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Personenstandsgesetz der Republik Falkenberg (PStG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Standesamt
§ 1 – Geltung und Standesamt
Die Kommunen nehmen die Aufgaben des Standesamts für Geburten, Eheschließungen, Scheidungsmitteilungen und Tod von Personen wahr. Die Register ergänzen BGB und MeldeG und werden mit dem zentralen Bürgerregister abgestimmt.
Die Kommunen nehmen die Aufgaben des Standesamts für Geburten, Eheschließungen, Scheidungsmitteilungen und Tod von Personen wahr. Die Register ergänzen BGB und MeldeG und werden mit dem zentralen Bürgerregister abgestimmt.
§ 2 Registerinhalt und Nachweis
§ 2 – Registerinhalt und Nachweis
(1) Einträge nennen eindeutige Personenkennung, Namen, Ereignis, Ort, maßgebliches Datum und die gesetzlich benötigten Angehörigenbeziehungen.
(2) Erklärungen müssen eindeutig zuordenbar sein. Das Standesamt prüft die erforderlichen Angaben anhand geeigneter Urkunden; nur erforderliche Nachweise dürfen verlangt werden. Bei fehlenden Urkunden sind zumutbare andere Beweismittel zu würdigen.
(3) Unbelegte Angaben dürfen keine zweite amtliche Identität oder widersprechende Altersangaben erzeugen.
(1) Einträge nennen eindeutige Personenkennung, Namen, Ereignis, Ort, maßgebliches Datum und die gesetzlich benötigten Angehörigenbeziehungen.
(2) Erklärungen müssen eindeutig zuordenbar sein. Das Standesamt prüft die erforderlichen Angaben anhand geeigneter Urkunden; nur erforderliche Nachweise dürfen verlangt werden. Bei fehlenden Urkunden sind zumutbare andere Beweismittel zu würdigen.
(3) Unbelegte Angaben dürfen keine zweite amtliche Identität oder widersprechende Altersangaben erzeugen.
§ 3 Geburt und Abstammung
§ 3 – Geburt und Abstammung
(1) Eine Geburt wird mit den erforderlichen Angaben durch die sorgeberechtigten Personen angezeigt; die Geburtseinrichtung hat die gesetzlich erforderliche Geburtsbescheinigung auszustellen.
(2) Die rechtliche Elternschaft wird nach den familienrechtlichen Vorschriften anhand geeigneter Urkunden, wirksamer Erklärungen oder gerichtlicher Entscheidungen festgestellt. Eine automatisierte Registerzuordnung ersetzt die erforderliche rechtliche Prüfung nicht.
(3) Über streitige Abstammung und Sorge entscheidet das Amtsgericht nach BGB und ZPO.
(1) Eine Geburt wird mit den erforderlichen Angaben durch die sorgeberechtigten Personen angezeigt; die Geburtseinrichtung hat die gesetzlich erforderliche Geburtsbescheinigung auszustellen.
(2) Die rechtliche Elternschaft wird nach den familienrechtlichen Vorschriften anhand geeigneter Urkunden, wirksamer Erklärungen oder gerichtlicher Entscheidungen festgestellt. Eine automatisierte Registerzuordnung ersetzt die erforderliche rechtliche Prüfung nicht.
(3) Über streitige Abstammung und Sorge entscheidet das Amtsgericht nach BGB und ZPO.
§ 4 Eheschließung
§ 4 – Eheschließung
(1) Die Eheschließung setzt die freiwillige persönliche und eindeutig zugeordnete Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt voraus.
(2) Das Standesamt prüft Identität, Volljährigkeit und das Fehlen einer bestehenden Ehe; es darf keine geschlechts-, religions- oder parteibezogenen Zusatzbedingungen einführen.
(3) Vorgang und Datum werden nach § 20 BGB beurkundet; eine erfundene Zustimmung ersetzt keine Erklärung.
(1) Die Eheschließung setzt die freiwillige persönliche und eindeutig zugeordnete Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt voraus.
(2) Das Standesamt prüft Identität, Volljährigkeit und das Fehlen einer bestehenden Ehe; es darf keine geschlechts-, religions- oder parteibezogenen Zusatzbedingungen einführen.
(3) Vorgang und Datum werden nach § 20 BGB beurkundet; eine erfundene Zustimmung ersetzt keine Erklärung.
§ 5 Scheidung und Änderungen
§ 5 – Scheidung und Änderungen
Eine rechtskräftige Scheidung wird auf gerichtliche Mitteilung eingetragen. Wesentliche Namens- oder Statusänderungen benötigen eine bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Grundlage; eine Registerstelle darf nicht selbst über streitige Eheauflösung, Unterhalt oder Sorgerecht entscheiden. Betroffene erhalten eine nachvollziehbare Mitteilung über sie betreffende Änderungen.
Eine rechtskräftige Scheidung wird auf gerichtliche Mitteilung eingetragen. Wesentliche Namens- oder Statusänderungen benötigen eine bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Grundlage; eine Registerstelle darf nicht selbst über streitige Eheauflösung, Unterhalt oder Sorgerecht entscheiden. Betroffene erhalten eine nachvollziehbare Mitteilung über sie betreffende Änderungen.
