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Regierungsorganisationsgesetz der Republik Falkenberg (RegG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Aufbau
§ 1 – Aufbau
Die Regierung besteht aus Ministerpräsident und Ministern nach dem Grundgesetz. Der Landespräsident ist Staatsoberhaupt und gehört der Regierung nicht an.
Die Regierung besteht aus Ministerpräsident und Ministern nach dem Grundgesetz. Der Landespräsident ist Staatsoberhaupt und gehört der Regierung nicht an.
§ 2 Richtlinien und Ressorts
§ 2 – Richtlinien und Ressorts
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien; jeder Minister führt sein Ressort selbstständig in diesem Rahmen. Ressortzuschnitt, Geschäftsverteilung und Stellvertretung werden veröffentlicht. Die Mindestressorts und Änderungsbefugnisse nach Artikel 35 bleiben maßgeblich.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien; jeder Minister führt sein Ressort selbstständig in diesem Rahmen. Ressortzuschnitt, Geschäftsverteilung und Stellvertretung werden veröffentlicht. Die Mindestressorts und Änderungsbefugnisse nach Artikel 35 bleiben maßgeblich.
§ 2a Organisationsverordnung
§ 2a – Organisationsverordnung
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung den organisatorischen Betrieb der Landesverwaltung zu regeln. Die Ermächtigung umfasst:
a. die Geschäftsverteilung und die administrative Zuordnung nachgeordneter Einrichtungen innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten und des Artikels 35;
b. die interne Aufgabenabgrenzung von Amtschefs, Koordinations- und Unterstützungsfunktionen im Rahmen des geltenden Dienstrechts;
c. die Führung eines öffentlichen Organisations-, Amts- und Vertretungsverzeichnisses;
d. die vorbereitende Personalbedarfsplanung, die Trennung von Mandaten, Hauptämtern und beruflichen Stellen sowie organisatorische Berichts- und Übergabeverfahren.
(2) Zweck der Ermächtigung ist eine verlässliche, sparsame und nachvollziehbare Verwaltungsorganisation sowie die Vorbereitung bedarfsgerechter Haushalts- und Personalentscheidungen.
(3) Gesetzliche Zuständigkeiten, Eingriffsbefugnisse, Wahl- und Ernennungsverfahren, Amtsdauer, Unvereinbarkeiten, Besoldung und gerichtlicher Rechtsschutz dürfen nicht geändert werden. Die Eigenorganisation der Verfassungsorgane, richterliche und gesetzliche Unabhängigkeit sowie kommunale Selbstverwaltung bleiben gewahrt; entsprechende Angaben werden nur nachrichtlich aufgenommen.
(4) Personalbedarfszahlen und Ausbauziele bewilligen keine Stellen oder Ausgaben. Verbindliche Stellen- und Mittelansätze ergeben sich ausschließlich aus den zuständigen Haushaltsbeschlüssen.
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung den organisatorischen Betrieb der Landesverwaltung zu regeln. Die Ermächtigung umfasst:
a. die Geschäftsverteilung und die administrative Zuordnung nachgeordneter Einrichtungen innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten und des Artikels 35;
b. die interne Aufgabenabgrenzung von Amtschefs, Koordinations- und Unterstützungsfunktionen im Rahmen des geltenden Dienstrechts;
c. die Führung eines öffentlichen Organisations-, Amts- und Vertretungsverzeichnisses;
d. die vorbereitende Personalbedarfsplanung, die Trennung von Mandaten, Hauptämtern und beruflichen Stellen sowie organisatorische Berichts- und Übergabeverfahren.
(2) Zweck der Ermächtigung ist eine verlässliche, sparsame und nachvollziehbare Verwaltungsorganisation sowie die Vorbereitung bedarfsgerechter Haushalts- und Personalentscheidungen.
(3) Gesetzliche Zuständigkeiten, Eingriffsbefugnisse, Wahl- und Ernennungsverfahren, Amtsdauer, Unvereinbarkeiten, Besoldung und gerichtlicher Rechtsschutz dürfen nicht geändert werden. Die Eigenorganisation der Verfassungsorgane, richterliche und gesetzliche Unabhängigkeit sowie kommunale Selbstverwaltung bleiben gewahrt; entsprechende Angaben werden nur nachrichtlich aufgenommen.
(4) Personalbedarfszahlen und Ausbauziele bewilligen keine Stellen oder Ausgaben. Verbindliche Stellen- und Mittelansätze ergeben sich ausschließlich aus den zuständigen Haushaltsbeschlüssen.
§ 3 Ministerrat
§ 3 – Ministerrat
Der Ministerpräsident lädt mit Tagesordnung grundsätzlich 24 Stunden vorher ein; bei begründeter Eilbedürftigkeit früher. Der Ministerrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt. Entscheidungen und abweichende Zuständigkeiten werden protokolliert.
Der Ministerpräsident lädt mit Tagesordnung grundsätzlich 24 Stunden vorher ein; bei begründeter Eilbedürftigkeit früher. Der Ministerrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt. Entscheidungen und abweichende Zuständigkeiten werden protokolliert.
§ 4 Ernennung und Vertretung
§ 4 – Ernennung und Vertretung
Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Landespräsidenten ernannt und entlassen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter; eine stellvertretende Amtsführung erweitert keine verfassungsrechtlichen Befugnisse. Geschäftsführung nach Amtsende richtet sich nach Artikel 34.
Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Landespräsidenten ernannt und entlassen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter; eine stellvertretende Amtsführung erweitert keine verfassungsrechtlichen Befugnisse. Geschäftsführung nach Amtsende richtet sich nach Artikel 34.
