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Rechtsanwalts- und Rechtsberatungsgesetz der Republik Falkenberg (RAG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Stellung und Zugang zum Recht
§ 1 – Stellung und Zugang zum Recht
Rechtsanwälte beraten und vertreten unabhängig und parteigebunden an das rechtmäßige Interesse ihrer Mandanten. Es besteht weiterhin kein allgemeiner Anwaltszwang. Selbstvertretung und unentgeltlicher gelegentlicher Beistand bleiben nach den Verfahrensgesetzen zulässig; die Berufsausübung setzt die Zulassung nach diesem Gesetz voraus.
Rechtsanwälte beraten und vertreten unabhängig und parteigebunden an das rechtmäßige Interesse ihrer Mandanten. Es besteht weiterhin kein allgemeiner Anwaltszwang. Selbstvertretung und unentgeltlicher gelegentlicher Beistand bleiben nach den Verfahrensgesetzen zulässig; die Berufsausübung setzt die Zulassung nach diesem Gesetz voraus.
§ 2 Zulassung
§ 2 – Zulassung
(1) Die berufsmäßige entgeltliche Rechtsvertretung und die Bezeichnung als Rechtsanwalt der Republik bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung begründet die Kammermitgliedschaft.
(2) Voraussetzungen sind:
a. Volljährigkeit und persönliche Zuverlässigkeit;
b. die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG oder eine nach § 9 geschützte bestehende Zulassung;
c. eine erreichbare Kanzleistelle und
d. Berufshaftpflichtschutz nach § 2b.
(3) Bei erfüllten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Zulassung. Parteizugehörigkeit, rechtmäßige politische Betätigung oder die Verteidigung missliebiger Mandanten sind keine Versagungsgründe. Widerruf, Entziehung und vorläufige Tätigkeitsverbote richten sich nach §§ 8 und 9c.
(1) Die berufsmäßige entgeltliche Rechtsvertretung und die Bezeichnung als Rechtsanwalt der Republik bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung begründet die Kammermitgliedschaft.
(2) Voraussetzungen sind:
a. Volljährigkeit und persönliche Zuverlässigkeit;
b. die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG oder eine nach § 9 geschützte bestehende Zulassung;
c. eine erreichbare Kanzleistelle und
d. Berufshaftpflichtschutz nach § 2b.
(3) Bei erfüllten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Zulassung. Parteizugehörigkeit, rechtmäßige politische Betätigung oder die Verteidigung missliebiger Mandanten sind keine Versagungsgründe. Widerruf, Entziehung und vorläufige Tätigkeitsverbote richten sich nach §§ 8 und 9c.
§ 2a Rechtsanwaltskammer
§ 2a – Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer Falkenberg ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Falkenberg. Mitglieder sind alle zugelassenen Rechtsanwälte. Sie führt das Register, entscheidet über Zulassungen, überwacht Berufspflichten und Versicherungsschutz und organisiert Fortbildung und anwaltliche Ausbildungsstationen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre geheim nach dem Grundsatz einer Stimme je Mitglied. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; eines wird zum Präsidenten gewählt. Solange weniger als drei Mitglieder zugelassen sind, wird ein einköpfiger Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei eigener Betroffenheit entscheidet ein unbefangener Vertreter; fehlt ein solcher, bestellt das Landgericht auf Antrag eine unabhängige juristisch befähigte Person für die einzelne Sache.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzung, Beitragsordnung, Haushalt und Jahresrechnung. Beiträge müssen die erforderlichen wirtschaftlichen Kosten decken und dürfen 300 € je Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten; für wirtschaftliche Härten sind Stundung oder Ermäßigung vorzusehen. Satzung und Beitragsordnung werden amtlich veröffentlicht. Ein Beitrag darf nicht zur politischen Einflussnahme oder Erschwerung bestimmter Mandate verwendet werden.
(4) Das Justizministerium übt ausschließlich Rechtsaufsicht aus. Fachliche Weisungen zu Zulassungen, Beschwerden oder Mandaten sind ausgeschlossen. Rechtsverstöße sind der Kammer mit Gelegenheit zur Abhilfe mitzuteilen; erforderlichenfalls ist gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO zu suchen. Die Rechtsaufsicht gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf Mandatsakten.
