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Schul- und Bildungsgesetz der Republik Falkenberg (SchulG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Bildungsauftrag
§ 1 – Bildungsauftrag
Die Republik gewährleistet zugängliche, gleichberechtigte Bildung. Schulen vermitteln Wissen, demokratische Verantwortung und die Fähigkeit zu eigenständigem Urteil. Der Besuch öffentlicher Schulen und notwendige Pflichtlernmittel sind gebührenfrei.
Die Republik gewährleistet zugängliche, gleichberechtigte Bildung. Schulen vermitteln Wissen, demokratische Verantwortung und die Fähigkeit zu eigenständigem Urteil. Der Besuch öffentlicher Schulen und notwendige Pflichtlernmittel sind gebührenfrei.
§ 2 Zuständigkeit
§ 2 – Zuständigkeit
Das Bildungsministerium regelt Lehrpläne, Bildungsstandards und Prüfungsrahmen durch veröffentlichte Rechtsverordnung. Die Ermächtigung umfasst Unterrichtsorganisation und nachvollziehbare Bewertungskriterien, nicht neue Gebühren oder grundrechtsbeschränkende Disziplinarstrafen. Kommunen sichern die örtlichen Gebäude und Ausstattung.
Das Bildungsministerium regelt Lehrpläne, Bildungsstandards und Prüfungsrahmen durch veröffentlichte Rechtsverordnung. Die Ermächtigung umfasst Unterrichtsorganisation und nachvollziehbare Bewertungskriterien, nicht neue Gebühren oder grundrechtsbeschränkende Disziplinarstrafen. Kommunen sichern die örtlichen Gebäude und Ausstattung.
§ 3 Zugang und Teilhabe
§ 3 – Zugang und Teilhabe
Die Aufnahme richtet sich nach veröffentlichten sachlichen Kriterien. Behinderungsbedingte notwendige Unterstützung und angemessener Nachteilsausgleich sind zu gewähren. Aufnahme oder Noten dürfen nicht von Parteimitgliedschaft, persönlicher Bekanntschaft oder privaten Zuwendungen abhängen.
Die Aufnahme richtet sich nach veröffentlichten sachlichen Kriterien. Behinderungsbedingte notwendige Unterstützung und angemessener Nachteilsausgleich sind zu gewähren. Aufnahme oder Noten dürfen nicht von Parteimitgliedschaft, persönlicher Bekanntschaft oder privaten Zuwendungen abhängen.
§ 4 Unterricht
§ 4 – Unterricht
Lehrkräfte unterscheiden Tatsachen, wissenschaftlichen Streit und persönliche Wertung. Politische Kontroversen werden als solche behandelt; Überwältigung und Zwang zu einem politischen Bekenntnis sind unzulässig. Sachlich begründeter Widerspruch darf nicht schlechter bewertet werden.
Lehrkräfte unterscheiden Tatsachen, wissenschaftlichen Streit und persönliche Wertung. Politische Kontroversen werden als solche behandelt; Überwältigung und Zwang zu einem politischen Bekenntnis sind unzulässig. Sachlich begründeter Widerspruch darf nicht schlechter bewertet werden.
§ 5 Mitwirkung und Schutz
§ 5 – Mitwirkung und Schutz
Lernende können gewählte Vertreter und eine Schülervertretung bilden und sich beschweren. Gewalt, Mobbing und entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Schulische Maßnahmen müssen geeignet, pädagogisch begründet und zumutbar sein; Teilnahme- und Schulpflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Lernende können gewählte Vertreter und eine Schülervertretung bilden und sich beschweren. Gewalt, Mobbing und entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Schulische Maßnahmen müssen geeignet, pädagogisch begründet und zumutbar sein; Teilnahme- und Schulpflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
§ 6 Bewertung und Maßnahmen
§ 6 – Bewertung und Maßnahmen
Bewertungen müssen auf bekannt gegebenen Anforderungen beruhen und auf Wunsch erläutert werden. Belastende Ordnungsmaßnahmen erfordern Anhörung; befristeter Unterrichtsausschluss ist nur bei konkreter erheblicher Störung zulässig und binnen sieben Tagen zu überprüfen. Dauerhafter Ausschluss setzt schwere wiederholte Gefährdung und gesicherte zumutbare Ersatzbildung voraus.
