Leistungen werden für einen Monat bewilligt und zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Bei erstmaligem Anspruch erfolgt Zahlung unverzüglich nach Bewilligung.
(4) Auszahlung ist in Euro, auf Wunsch durch geeignete Sachleistung möglich. Sachleistungen dürfen nicht als entwürdigende Sanktion eingesetzt werden.
(1) Über vollständige Anträge ist grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid zu entscheiden.
(2) Bei akuter Gefährdung des Existenzminimums ist binnen 24 Stunden eine vorläufige Hilfe bereitzustellen. Ist der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich, aber die Höhe noch unklar, ist ein angemessener Vorschuss zu leisten.
(3) Laufende Leistungen werden für einen Monat bewilligt und zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Bei erstmaligem Anspruch erfolgt Zahlung unverzüglich nach Bewilligung.
(4) Auszahlung ist in Euro, auf Wunsch durch geeignete Sachleistung möglich. Sachleistungen dürfen nicht als entwürdigende Sanktion eingesetzt werden.
§ 17 Mitwirkung und ihre Grenzen
§ 17 – Mitwirkung und ihre Grenzen
(1) Leistungsberechtigte teilen wesentliche Tatsachen wahrheitsgemäß mit, legen erreichbare Nachweise vor und melden anspruchserhebliche Änderungen unverzüglich.
(2) Unmögliche, unverhältnismäßige, gesundheitsgefährdende oder rechtswidrige Mitwirkung darf nicht verlangt werden. Das Recht, sich nicht selbst strafrechtlich zu belasten, bleibt bestehen.
(3) Fehlt ein wesentlicher Nachweis, muss die Behörde konkret erklären, was benötigt wird, und mindestens drei Tage zur Nachholung gewähren. Gleichwertige andere Nachweise sind zu prüfen.
(4) Nur soweit ein Anspruch trotz eigener Ermittlungen wegen fehlender zumutbarer Mitwirkung nicht feststellbar ist, darf seine Bewilligung vorläufig zurückgestellt werden. Akute existenzsichernde Hilfe bleibt bei glaubhaftem Bedarf zu gewähren.
(1) Leistungsberechtigte teilen wesentliche Tatsachen wahrheitsgemäß mit, legen erreichbare Nachweise vor und melden anspruchserhebliche Änderungen unverzüglich.
(2) Unmögliche, unverhältnismäßige, gesundheitsgefährdende oder rechtswidrige Mitwirkung darf nicht verlangt werden. Das Recht, sich nicht selbst strafrechtlich zu belasten, bleibt bestehen.
(3) Fehlt ein wesentlicher Nachweis, muss die Behörde konkret erklären, was benötigt wird, und mindestens drei Tage zur Nachholung gewähren. Gleichwertige andere Nachweise sind zu prüfen.
(4) Nur soweit ein Anspruch trotz eigener Ermittlungen wegen fehlender zumutbarer Mitwirkung nicht feststellbar ist, darf seine Bewilligung vorläufig zurückgestellt werden. Akute existenzsichernde Hilfe bleibt bei glaubhaftem Bedarf zu gewähren.
§ 18 Keine pauschalen Leistungssanktionen
§ 18 – Keine pauschalen Leistungssanktionen
(1) Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder ein versäumter Termin rechtfertigen keine automatische Kürzung des notwendigen Existenzminimums.
(2) Die Behörde klärt Gründe, bietet Beratung an und vereinbart zumutbare nächste Schritte.
(3) Vorsätzliche Täuschung kann nach den geltenden Strafgesetzen verfolgt werden. Dieses Gesetz schafft keinen neuen Straftatbestand.
(1) Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder ein versäumter Termin rechtfertigen keine automatische Kürzung des notwendigen Existenzminimums.
(2) Die Behörde klärt Gründe, bietet Beratung an und vereinbart zumutbare nächste Schritte.
(3) Vorsätzliche Täuschung kann nach den geltenden Strafgesetzen verfolgt werden. Dieses Gesetz schafft keinen neuen Straftatbestand.
§ 19 Änderung und Rückforderung
§ 19 – Änderung und Rückforderung
(1) Wesentliche Änderungen von Einkommen oder Bedarf sind für die Zukunft durch neuen Bescheid zu berücksichtigen. Vor belastenden Änderungen ist anzuhören.
(2) Rechtswidrige Bewilligungen und Überzahlungen richten sich grundsätzlich nach den Rücknahmeregeln des VwVfG. Schutzwürdiges Vertrauen und gutgläubiger Verbrauch sind zu berücksichtigen.
(3) Bei vorsätzlich falschen Angaben kann überzahlte Hilfe zurückgefordert werden. Rückforderung ist betragsmäßig zu begründen; Ratenzahlung ist bei Bedürftigkeit zu ermöglichen.
(4) Eine Aufrechnung darf höchstens zehn Prozent des monatlichen Regelbedarfs betragen und muss bei besonderer existenzieller Härte ausgesetzt werden. Ansprüche von Kindern dürfen nicht für Schulden anderer Haushaltsmitglieder verrechnet werden.
(1) Wesentliche Änderungen von Einkommen oder Bedarf sind für die Zukunft durch neuen Bescheid zu berücksichtigen. Vor belastenden Änderungen ist anzuhören.