(1) Die Rechtsanwaltskammer Falkenberg ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Falkenberg. Mitglieder sind alle zugelassenen Rechtsanwälte. Sie führt das Register, entscheidet über Zulassungen, überwacht Berufspflichten und Versicherungsschutz und organisiert Fortbildung und anwaltliche Ausbildungsstationen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre geheim nach dem Grundsatz einer Stimme je Mitglied. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; eines wird zum Präsidenten gewählt. Solange weniger als drei Mitglieder zugelassen sind, wird ein einköpfiger Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei eigener Betroffenheit entscheidet ein unbefangener Vertreter; fehlt ein solcher, bestellt das Landgericht auf Antrag eine unabhängige juristisch befähigte Person für die einzelne Sache.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzung, Beitragsordnung, Haushalt und Jahresrechnung. Beiträge müssen die erforderlichen wirtschaftlichen Kosten decken und dürfen 300 € je Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten; für wirtschaftliche Härten sind Stundung oder Ermäßigung vorzusehen. Satzung und Beitragsordnung werden amtlich veröffentlicht. Ein Beitrag darf nicht zur politischen Einflussnahme oder Erschwerung bestimmter Mandate verwendet werden.
(4) Das Justizministerium übt ausschließlich Rechtsaufsicht aus. Fachliche Weisungen zu Zulassungen, Beschwerden oder Mandaten sind ausgeschlossen. Rechtsverstöße sind der Kammer mit Gelegenheit zur Abhilfe mitzuteilen; erforderlichenfalls ist gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO zu suchen. Die Rechtsaufsicht gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf Mandatsakten.
§ 2b Berufshaftpflicht
§ 2b – Berufshaftpflicht
(1) Rechtsanwälte müssen während der Berufsausübung Versicherungsschutz für fahrlässig verursachte berufliche Vermögensschäden mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € je Versicherungsjahr unterhalten. Gemeinsame Kanzleien müssen jeden tätigen Rechtsanwalt erfassen. Die gesetzliche persönliche Haftung wird durch diese Beträge nicht begrenzt.
(2) Der Versicherer muss nach LVersG zugelassen sein oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Zulassung besitzen. Beginn, Deckungsumfang, Beendigung und erhebliche Einschränkungen des Schutzes sind der Kammer nachzuweisen. Für bestehende Versicherungsfälle darf der Schutz nicht allein durch späteres Vertragsende rückwirkend entfallen.
(3) Versicherungspflicht und Nachweisfristen beginnen nach § 9 Absatz 4. Fehlender Schutz berechtigt nur zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach §§ 8 und 9c; eine Kammerentscheidung ersetzt keine gerichtliche Tätigkeitsuntersagung.
(1) Rechtsanwälte müssen während der Berufsausübung Versicherungsschutz für fahrlässig verursachte berufliche Vermögensschäden mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € je Versicherungsjahr unterhalten. Gemeinsame Kanzleien müssen jeden tätigen Rechtsanwalt erfassen. Die gesetzliche persönliche Haftung wird durch diese Beträge nicht begrenzt.
(2) Der Versicherer muss nach LVersG zugelassen sein oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Zulassung besitzen. Beginn, Deckungsumfang, Beendigung und erhebliche Einschränkungen des Schutzes sind der Kammer nachzuweisen. Für bestehende Versicherungsfälle darf der Schutz nicht allein durch späteres Vertragsende rückwirkend entfallen.
(3) Versicherungspflicht und Nachweisfristen beginnen nach § 9 Absatz 4. Fehlender Schutz berechtigt nur zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach §§ 8 und 9c; eine Kammerentscheidung ersetzt keine gerichtliche Tätigkeitsuntersagung.
