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Richtergesetz der Republik Falkenberg (RichterG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Unabhängigkeit
§ 1 – Unabhängigkeit
Richter sind unabhängig und nur Verfassung und Gesetz unterworfen. Politische Weisungen, Ergebnisabsprachen und gezielte Kürzungen richterlicher Bezüge zur Einflussnahme sind unzulässig.
Richter sind unabhängig und nur Verfassung und Gesetz unterworfen. Politische Weisungen, Ergebnisabsprachen und gezielte Kürzungen richterlicher Bezüge zur Einflussnahme sind unzulässig.
§ 2 Eignung
§ 2 – Eignung
(1) Richter müssen persönlich zuverlässig sein, die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach Absatz 2 besitzen und zu unabhängiger Verfahrensführung sowie begründeter Rechtsanwendung befähigt sein. Bestellung, Unvereinbarkeit und Eid bleiben gesondert zu prüfen.
(2) Die gemeinsame Berufsbefähigung für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte wird erworben durch:
a. ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit anerkanntem Abschluss;
b. eine zwölfmonatige praktische juristische Ausbildung nach § 2a und
c. die bestandene staatliche Abschlussprüfung nach § 2b.
(3) Das Studium muss Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, Verfahrensrecht, juristische Methoden und Grundrechte vermitteln. Eine bloße Teilnahmebescheinigung oder einzelne Fallprüfung ersetzt keinen Hochschulabschluss.
(4) Gleichwertige ausländische Befähigungen werden nach § 2c anerkannt. Die Berufsbefähigung allein verleiht weder ein öffentliches Amt noch eine Anwaltszulassung.
(1) Richter müssen persönlich zuverlässig sein, die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach Absatz 2 besitzen und zu unabhängiger Verfahrensführung sowie begründeter Rechtsanwendung befähigt sein. Bestellung, Unvereinbarkeit und Eid bleiben gesondert zu prüfen.
(2) Die gemeinsame Berufsbefähigung für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte wird erworben durch:
a. ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit anerkanntem Abschluss;
b. eine zwölfmonatige praktische juristische Ausbildung nach § 2a und
c. die bestandene staatliche Abschlussprüfung nach § 2b.
(3) Das Studium muss Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, Verfahrensrecht, juristische Methoden und Grundrechte vermitteln. Eine bloße Teilnahmebescheinigung oder einzelne Fallprüfung ersetzt keinen Hochschulabschluss.
(4) Gleichwertige ausländische Befähigungen werden nach § 2c anerkannt. Die Berufsbefähigung allein verleiht weder ein öffentliches Amt noch eine Anwaltszulassung.
§ 2a Praktische Ausbildung
§ 2a – Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert bei Vollzeit zwölf Monate. Sie umfasst:
a. drei Monate bei einem Gericht;
b. drei Monate bei der Staatsanwaltschaft;
c. drei Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt;
d. zwei Monate bei einer Verwaltungsbehörde und
e. einen Monat in einer juristischen Wahlstation.
(2) Das Justizministerium organisiert die Ausbildung in Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden und Rechtsanwaltskammer. Jede Station hat einen fachkundigen Ausbilder, einen Ausbildungsplan und eine schriftliche Leistungsbeurteilung. Teilzeit verlängert die Dauer entsprechend; erhebliche Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird. Behinderungsbedingter Nachteilsausgleich ist zu gewährleisten.
(3) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis setzt einen bewilligten Ausbildungsplatz voraus. Die Unterhaltsbeihilfe entspricht A1 Stufe 1 des LBesG; sie wird nicht zusätzlich zu einer Vergütung für denselben Ausbildungsumfang gezahlt. Die Ausbildung begründet keine Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt.
(4) Auszubildende bearbeiten Aufgaben unter fachlicher Aufsicht. Sie dürfen keine richterlichen Entscheidungen erlassen, keine Anklage eigenverantwortlich vertreten und keine anwaltlichen Mandate selbstständig übernehmen. Gesetzlich zugelassene Beistands- und Vertretungshandlungen bleiben unberührt.
(1) Die praktische Ausbildung dauert bei Vollzeit zwölf Monate. Sie umfasst:
a. drei Monate bei einem Gericht;
b. drei Monate bei der Staatsanwaltschaft;
c. drei Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt;
d. zwei Monate bei einer Verwaltungsbehörde und
e. einen Monat in einer juristischen Wahlstation.