(2) Rechtswidrige Bewilligungen und Überzahlungen richten sich grundsätzlich nach den Rücknahmeregeln des VwVfG. Schutzwürdiges Vertrauen und gutgläubiger Verbrauch sind zu berücksichtigen.
(3) Bei vorsätzlich falschen Angaben kann überzahlte Hilfe zurückgefordert werden. Rückforderung ist betragsmäßig zu begründen; Ratenzahlung ist bei Bedürftigkeit zu ermöglichen.
(4) Eine Aufrechnung darf höchstens zehn Prozent des monatlichen Regelbedarfs betragen und muss bei besonderer existenzieller Härte ausgesetzt werden. Ansprüche von Kindern dürfen nicht für Schulden anderer Haushaltsmitglieder verrechnet werden.
§ 20 Widerspruch und Sozialrechtsschutz
§ 20 – Widerspruch und Sozialrechtsschutz
(1) Gegen Bescheide kann binnen sieben Tagen Widerspruch beim Sozialamt erhoben werden. Bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat.
(2) Über den Widerspruch entscheidet binnen sieben Tagen eine unbefangene, an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligte Person.
(3) Klage, Untätigkeitsklage und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Erste Instanz ist die zuständige Fachabteilung des Amtsgerichts, Berufungsinstanz das Landgericht und Revisionsinstanz das Oberlandesgericht Falkenberg. Der Landesgerichtshof ist nach Maßgabe des LGG für angenommene Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zuständig.
(4) Sozialleistungsverfahren und gerichtliche Verfahren sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Notwendiger Rechtsbeistand wird bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht bereitgestellt.
(5) Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung neuer Leistungen bewirkt keine automatische Bewilligung. Existenzsichernder gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit möglich.
FÜNFTER TEIL – Finanzierung und Schluss
(1) Gegen Bescheide kann binnen sieben Tagen Widerspruch beim Sozialamt erhoben werden. Bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat.
(2) Über den Widerspruch entscheidet binnen sieben Tagen eine unbefangene, an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligte Person.
(3) Klage, Untätigkeitsklage und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Erste Instanz ist die zuständige Fachabteilung des Amtsgerichts, Berufungsinstanz das Landgericht und Revisionsinstanz das Oberlandesgericht Falkenberg. Der Landesgerichtshof ist nach Maßgabe des LGG für angenommene Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zuständig.
(4) Sozialleistungsverfahren und gerichtliche Verfahren sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Notwendiger Rechtsbeistand wird bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht bereitgestellt.
(5) Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung neuer Leistungen bewirkt keine automatische Bewilligung. Existenzsichernder gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit möglich.
FÜNFTER TEIL – Finanzierung und Schluss
§ 21 Finanzierung und Kontrolle
§ 21 – Finanzierung und Kontrolle
(1) Leistungen werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Republik stellt die für gesetzliche Ansprüche notwendigen Mittel bereit; fehlende Haushaltsansätze beseitigen den Anspruch nicht.
(2) Sozialabgaben und Pflichtbeiträge dürfen nur durch ein gesondertes Gesetz mit bestimmter Bemessungsgrundlage und Höhe eingeführt werden.
(3) Das Sozialamt berichtet der Volksversammlung monatlich über Gesamtaufwand, Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ohne personenbezogene Angaben.
(1) Leistungen werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Republik stellt die für gesetzliche Ansprüche notwendigen Mittel bereit; fehlende Haushaltsansätze beseitigen den Anspruch nicht.
(2) Sozialabgaben und Pflichtbeiträge dürfen nur durch ein gesondertes Gesetz mit bestimmter Bemessungsgrundlage und Höhe eingeführt werden.
(3) Das Sozialamt berichtet der Volksversammlung monatlich über Gesamtaufwand, Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ohne personenbezogene Angaben.
§ 22 Schutz und Übertragbarkeit
§ 22 – Schutz und Übertragbarkeit
Existenzsichernde Leistungen dürfen weder abgetreten noch gepfändet werden. Unberechtigte Doppelzahlungen bleiben nach § 19 rückforderbar. Der Anspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, nicht allein mit einem politischen Amtswechsel.
Existenzsichernde Leistungen dürfen weder abgetreten noch gepfändet werden. Unberechtigte Doppelzahlungen bleiben nach § 19 rückforderbar. Der Anspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, nicht allein mit einem politischen Amtswechsel.
§ 23 Übergang und Inkrafttreten
§ 23 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(2) Bestehende rechtmäßige Bewilligungen gelten bis zu ihrem Ablauf fort. Günstigere Ansprüche nach diesem Gesetz werden auf Antrag geprüft; rückwirkende Kürzungen allein wegen der Neuregelung sind ausgeschlossen.
(3) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten veröffentlicht die Regierung die Finanzierungsübersicht zum festgelegten Regelbedarf und zum ersten Warenkorb. Gesetzliche Ansprüche entstehen unabhängig von einer verspäteten Veröffentlichung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(2) Bestehende rechtmäßige Bewilligungen gelten bis zu ihrem Ablauf fort. Günstigere Ansprüche nach diesem Gesetz werden auf Antrag geprüft; rückwirkende Kürzungen allein wegen der Neuregelung sind ausgeschlossen.
(3) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten veröffentlicht die Regierung die Finanzierungsübersicht zum festgelegten Regelbedarf und zum ersten Warenkorb. Gesetzliche Ansprüche entstehen unabhängig von einer verspäteten Veröffentlichung.