§ 3 Register und Unvereinbarkeit
§ 3 – Register und Unvereinbarkeit
Das öffentliche Anwaltsregister nennt Namen, erreichbare Kanzleistelle und aktuellen Zulassungsstatus. Richter und Staatsanwälte dürfen während ihres Amtes nicht zugleich als Rechtsanwalt auftreten. Sonstige öffentliche Ämter dürfen nicht zur Vertretung gegen die eigene zuständige Behörde oder zum Zugriff auf fremde vertrauliche Akten genutzt werden.
Das öffentliche Anwaltsregister nennt Namen, erreichbare Kanzleistelle und aktuellen Zulassungsstatus. Richter und Staatsanwälte dürfen während ihres Amtes nicht zugleich als Rechtsanwalt auftreten. Sonstige öffentliche Ämter dürfen nicht zur Vertretung gegen die eigene zuständige Behörde oder zum Zugriff auf fremde vertrauliche Akten genutzt werden.
§ 4 Mandat und Unabhängigkeit
§ 4 – Mandat und Unabhängigkeit
(1) Umfang, Ansprechpartner und Vergütung werden vor Beginn in Textform vereinbart; eilbedingte Abweichungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Ein Mandat berechtigt nur zu den nachgewiesenen Vollmachten.
(3) Der Anwalt darf nicht zugleich widerstreitende Interessen in derselben Sache vertreten und muss konkrete Interessenkonflikte offenlegen.
(4) Regierung, Parteien und Auftraggeber dürfen keine Fälschung oder rechtswidrige Prozesshandlung verlangen.
(1) Umfang, Ansprechpartner und Vergütung werden vor Beginn in Textform vereinbart; eilbedingte Abweichungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Ein Mandat berechtigt nur zu den nachgewiesenen Vollmachten.
(3) Der Anwalt darf nicht zugleich widerstreitende Interessen in derselben Sache vertreten und muss konkrete Interessenkonflikte offenlegen.
(4) Regierung, Parteien und Auftraggeber dürfen keine Fälschung oder rechtswidrige Prozesshandlung verlangen.
§ 5 Verschwiegenheit und Akten
§ 5 – Verschwiegenheit und Akten
Mandatsgeheimnisse sind auch nach Mandatsende zu wahren; Weitergabe bedarf wirksamer Entbindung oder besonderer gesetzlicher Grundlage. Gesetzlicher Schutz der Verteidigungskommunikation bleibt uneingeschränkt bestehen. Mandanten erhalten benötigte Unterlagen und Fristinformationen; die Herausgabe notwendiger Verfahrensakten darf nicht zur Erzwingung streitiger Gebühren verweigert werden.
Mandatsgeheimnisse sind auch nach Mandatsende zu wahren; Weitergabe bedarf wirksamer Entbindung oder besonderer gesetzlicher Grundlage. Gesetzlicher Schutz der Verteidigungskommunikation bleibt uneingeschränkt bestehen. Mandanten erhalten benötigte Unterlagen und Fristinformationen; die Herausgabe notwendiger Verfahrensakten darf nicht zur Erzwingung streitiger Gebühren verweigert werden.
§ 6 Sorgfalt und Fremdgeld
§ 6 – Sorgfalt und Fremdgeld
Anwälte überwachen übernommene Fristen, informieren über erhebliche Risiken und geben Weisungen beziehungsweise Vergleiche nachvollziehbar wieder. Ein nicht garantiertes Prozessergebnis darf nicht als sicher verkauft werden. Anvertraute Gelder werden getrennt nach BZG verwahrt und nach Wegfall des Zwecks unverzüglich abgerechnet; sie sind kein Kanzleiumsatz.
Anwälte überwachen übernommene Fristen, informieren über erhebliche Risiken und geben Weisungen beziehungsweise Vergleiche nachvollziehbar wieder. Ein nicht garantiertes Prozessergebnis darf nicht als sicher verkauft werden. Anvertraute Gelder werden getrennt nach BZG verwahrt und nach Wegfall des Zwecks unverzüglich abgerechnet; sie sind kein Kanzleiumsatz.
§ 7 Vergütung und Beiordnung
§ 7 – Vergütung und Beiordnung
(1) Private Vergütung ist transparent zu vereinbaren; gesetzliche Kostenhilfe darf nicht durch zusätzliche Pflichtzahlungen umgangen werden.