§ 5 Interessenkonflikte
§ 5 – Interessenkonflikte
(1) Regierungsmitglieder legen wirtschaftliche Beteiligungen und einschlägige Nebentätigkeiten öffentlich offen.
(2) Über eigene Verträge, Zuschüsse oder persönliche Ansprüche entscheidet ein unbefangenes zuständiges Mitglied.
(3) Staatsmittel und Amtszugänge dürfen nicht für private Vorteile eingesetzt werden.
(1) Regierungsmitglieder legen wirtschaftliche Beteiligungen und einschlägige Nebentätigkeiten öffentlich offen.
(2) Über eigene Verträge, Zuschüsse oder persönliche Ansprüche entscheidet ein unbefangenes zuständiges Mitglied.
(3) Staatsmittel und Amtszugänge dürfen nicht für private Vorteile eingesetzt werden.
§ 6 Parlament und Öffentlichkeit
§ 6 – Parlament und Öffentlichkeit
Parlamentarische Auskunftsersuchen werden grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Ablehnungen wegen konkreter Schutzinteressen sind zu begründen; vertrauliche Unterrichtung ist vorrangig zu prüfen. Minister erscheinen auf Verlangen der Volksversammlung nach Artikel 31.
Parlamentarische Auskunftsersuchen werden grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Ablehnungen wegen konkreter Schutzinteressen sind zu begründen; vertrauliche Unterrichtung ist vorrangig zu prüfen. Minister erscheinen auf Verlangen der Volksversammlung nach Artikel 31.
§ 7 Rechtsakte
§ 7 – Rechtsakte
Verordnungen benötigen eine bestimmte gesetzliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Verkündung. Interne Weisungen dürfen Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder gesetzliche Unabhängigkeit nicht außer Kraft setzen. Gegenzeichnung und Ausfertigung richten sich nach dem Grundgesetz.
Verordnungen benötigen eine bestimmte gesetzliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Verkündung. Interne Weisungen dürfen Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder gesetzliche Unabhängigkeit nicht außer Kraft setzen. Gegenzeichnung und Ausfertigung richten sich nach dem Grundgesetz.
§ 8 Gesetzesvorlagen
§ 8 – Gesetzesvorlagen
Vorlagen der Regierung enthalten den beschlussfähigen Gesetzestext, eine verständliche Begründung, Zuständigkeit, erwartete Haushaltsfolgen und das vorgeschlagene Inkrafttreten. Betroffene Ressorts und Kommunen erhalten grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Bei akuter Eile werden Abweichung und nachzuholende Beteiligung dokumentiert.
Vorlagen der Regierung enthalten den beschlussfähigen Gesetzestext, eine verständliche Begründung, Zuständigkeit, erwartete Haushaltsfolgen und das vorgeschlagene Inkrafttreten. Betroffene Ressorts und Kommunen erhalten grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Bei akuter Eile werden Abweichung und nachzuholende Beteiligung dokumentiert.
§ 9 Kabinettsakten und Entscheidungen
§ 9 – Kabinettsakten und Entscheidungen
Eine Beschlussakte nennt Teilnehmer, Beratungsgegenstand, Rechtsgrundlage, Ergebnis und verantwortliches Ressort. Persönliche Daten und konkrete Schutzinteressen können vertraulich behandelt werden; bloß politisch unbequeme Ergebnisse nicht. Rechtserhebliche Regierungsbeschlüsse werden zeitnah veröffentlicht, soweit besondere Geheimhaltung nicht entgegensteht.
Eine Beschlussakte nennt Teilnehmer, Beratungsgegenstand, Rechtsgrundlage, Ergebnis und verantwortliches Ressort. Persönliche Daten und konkrete Schutzinteressen können vertraulich behandelt werden; bloß politisch unbequeme Ergebnisse nicht. Rechtserhebliche Regierungsbeschlüsse werden zeitnah veröffentlicht, soweit besondere Geheimhaltung nicht entgegensteht.
§ 10 Petitionen und Eingaben
§ 10 – Petitionen und Eingaben
Eingaben an die Regierung werden bestätigt und an das zuständige Ressort gegeben. Eine sachliche Antwort soll binnen sieben Tagen erfolgen; bei längerer Prüfung wird der Grund mitgeteilt. Ergänzend gilt PetG. Eine Petition ersetzt keinen förmlichen Rechtsbehelf und hemmt dessen Fristen nicht.
Eingaben an die Regierung werden bestätigt und an das zuständige Ressort gegeben. Eine sachliche Antwort soll binnen sieben Tagen erfolgen; bei längerer Prüfung wird der Grund mitgeteilt. Ergänzend gilt PetG. Eine Petition ersetzt keinen förmlichen Rechtsbehelf und hemmt dessen Fristen nicht.
§ 11 Amtsübergabe
§ 11 – Amtsübergabe
Bei Regierungs- oder Ressortwechsel werden laufende Verfahren, Verträge, Haushaltsbindungen und amtliche Zugänge geordnet übergeben. Amtliche Unterlagen dürfen weder zurückgehalten noch privat gelöscht werden. Die geschäftsführende Regierung bleibt gesetzlich gebunden; neue politische Großvorhaben bedürfen der regulären Zuständigkeit und Haushaltsdeckung.
Bei Regierungs- oder Ressortwechsel werden laufende Verfahren, Verträge, Haushaltsbindungen und amtliche Zugänge geordnet übergeben. Amtliche Unterlagen dürfen weder zurückgehalten noch privat gelöscht werden. Die geschäftsführende Regierung bleibt gesetzlich gebunden; neue politische Großvorhaben bedürfen der regulären Zuständigkeit und Haushaltsdeckung.
§ 12 Inkrafttreten und Übergang
§ 12 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.