Bewertungen müssen auf bekannt gegebenen Anforderungen beruhen und auf Wunsch erläutert werden. Belastende Ordnungsmaßnahmen erfordern Anhörung; befristeter Unterrichtsausschluss ist nur bei konkreter erheblicher Störung zulässig und binnen sieben Tagen zu überprüfen. Dauerhafter Ausschluss setzt schwere wiederholte Gefährdung und gesicherte zumutbare Ersatzbildung voraus.
§ 7 Rechtsschutz
§ 7 – Rechtsschutz
Gegen schulische Verwaltungsentscheidungen bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO. Gerichte prüfen Rechts- und Bewertungsverfahrensfehler; fachlich vertretbare pädagogische Beurteilungsspielräume bleiben gewahrt. Bildungs- und Gesundheitsdaten werden nach LDSG geschützt.
Gegen schulische Verwaltungsentscheidungen bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO. Gerichte prüfen Rechts- und Bewertungsverfahrensfehler; fachlich vertretbare pädagogische Beurteilungsspielräume bleiben gewahrt. Bildungs- und Gesundheitsdaten werden nach LDSG geschützt.
§ 8 Prüfungsverfahren
§ 8 – Prüfungsverfahren
Prüfungsanforderungen, Hilfsmittel und Bewertungsmaßstäbe werden vorab bekannt gegeben. Täuschung muss konkret nachgewiesen werden; pauschaler Verdacht genügt nicht. Bei Verfahrensfehlern wird eine angemessene Nachprüfung oder Wiederholung angeboten, ohne Betroffene schlechter zu stellen, als der rechtmäßige Ablauf es erfordert.
Prüfungsanforderungen, Hilfsmittel und Bewertungsmaßstäbe werden vorab bekannt gegeben. Täuschung muss konkret nachgewiesen werden; pauschaler Verdacht genügt nicht. Bei Verfahrensfehlern wird eine angemessene Nachprüfung oder Wiederholung angeboten, ohne Betroffene schlechter zu stellen, als der rechtmäßige Ablauf es erfordert.
§ 9 Beschwerden und Schutzkonzepte
§ 9 – Beschwerden und Schutzkonzepte
Schulen benennen einen erreichbaren vertraulichen Beschwerdeweg und reagieren auf konkrete Gewalt- oder Diskriminierungsvorwürfe. Betroffene werden angehört; beschuldigte Personen erhalten rechtliches Gehör, bevor belastende Feststellungen getroffen werden. Persönliche Konflikte dürfen nicht durch willkürliche Notenentscheidungen ausgetragen werden.
Schulen benennen einen erreichbaren vertraulichen Beschwerdeweg und reagieren auf konkrete Gewalt- oder Diskriminierungsvorwürfe. Betroffene werden angehört; beschuldigte Personen erhalten rechtliches Gehör, bevor belastende Feststellungen getroffen werden. Persönliche Konflikte dürfen nicht durch willkürliche Notenentscheidungen ausgetragen werden.
§ 10 Ersatzbildung und Übergang
§ 10 – Ersatzbildung und Übergang
Bei Schulwechsel oder vorübergehendem Ausfall sichern Schulträger und Bildungsministerium zugängliche gleichwertige Bildungsangebote. Anerkennungen und individuelle Nachteilsausgleiche werden nachvollziehbar dokumentiert. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Ersatzunterricht, Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen zu informieren.
Bei Schulwechsel oder vorübergehendem Ausfall sichern Schulträger und Bildungsministerium zugängliche gleichwertige Bildungsangebote. Anerkennungen und individuelle Nachteilsausgleiche werden nachvollziehbar dokumentiert. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Ersatzunterricht, Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen zu informieren.
§ 10a Schulorganisation und Bildungswege
§ 10a – Schulorganisation und Bildungswege
(1) Das Bildungsministerium veröffentlicht ein Schulverzeichnis mit Schulträger, erreichbarer Leitung, Bildungsangebot und Abschlussmöglichkeiten. Lehrpläne bestimmen Lernziele und Anschlussfähigkeit der Bildungswege.
(2) Aufnahme, Wechsel und Anerkennung gleichwertiger Vorleistungen erfolgen nach vorher veröffentlichten Kriterien. Bei Kapazitätsmangel ist ein erreichbares gleichwertiges Angebot zu vermitteln; eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Schulpflichten und Altersgrenzen dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden. Lehrplan- oder Hausordnungsbefugnisse schaffen keine zusätzliche allgemeine Anwesenheitspflicht.