(2) Für gerichtlich beigeordnete Verteidigung oder notwendigen Beistand beträgt die Staatsvergütung 50 € je dokumentierter Arbeitsstunde, grundsätzlich höchstens 300 € je Instanz; notwendigen höheren Aufwand muss das Gericht vorab, bei unvorhersehbarer Eile unverzüglich nachträglich, begründet bewilligen.
(3) Es zählen bearbeitete Fallstunden, keine bloße Bereitschaft oder automatisiert vervielfachte Einträge.
(1) Private Vergütung ist transparent zu vereinbaren; gesetzliche Kostenhilfe darf nicht durch zusätzliche Pflichtzahlungen umgangen werden.
(2) Für gerichtlich beigeordnete Verteidigung oder notwendigen Beistand beträgt die Staatsvergütung 50 € je dokumentierter Arbeitsstunde, grundsätzlich höchstens 300 € je Instanz; notwendigen höheren Aufwand muss das Gericht vorab, bei unvorhersehbarer Eile unverzüglich nachträglich, begründet bewilligen.
(3) Es zählen bearbeitete Fallstunden, keine bloße Bereitschaft oder automatisiert vervielfachte Einträge.
§ 8 Pflichtverletzung und Rechtsschutz
§ 8 – Pflichtverletzung und Rechtsschutz
(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt konkrete berufsrechtliche Beschwerden, hört den Betroffenen an und gewährt Akteneinsicht. Politisch unbequeme Verteidigung ist kein Pflichtverstoß. Für leichte schuldhafte Pflichtverletzungen kann sie eine begründete Rüge aussprechen oder die Abstellung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustands verlangen; Kammerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO.
(2) Über befristete Tätigkeitsverbote, Entziehung oder Widerruf der Zulassung entscheidet auf begründeten Antrag der Kammer ausschließlich das Landgericht mit drei unbefangenen Richtern. Schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzungen können ein Verbot bis zu einem Jahr, bei Untragbarkeit weiterer Berufsausübung die Entziehung rechtfertigen. Bei dauerhaftem Wegfall einer gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung ist der Widerruf zu prüfen. Mildere Abhilfe und Verhältnismäßigkeit sind vorrangig zu würdigen.
(3) Das gerichtliche Verfahren gewährleistet Anhörung, Akteneinsicht, Verteidigung und eine grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schutzwürdige Geheimnisse können den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Ergänzend gilt die VwGO. Gegen Beschlüsse besteht Beschwerde nach § 8 LGG; der weitere Zugang zum LGH richtet sich nach LGG. Private Haftung und Honorarstreitigkeiten folgen BGB und ZPO.
(4) Bestandskräftige Zulassungen bleiben bis zur wirksamen gerichtlichen Entscheidung gültig, soweit kein vorläufiges Verbot nach § 9c besteht. Maßnahmen dürfen nicht rückwirkend rechtmäßig erbrachte anwaltliche Tätigkeit entwerten.
(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt konkrete berufsrechtliche Beschwerden, hört den Betroffenen an und gewährt Akteneinsicht. Politisch unbequeme Verteidigung ist kein Pflichtverstoß. Für leichte schuldhafte Pflichtverletzungen kann sie eine begründete Rüge aussprechen oder die Abstellung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustands verlangen; Kammerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO.
(2) Über befristete Tätigkeitsverbote, Entziehung oder Widerruf der Zulassung entscheidet auf begründeten Antrag der Kammer ausschließlich das Landgericht mit drei unbefangenen Richtern. Schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzungen können ein Verbot bis zu einem Jahr, bei Untragbarkeit weiterer Berufsausübung die Entziehung rechtfertigen. Bei dauerhaftem Wegfall einer gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung ist der Widerruf zu prüfen. Mildere Abhilfe und Verhältnismäßigkeit sind vorrangig zu würdigen.