§ 6 Tod und Abwesenheit
§ 6 – Tod und Abwesenheit
(1) Der Tod wird aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Todesfeststellung eingetragen.
(2) Bloße Abwesenheit, Unerreichbarkeit oder die Sperrung eines elektronischen Zugangs beweisen keinen Tod.
(3) Bei Verschollenheit bedarf die Todeserklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach Anhörung und öffentlichem Aufgebot. Ein Tod darf weder zur Beendigung eines Amts noch zur Beseitigung von Schulden fingiert werden.
(1) Der Tod wird aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Todesfeststellung eingetragen.
(2) Bloße Abwesenheit, Unerreichbarkeit oder die Sperrung eines elektronischen Zugangs beweisen keinen Tod.
(3) Bei Verschollenheit bedarf die Todeserklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach Anhörung und öffentlichem Aufgebot. Ein Tod darf weder zur Beendigung eines Amts noch zur Beseitigung von Schulden fingiert werden.
§ 7 Urkunden und Zugang
§ 7 – Urkunden und Zugang
Betroffene erhalten eigene Urkunden und Auszüge gebührenfrei. Gesetzliche Vertreter und nachweislich berechtigte Angehörige erhalten nur erforderliche Angaben; andere Dritte benötigen konkrete Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung. Öffentliche Meldungen über Eheschließungen und vergleichbare persönliche Ereignisse setzen Einwilligung voraus, soweit kein besonderes Gesetz Veröffentlichung verlangt.
Betroffene erhalten eigene Urkunden und Auszüge gebührenfrei. Gesetzliche Vertreter und nachweislich berechtigte Angehörige erhalten nur erforderliche Angaben; andere Dritte benötigen konkrete Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung. Öffentliche Meldungen über Eheschließungen und vergleichbare persönliche Ereignisse setzen Einwilligung voraus, soweit kein besonderes Gesetz Veröffentlichung verlangt.
§ 8 Berichtigung und Rechtsschutz
§ 8 – Berichtigung und Rechtsschutz
Die Standesamtsstelle berichtigt belegte Schreib- und Übertragungsfehler nach Anhörung. Streitige materielle Familienrechte werden nicht durch einen bloßen Korrekturantrag entschieden; das zuständige Gericht wird nach BGB angerufen. Für behördliche Auskunft, Urkundenerteilung und Registervollzug gelten VwVfG und VwGO. Original und rechtmäßige Berichtigung bleiben nachvollziehbar.
Die Standesamtsstelle berichtigt belegte Schreib- und Übertragungsfehler nach Anhörung. Streitige materielle Familienrechte werden nicht durch einen bloßen Korrekturantrag entschieden; das zuständige Gericht wird nach BGB angerufen. Für behördliche Auskunft, Urkundenerteilung und Registervollzug gelten VwVfG und VwGO. Original und rechtmäßige Berichtigung bleiben nachvollziehbar.
§ 8a Aufbewahrung der Personenstandsregister
§ 8a – Aufbewahrung der Personenstandsregister
(1) Geburtenregister werden 110 Jahre, Ehe- und zugehörige Scheidungsregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre nach dem Ende des Jahres des Ereignisses geführt. Rechtmäßige Folgeeinträge und Berichtigungen bleiben mit dem Haupteintrag verbunden.
(2) Nach Ablauf werden nur die für fortbestehende konkrete Status-, Abstammungs-, Erb- oder Versorgungsrechte erforderlichen Einträge weiter gesichert; der Bedarf ist mindestens alle fünf Jahre zu prüfen. Im Übrigen werden personenbezogene Angaben gelöscht oder für die dauerhafte historische Überlieferung wirksam anonymisiert. Eine öffentliche Freigabe persönlicher Daten allein durch Fristablauf findet nicht statt.
(3) Belegakten werden grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss aufbewahrt. Nur für den Nachweis eines noch erforderlichen Eintrags unverzichtbare Originalnachweise verbleiben länger; entbehrliche Kopien werden nach LArchG ausgesondert. Das LDSG und die Zugangsbeschränkungen des § 7 bleiben maßgeblich.
(1) Geburtenregister werden 110 Jahre, Ehe- und zugehörige Scheidungsregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre nach dem Ende des Jahres des Ereignisses geführt. Rechtmäßige Folgeeinträge und Berichtigungen bleiben mit dem Haupteintrag verbunden.
(2) Nach Ablauf werden nur die für fortbestehende konkrete Status-, Abstammungs-, Erb- oder Versorgungsrechte erforderlichen Einträge weiter gesichert; der Bedarf ist mindestens alle fünf Jahre zu prüfen. Im Übrigen werden personenbezogene Angaben gelöscht oder für die dauerhafte historische Überlieferung wirksam anonymisiert. Eine öffentliche Freigabe persönlicher Daten allein durch Fristablauf findet nicht statt.
(3) Belegakten werden grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss aufbewahrt. Nur für den Nachweis eines noch erforderlichen Eintrags unverzichtbare Originalnachweise verbleiben länger; entbehrliche Kopien werden nach LArchG ausgesondert. Das LDSG und die Zugangsbeschränkungen des § 7 bleiben maßgeblich.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.