(1) Das Bildungsministerium veröffentlicht ein Schulverzeichnis mit Schulträger, erreichbarer Leitung, Bildungsangebot und Abschlussmöglichkeiten. Lehrpläne bestimmen Lernziele und Anschlussfähigkeit der Bildungswege.
(2) Aufnahme, Wechsel und Anerkennung gleichwertiger Vorleistungen erfolgen nach vorher veröffentlichten Kriterien. Bei Kapazitätsmangel ist ein erreichbares gleichwertiges Angebot zu vermitteln; eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Schulpflichten und Altersgrenzen dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden. Lehrplan- oder Hausordnungsbefugnisse schaffen keine zusätzliche allgemeine Anwesenheitspflicht.
§ 10b Prüfungen, Wiederholung und Nachteilsausgleich
§ 10b – Prüfungen, Wiederholung und Nachteilsausgleich
(1) Vor einer Abschlussprüfung werden Zulassung, Termine, Prüfungsform, Bestehensgrenze und Wiederholungsmöglichkeit bekannt gegeben. Abschlussprüfungen sind bei Nichtbestehen mindestens einmal zu wiederholen; ein weiterer Versuch kann bei besonderer unverschuldeter Härte zugelassen werden.
(2) Nachteilsausgleich verändert die Zugangs- oder Prüfungsbedingungen, soweit dies erforderlich ist, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen aufzuheben. Er darf nicht als schlechtere Leistung im Abschlusszeugnis bezeichnet werden.
(3) Lernende erhalten Einsicht in eigene Prüfungsarbeiten, tragende Bewertungsgründe und auf Antrag Überprüfung konkreter Einwendungen durch eine unbefangene fachkundige Person. Gerichtliche Fristen bleiben unberührt.
(1) Vor einer Abschlussprüfung werden Zulassung, Termine, Prüfungsform, Bestehensgrenze und Wiederholungsmöglichkeit bekannt gegeben. Abschlussprüfungen sind bei Nichtbestehen mindestens einmal zu wiederholen; ein weiterer Versuch kann bei besonderer unverschuldeter Härte zugelassen werden.
(2) Nachteilsausgleich verändert die Zugangs- oder Prüfungsbedingungen, soweit dies erforderlich ist, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen aufzuheben. Er darf nicht als schlechtere Leistung im Abschlusszeugnis bezeichnet werden.
(3) Lernende erhalten Einsicht in eigene Prüfungsarbeiten, tragende Bewertungsgründe und auf Antrag Überprüfung konkreter Einwendungen durch eine unbefangene fachkundige Person. Gerichtliche Fristen bleiben unberührt.
§ 10c Ordnungsmaßnahmen und Beteiligung
§ 10c – Ordnungsmaßnahmen und Beteiligung
(1) Vor einer belastenden Maßnahme werden Lernende und bei Minderjährigen grundsätzlich die gesetzliche Vertretung angehört. Die Entscheidung benennt Pflichtverletzung, Belege, Dauer und geprüfte mildere Mittel. Kollektivstrafen und körperliche Bestrafung sind unzulässig.
(2) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist eine vorläufige Trennung bis zur unverzüglichen Entscheidung der Schulleitung zulässig; Ersatzbildung und rechtliches Gehör sind zeitnah zu sichern. Ein Ausschluss nach § 6 darf keine verdeckte dauerhafte Entfernung ohne Ersatzangebot werden.
(3) Schulische Vertretungen werden vor allgemeinen Änderungen von Hausordnung und Schulorganisation angehört. Eine individuelle Prüfungsnote wird nicht durch politische Mehrheitsentscheidung festgesetzt.
(1) Vor einer belastenden Maßnahme werden Lernende und bei Minderjährigen grundsätzlich die gesetzliche Vertretung angehört. Die Entscheidung benennt Pflichtverletzung, Belege, Dauer und geprüfte mildere Mittel. Kollektivstrafen und körperliche Bestrafung sind unzulässig.
(2) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist eine vorläufige Trennung bis zur unverzüglichen Entscheidung der Schulleitung zulässig; Ersatzbildung und rechtliches Gehör sind zeitnah zu sichern. Ein Ausschluss nach § 6 darf keine verdeckte dauerhafte Entfernung ohne Ersatzangebot werden.
(3) Schulische Vertretungen werden vor allgemeinen Änderungen von Hausordnung und Schulorganisation angehört. Eine individuelle Prüfungsnote wird nicht durch politische Mehrheitsentscheidung festgesetzt.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.