(2) Das Justizministerium organisiert die Ausbildung in Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden und Rechtsanwaltskammer. Jede Station hat einen fachkundigen Ausbilder, einen Ausbildungsplan und eine schriftliche Leistungsbeurteilung. Teilzeit verlängert die Dauer entsprechend; erhebliche Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird. Behinderungsbedingter Nachteilsausgleich ist zu gewährleisten.
(3) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis setzt einen bewilligten Ausbildungsplatz voraus. Die Unterhaltsbeihilfe entspricht A1 Stufe 1 des LBesG; sie wird nicht zusätzlich zu einer Vergütung für denselben Ausbildungsumfang gezahlt. Die Ausbildung begründet keine Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt.
(4) Auszubildende bearbeiten Aufgaben unter fachlicher Aufsicht. Sie dürfen keine richterlichen Entscheidungen erlassen, keine Anklage eigenverantwortlich vertreten und keine anwaltlichen Mandate selbstständig übernehmen. Gesetzlich zugelassene Beistands- und Vertretungshandlungen bleiben unberührt.
§ 2b Gemeinsame Abschlussprüfung
§ 2b – Gemeinsame Abschlussprüfung
(1) Beim Justizministerium wird ein Landesjustizprüfungsamt geführt. Seine Prüfer sind bei Prüfungsbewertungen unabhängig und an Gesetz und veröffentlichte Prüfungsmaßstäbe gebunden. Die Prüfungskommission besteht aus je einem fachkundigen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt; unmittelbar beteiligte Ausbilder und befangene Personen wirken nicht an der Bewertung mit.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Fallbearbeitungen aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht einschließlich Verfahrensrecht sowie ein mündliches Prüfungsgespräch mit praktischen Verfahrensaufgaben und Berufsrecht. Jede schriftliche Leistung wird unabhängig von zwei Prüfern bewertet; bei entscheidungserheblicher Abweichung erfolgt eine dritte Bewertung.
(3) Jede Prüfungsleistung wird mit null bis achtzehn Punkten bewertet. Bestanden ist die Prüfung, wenn die schriftlichen Leistungen im Durchschnitt mindestens vier Punkte erreichen, keine schriftliche Leistung mit null Punkten bewertet wird und die mündliche Leistung mindestens vier Punkte erreicht. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Dritteln aus dem schriftlichen Durchschnitt und zu einem Drittel aus der mündlichen Leistung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nach angemessener Vorbereitung zweimal wiederholt werden.
(4) Prüfungsdauer, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsmaßstäbe und Nachteilsausgleich werden vor Anmeldung veröffentlicht. Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Prüfungsentscheidungen sind zu begründen; Einsicht in eigene Arbeiten und Bewertungen sowie Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO sind zu gewährleisten. Die staatliche Abschlussprüfung ist gebührenfrei.
(1) Beim Justizministerium wird ein Landesjustizprüfungsamt geführt. Seine Prüfer sind bei Prüfungsbewertungen unabhängig und an Gesetz und veröffentlichte Prüfungsmaßstäbe gebunden. Die Prüfungskommission besteht aus je einem fachkundigen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt; unmittelbar beteiligte Ausbilder und befangene Personen wirken nicht an der Bewertung mit.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Fallbearbeitungen aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht einschließlich Verfahrensrecht sowie ein mündliches Prüfungsgespräch mit praktischen Verfahrensaufgaben und Berufsrecht. Jede schriftliche Leistung wird unabhängig von zwei Prüfern bewertet; bei entscheidungserheblicher Abweichung erfolgt eine dritte Bewertung.
(3) Jede Prüfungsleistung wird mit null bis achtzehn Punkten bewertet. Bestanden ist die Prüfung, wenn die schriftlichen Leistungen im Durchschnitt mindestens vier Punkte erreichen, keine schriftliche Leistung mit null Punkten bewertet wird und die mündliche Leistung mindestens vier Punkte erreicht. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Dritteln aus dem schriftlichen Durchschnitt und zu einem Drittel aus der mündlichen Leistung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nach angemessener Vorbereitung zweimal wiederholt werden.