(3) Das gerichtliche Verfahren gewährleistet Anhörung, Akteneinsicht, Verteidigung und eine grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schutzwürdige Geheimnisse können den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Ergänzend gilt die VwGO. Gegen Beschlüsse besteht Beschwerde nach § 8 LGG; der weitere Zugang zum LGH richtet sich nach LGG. Private Haftung und Honorarstreitigkeiten folgen BGB und ZPO.
(4) Bestandskräftige Zulassungen bleiben bis zur wirksamen gerichtlichen Entscheidung gültig, soweit kein vorläufiges Verbot nach § 9c besteht. Maßnahmen dürfen nicht rückwirkend rechtmäßig erbrachte anwaltliche Tätigkeit entwerten.
§ 9 Übergang
§ 9 – Übergang
(1) Bereits rechtmäßig zugelassene Rechtsanwälte behalten ihre Zulassung und werden ohne erneute Fachprüfung Mitglieder der Kammer. Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen werden nicht rückwirkend verschärft. Das Justizministerium übergibt Zulassungsnachweise und erforderliche Aufsichtsakten datenschutzgerecht an die Kammer; Mandatsakten sind davon nicht pauschal erfasst.
(2) Das Justizministerium lädt binnen vier Wochen nach Inkrafttreten alle bereits zugelassenen Rechtsanwälte zur ersten Mitgliederversammlung ein. Diese wählt den Vorstand und beschließt eine vorläufige Satzung. Bis zur Wahl, längstens drei Monate, führt das Ministerium ausschließlich unaufschiebbare Zulassungs- und Schutzaufgaben nach den neuen materiellen Regeln; es darf keine neuen schweren Berufsmaßnahmen selbst verhängen. Nach Ablauf entscheidet bei fehlendem Vorstand das Landgericht auf Antrag über eine unabhängige vorläufige Kammervertretung.
(3) Rechtmäßig bereits anhängige Zulassungsanträge werden nach den bis zur Antragstellung geltenden Qualifikationsanforderungen beschieden; Versicherung und Kammermitgliedschaft richten sich nach diesem Gesetz. Laufende Mandate und gerichtliche Beiordnungen bleiben wirksam. Eine frühere Anwaltszulassung allein ersetzt für spätere Richter- oder Staatsanwaltsbewerbungen nicht die allgemeine Berufsbefähigung.
(4) Die Versicherungspflicht gilt für bestehende und neue Zulassungen ab sechzig Tagen nach Inkrafttreten, frühestens dreißig Tage nach amtlicher Bekanntmachung eines tatsächlich zugänglichen, gesetzeskonformen Angebots. Die Kammer prüft die Verfügbarkeit und darf ein bloß behauptetes Angebot nicht zugrunde legen. Bis zum Beginn dieser Pflicht sind weder Zulassungsversagung noch Berufsmaßnahme allein wegen fehlender Police zulässig; die persönliche Haftung bleibt bestehen.
(5) Einladung, Durchführung der ersten Mitgliederversammlung, Vorstandswahl und Übernahme der Aufgaben sind mit Datum zu dokumentieren und ohne vertrauliche Personal- oder Mandatsdaten amtlich bekannt zu machen. Das Ministerium überwacht ausschließlich die gesetzlichen Gründungsfristen. Ein fehlender Vollzugsnachweis wird nicht durch die Annahme einer bereits erfolgten Wahl ersetzt.
(6) Die Bekanntmachung nach Absatz 4 nennt Anbieter, zugänglichen Abschlussweg, wesentliche Deckungsbedingungen und den daraus berechneten Beginn der Versicherungspflicht. Sie darf erst nach dokumentierter Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit erfolgen; besondere personenbezogene Vertragsdaten werden nicht veröffentlicht.
(1) Bereits rechtmäßig zugelassene Rechtsanwälte behalten ihre Zulassung und werden ohne erneute Fachprüfung Mitglieder der Kammer. Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen werden nicht rückwirkend verschärft. Das Justizministerium übergibt Zulassungsnachweise und erforderliche Aufsichtsakten datenschutzgerecht an die Kammer; Mandatsakten sind davon nicht pauschal erfasst.