(4) Prüfungsdauer, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsmaßstäbe und Nachteilsausgleich werden vor Anmeldung veröffentlicht. Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Prüfungsentscheidungen sind zu begründen; Einsicht in eigene Arbeiten und Bewertungen sowie Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO sind zu gewährleisten. Die staatliche Abschlussprüfung ist gebührenfrei.
§ 2c Anerkennung ausländischer Befähigungen
§ 2c – Anerkennung ausländischer Befähigungen
(1) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet auf Antrag, ob ein ausländischer Abschluss zusammen mit praktischer Ausbildung und Berufsprüfung der Befähigung nach § 2 gleichwertig ist. Maßgeblich sind nachgewiesene Ausbildungsinhalte, Dauer und Berufspraxis; Staatsangehörigkeit und politische Anschauung begründen keinen Vorrang.
(2) Wesentliche fachliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Verbleiben Unterschiede, darf nur eine auf diese Bereiche beschränkte Ergänzungsprüfung verlangt werden, insbesondere im falkenbergischen Verfassungs-, Verfahrens- und Berufsrecht. Eine vollständige Wiederholung einer bereits gleichwertigen Ausbildung ist unzulässig.
(3) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich binnen drei Monaten nach vollständigen Nachweisen; erforderliche Ergänzungen sind konkret zu benennen. Sie enthält anerkannte Qualifikationen, verbleibende Anforderungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfe richten sich nach VwVfG und VwGO.
(1) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet auf Antrag, ob ein ausländischer Abschluss zusammen mit praktischer Ausbildung und Berufsprüfung der Befähigung nach § 2 gleichwertig ist. Maßgeblich sind nachgewiesene Ausbildungsinhalte, Dauer und Berufspraxis; Staatsangehörigkeit und politische Anschauung begründen keinen Vorrang.
(2) Wesentliche fachliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Verbleiben Unterschiede, darf nur eine auf diese Bereiche beschränkte Ergänzungsprüfung verlangt werden, insbesondere im falkenbergischen Verfassungs-, Verfahrens- und Berufsrecht. Eine vollständige Wiederholung einer bereits gleichwertigen Ausbildung ist unzulässig.
(3) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich binnen drei Monaten nach vollständigen Nachweisen; erforderliche Ergänzungen sind konkret zu benennen. Sie enthält anerkannte Qualifikationen, verbleibende Anforderungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfe richten sich nach VwVfG und VwGO.
§ 3 Bestellung
§ 3 – Bestellung
Untere Richter und deren vorab bestimmte Ersatzrichter werden nach öffentlicher Ausschreibung, Eignungsprüfung und Anhörung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung gewählt und vom Landespräsidenten ernannt. Sie amtieren auf unbestimmte Zeit. Für den LGH gilt ausschließlich das LGH-RWG.
Untere Richter und deren vorab bestimmte Ersatzrichter werden nach öffentlicher Ausschreibung, Eignungsprüfung und Anhörung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung gewählt und vom Landespräsidenten ernannt. Sie amtieren auf unbestimmte Zeit. Für den LGH gilt ausschließlich das LGH-RWG.
§ 4 Unvereinbarkeit und Eid
§ 4 – Unvereinbarkeit und Eid
Richter dürfen weder Regierung oder Volksversammlung angehören noch für Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln oder ein parteipolitisches Leitungsamt ausüben. Parteimitgliedschaft ist offenzulegen; sie allein begründet keine Befangenheit. Vor Amtsantritt ist der Verfassungseid nach Artikel 65 zu leisten.
Richter dürfen weder Regierung oder Volksversammlung angehören noch für Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln oder ein parteipolitisches Leitungsamt ausüben. Parteimitgliedschaft ist offenzulegen; sie allein begründet keine Befangenheit. Vor Amtsantritt ist der Verfassungseid nach Artikel 65 zu leisten.
§ 5 Amtspflichten
§ 5 – Amtspflichten
Richter handeln unparteiisch, zügig und gewissenhaft, gewähren Gehör, schützen Verfahrensdaten und begründen Entscheidungen. Interessenkonflikte sind anzuzeigen; Geschenke für Amtshandlungen sind verboten. Die Regeln des GVG über Ausschluss und Vertretung gelten.
Richter handeln unparteiisch, zügig und gewissenhaft, gewähren Gehör, schützen Verfahrensdaten und begründen Entscheidungen. Interessenkonflikte sind anzuzeigen; Geschenke für Amtshandlungen sind verboten. Die Regeln des GVG über Ausschluss und Vertretung gelten.
§ 6 Aufsicht und Rechtsschutz
§ 6 – Aufsicht und Rechtsschutz
Dienstaufsicht betrifft nur Organisation und pflichtgemäße Erledigung; sie darf Urteile weder aufheben noch inhaltlich vorgeben. Gegen Eingriffe in die Unabhängigkeit ist Rechtsschutz nach der VwGO eröffnet. Über Verzögerungen kann das nächsthöhere Gericht eine Bearbeitungsfrist setzen, ohne das Ergebnis vorzuschreiben.
Dienstaufsicht betrifft nur Organisation und pflichtgemäße Erledigung; sie darf Urteile weder aufheben noch inhaltlich vorgeben. Gegen Eingriffe in die Unabhängigkeit ist Rechtsschutz nach der VwGO eröffnet. Über Verzögerungen kann das nächsthöhere Gericht eine Bearbeitungsfrist setzen, ohne das Ergebnis vorzuschreiben.
§ 7 Amtsende
§ 7 – Amtsende
Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit. Über Amtsunfähigkeit sowie die Entfernung unterer Richter wegen schwerer vorsätzlicher Amtspflichtverletzung entscheidet auf begründeten Antrag der Justizverwaltung der LGH mit drei unbefangenen Richtern nach Anhörung, Akteneinsicht und Verteidigungsmöglichkeit. Für LGH-Richter gilt das LGH-RWG. Politisch unerwünschte Urteile sind kein Entlassungsgrund.
Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit. Über Amtsunfähigkeit sowie die Entfernung unterer Richter wegen schwerer vorsätzlicher Amtspflichtverletzung entscheidet auf begründeten Antrag der Justizverwaltung der LGH mit drei unbefangenen Richtern nach Anhörung, Akteneinsicht und Verteidigungsmöglichkeit. Für LGH-Richter gilt das LGH-RWG. Politisch unerwünschte Urteile sind kein Entlassungsgrund.
§ 8 Geschäftsverteilung und Fortbildung
§ 8 – Geschäftsverteilung und Fortbildung
Richter wirken an einer sachgerechten vorab veröffentlichten Geschäftsverteilung mit und halten ihre für das Richteramt erforderlichen Rechtskenntnisse aufrecht. Einzelzuweisungen nach politisch gewünschtem Ergebnis sind unzulässig. Die fachliche Fortbildung begründet keine Befugnis der Regierung zur Kontrolle von Urteilsinhalten.
Richter wirken an einer sachgerechten vorab veröffentlichten Geschäftsverteilung mit und halten ihre für das Richteramt erforderlichen Rechtskenntnisse aufrecht. Einzelzuweisungen nach politisch gewünschtem Ergebnis sind unzulässig. Die fachliche Fortbildung begründet keine Befugnis der Regierung zur Kontrolle von Urteilsinhalten.
§ 9 Dienstliche Maßnahmen
§ 9 – Dienstliche Maßnahmen
Vor belastenden Statusmaßnahmen werden Tatsachen, Rechtsgrund und beabsichtigte Folge eröffnet; Akteneinsicht und eine angemessene Stellungnahmefrist sind zu gewähren. Ermahnungen wegen nachgewiesener organisatorischer Versäumnisse dürfen keine verdeckte Weisung zur Entscheidung einer Sache enthalten. RichterG und LGH-RWG unterscheiden weiterhin untere Richter und Mitglieder des obersten Gerichts.
Vor belastenden Statusmaßnahmen werden Tatsachen, Rechtsgrund und beabsichtigte Folge eröffnet; Akteneinsicht und eine angemessene Stellungnahmefrist sind zu gewähren. Ermahnungen wegen nachgewiesener organisatorischer Versäumnisse dürfen keine verdeckte Weisung zur Entscheidung einer Sache enthalten. RichterG und LGH-RWG unterscheiden weiterhin untere Richter und Mitglieder des obersten Gerichts.