(2) Das Justizministerium lädt binnen vier Wochen nach Inkrafttreten alle bereits zugelassenen Rechtsanwälte zur ersten Mitgliederversammlung ein. Diese wählt den Vorstand und beschließt eine vorläufige Satzung. Bis zur Wahl, längstens drei Monate, führt das Ministerium ausschließlich unaufschiebbare Zulassungs- und Schutzaufgaben nach den neuen materiellen Regeln; es darf keine neuen schweren Berufsmaßnahmen selbst verhängen. Nach Ablauf entscheidet bei fehlendem Vorstand das Landgericht auf Antrag über eine unabhängige vorläufige Kammervertretung.
(3) Rechtmäßig bereits anhängige Zulassungsanträge werden nach den bis zur Antragstellung geltenden Qualifikationsanforderungen beschieden; Versicherung und Kammermitgliedschaft richten sich nach diesem Gesetz. Laufende Mandate und gerichtliche Beiordnungen bleiben wirksam. Eine frühere Anwaltszulassung allein ersetzt für spätere Richter- oder Staatsanwaltsbewerbungen nicht die allgemeine Berufsbefähigung.
(4) Die Versicherungspflicht gilt für bestehende und neue Zulassungen ab sechzig Tagen nach Inkrafttreten, frühestens dreißig Tage nach amtlicher Bekanntmachung eines tatsächlich zugänglichen, gesetzeskonformen Angebots. Die Kammer prüft die Verfügbarkeit und darf ein bloß behauptetes Angebot nicht zugrunde legen. Bis zum Beginn dieser Pflicht sind weder Zulassungsversagung noch Berufsmaßnahme allein wegen fehlender Police zulässig; die persönliche Haftung bleibt bestehen.
(5) Einladung, Durchführung der ersten Mitgliederversammlung, Vorstandswahl und Übernahme der Aufgaben sind mit Datum zu dokumentieren und ohne vertrauliche Personal- oder Mandatsdaten amtlich bekannt zu machen. Das Ministerium überwacht ausschließlich die gesetzlichen Gründungsfristen. Ein fehlender Vollzugsnachweis wird nicht durch die Annahme einer bereits erfolgten Wahl ersetzt.
(6) Die Bekanntmachung nach Absatz 4 nennt Anbieter, zugänglichen Abschlussweg, wesentliche Deckungsbedingungen und den daraus berechneten Beginn der Versicherungspflicht. Sie darf erst nach dokumentierter Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit erfolgen; besondere personenbezogene Vertragsdaten werden nicht veröffentlicht.
§ 9a Zulassungsverfahren und Vertretung
§ 9a – Zulassungsverfahren und Vertretung
(1) Die Kammer veröffentlicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, erforderliche Nachweise und einen erreichbaren Antragsweg. Über vollständige Zulassungsanträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid entschieden. Die Kammer erkennt Befähigungszeugnisse und Anerkennungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamts an; sie führt keine zusätzliche allgemeine Berufsprüfung ein.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung benennt der Anwalt mit Zustimmung des Mandanten geeignete Vertretung und übergibt die erforderlichen Fristinformationen. Die Vertretung benötigt eine ausreichende Vollmacht und unterliegt denselben Geheimhaltungs- und Konfliktpflichten.
(1) Die Kammer veröffentlicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, erforderliche Nachweise und einen erreichbaren Antragsweg. Über vollständige Zulassungsanträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid entschieden. Die Kammer erkennt Befähigungszeugnisse und Anerkennungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamts an; sie führt keine zusätzliche allgemeine Berufsprüfung ein.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung benennt der Anwalt mit Zustimmung des Mandanten geeignete Vertretung und übergibt die erforderlichen Fristinformationen. Die Vertretung benötigt eine ausreichende Vollmacht und unterliegt denselben Geheimhaltungs- und Konfliktpflichten.
§ 9b Mandatsende und Abrechnung
§ 9b – Mandatsende und Abrechnung
(1) Mandanten können das Mandat jederzeit beenden. Eine Niederlegung durch den Anwalt darf ohne wichtigen Grund nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, der erkennbar vermeidbaren Rechtsverlust verursacht; notwendige Hinweise und zumutbare Übergabe bleiben geschuldet.