§ 10 Befangenheit im Statusverfahren
§ 10 – Befangenheit im Statusverfahren
Über persönliche Status- oder Disziplinarsachen eines Richters entscheiden nur unbeteiligte Richter; gesetzlich vorgesehene Ersatzrichter sichern die Besetzung. Ein eigener Enthebungsantrag darf nicht von einem Betroffenen selbst beschieden werden. Rechtsbehelfe und Eilschutz richten sich nach GVG, VwGO und LGG.
Über persönliche Status- oder Disziplinarsachen eines Richters entscheiden nur unbeteiligte Richter; gesetzlich vorgesehene Ersatzrichter sichern die Besetzung. Ein eigener Enthebungsantrag darf nicht von einem Betroffenen selbst beschieden werden. Rechtsbehelfe und Eilschutz richten sich nach GVG, VwGO und LGG.
§ 11 Übergang und Inkrafttreten
§ 11 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Rechtmäßig bestellte Richter einschließlich der Mitglieder und Ersatzrichter des LGH behalten ihren Status. Die neuen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen begründen weder eine nachträgliche Prüfungspflicht noch eine erneute Wahl oder Ernennung. Bereits geltende Regeln zum Amtsende bleiben unberührt.
(2) Für künftige Neubewerber gelten §§ 2 bis 2c. Eine zuvor rechtmäßig erworbene gemeinsame juristische Berufsbefähigung bleibt erhalten; eine frühere bloße Berufszulassung oder Amtsbestellung wird dadurch nicht automatisch zur allgemeinen Befähigung für einen anderen Beruf.
(3) Das Justizministerium richtet das Prüfungsamt binnen drei Monaten ein und veröffentlicht Ausbildungszugänge und Prüfungstermine. Aufgaben werden innerhalb bewilligter Personal- und Sachmittel wahrgenommen. Neue Ausbildungsplätze und dauerhafte Mehrbedarfe sind vor Aufnahme in den Haushalts- und Stellenplan aufzunehmen.
(4) Für den ersten bewilligten Jahrgang legt das Ministerium vor Aufnahme einen Ausbildungsplan mit verantwortlichen Ausbildern für sämtliche Stationen vor. Für das Prüfungsamt bestellt es mindestens je zwei geeignete Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Prüfer; Kommissionen werden fallbezogen nach § 2b besetzt. Prüfertätigkeit schafft keine zusätzliche Planstelle und bleibt fachlich unabhängig.
(5) Die Änderungen treten am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Bereits begonnene rechtmäßig geregelte Ausbildungen werden unter Anerkennung ihrer gleichwertigen Bestandteile fortgeführt. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Rechtmäßig bestellte Richter einschließlich der Mitglieder und Ersatzrichter des LGH behalten ihren Status. Die neuen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen begründen weder eine nachträgliche Prüfungspflicht noch eine erneute Wahl oder Ernennung. Bereits geltende Regeln zum Amtsende bleiben unberührt.
(2) Für künftige Neubewerber gelten §§ 2 bis 2c. Eine zuvor rechtmäßig erworbene gemeinsame juristische Berufsbefähigung bleibt erhalten; eine frühere bloße Berufszulassung oder Amtsbestellung wird dadurch nicht automatisch zur allgemeinen Befähigung für einen anderen Beruf.
(3) Das Justizministerium richtet das Prüfungsamt binnen drei Monaten ein und veröffentlicht Ausbildungszugänge und Prüfungstermine. Aufgaben werden innerhalb bewilligter Personal- und Sachmittel wahrgenommen. Neue Ausbildungsplätze und dauerhafte Mehrbedarfe sind vor Aufnahme in den Haushalts- und Stellenplan aufzunehmen.
(4) Für den ersten bewilligten Jahrgang legt das Ministerium vor Aufnahme einen Ausbildungsplan mit verantwortlichen Ausbildern für sämtliche Stationen vor. Für das Prüfungsamt bestellt es mindestens je zwei geeignete Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Prüfer; Kommissionen werden fallbezogen nach § 2b besetzt. Prüfertätigkeit schafft keine zusätzliche Planstelle und bleibt fachlich unabhängig.
(5) Die Änderungen treten am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Bereits begonnene rechtmäßig geregelte Ausbildungen werden unter Anerkennung ihrer gleichwertigen Bestandteile fortgeführt. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.