(2) Die Schlussabrechnung nennt vereinbarte Vergütung, tatsächlich abrechenbare Leistungen, Auslagen, Vorschüsse und verbleibendes Fremdgeld. Nicht verbrauchte Vorschüsse und fälliges Fremdgeld sind binnen sieben Tagen abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Eine gerichtliche Beiordnung endet erst nach gerichtlicher Entpflichtung oder Verfahrensabschluss. Das Gericht sichert erforderlichenfalls eine rechtzeitig erreichbare Ersatzvertretung.
(1) Mandanten können das Mandat jederzeit beenden. Eine Niederlegung durch den Anwalt darf ohne wichtigen Grund nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, der erkennbar vermeidbaren Rechtsverlust verursacht; notwendige Hinweise und zumutbare Übergabe bleiben geschuldet.
(2) Die Schlussabrechnung nennt vereinbarte Vergütung, tatsächlich abrechenbare Leistungen, Auslagen, Vorschüsse und verbleibendes Fremdgeld. Nicht verbrauchte Vorschüsse und fälliges Fremdgeld sind binnen sieben Tagen abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Eine gerichtliche Beiordnung endet erst nach gerichtlicher Entpflichtung oder Verfahrensabschluss. Das Gericht sichert erforderlichenfalls eine rechtzeitig erreichbare Ersatzvertretung.
§ 9c Berufsaufsicht und Interessenkonflikte
§ 9c – Berufsaufsicht und Interessenkonflikte
(1) Beschwerden werden durch unbefangene Kammermitglieder bearbeitet. Persönliche oder wirtschaftliche Beteiligung, Beteiligung am gegnerischen Mandat und sonstige erhebliche Interessenkonflikte sind offenzulegen und schließen die Mitwirkung aus. Die Bestellung einer unabhängigen Vertretung richtet sich nach § 2a Absatz 2.
(2) Bei konkreter erheblicher Gefahr für Mandanten oder anvertraute Werte kann das Landgericht auf Antrag der Kammer ein vorläufiges Tätigkeitsverbot anordnen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet zunächst ein unbefangener Richter; der Spruchkörper nach § 8 Absatz 2 überprüft die Maßnahme spätestens binnen sieben Tagen nach Anhörung. Ohne rechtzeitige Bestätigung endet die vorläufige Anordnung. Beschwerde und Eilschutz bleiben eröffnet; erforderliche Mandatsvertretung ist zu sichern.
(3) Mandatsgeheimnisse dürfen nur im zur Verteidigung gegen einen konkreten Vorwurf erforderlichen Umfang offengelegt werden. Öffentliche Bloßstellung oder politische Kritik an einer Verteidigung ersetzen keinen Pflichtverletzungsnachweis.
(1) Beschwerden werden durch unbefangene Kammermitglieder bearbeitet. Persönliche oder wirtschaftliche Beteiligung, Beteiligung am gegnerischen Mandat und sonstige erhebliche Interessenkonflikte sind offenzulegen und schließen die Mitwirkung aus. Die Bestellung einer unabhängigen Vertretung richtet sich nach § 2a Absatz 2.
(2) Bei konkreter erheblicher Gefahr für Mandanten oder anvertraute Werte kann das Landgericht auf Antrag der Kammer ein vorläufiges Tätigkeitsverbot anordnen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet zunächst ein unbefangener Richter; der Spruchkörper nach § 8 Absatz 2 überprüft die Maßnahme spätestens binnen sieben Tagen nach Anhörung. Ohne rechtzeitige Bestätigung endet die vorläufige Anordnung. Beschwerde und Eilschutz bleiben eröffnet; erforderliche Mandatsvertretung ist zu sichern.
(3) Mandatsgeheimnisse dürfen nur im zur Verteidigung gegen einen konkreten Vorwurf erforderlichen Umfang offengelegt werden. Öffentliche Bloßstellung oder politische Kritik an einer Verteidigung ersetzen keinen Pflichtverletzungsnachweis.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.