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Landespressegesetz der Republik Falkenberg (PresseG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Pressefreiheit
§ 1 – Pressefreiheit
Presse und redaktionelle Medien sind frei. Gründung, Veröffentlichung und rechtmäßige Recherche bedürfen keiner politischen Genehmigung. Vorzensur, parteipolitische Weisungen und Benachteiligung wegen rechtmäßiger Kritik sind verboten.
Presse und redaktionelle Medien sind frei. Gründung, Veröffentlichung und rechtmäßige Recherche bedürfen keiner politischen Genehmigung. Vorzensur, parteipolitische Weisungen und Benachteiligung wegen rechtmäßiger Kritik sind verboten.
§ 2 Sorgfalt
§ 2 – Sorgfalt
Tatsachenbehauptungen sind vor Veröffentlichung im zumutbaren Umfang zu prüfen und von Meinung und Satire erkennbar zu unterscheiden. Unbestätigte Vorwürfe werden als solche bezeichnet; bei schweren persönlichen Anschuldigungen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unschuldsvermutung und Schutz von Kindern bleiben zu beachten.
Tatsachenbehauptungen sind vor Veröffentlichung im zumutbaren Umfang zu prüfen und von Meinung und Satire erkennbar zu unterscheiden. Unbestätigte Vorwürfe werden als solche bezeichnet; bei schweren persönlichen Anschuldigungen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unschuldsvermutung und Schutz von Kindern bleiben zu beachten.
§ 3 Verantwortlichkeit
§ 3 – Verantwortlichkeit
Regelmäßig erscheinende Medien nennen Namen und ladungsfähige Anschrift des Verlegers sowie der redaktionell verantwortlichen Person und einen Kontaktweg für Berichtigungen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Eine geeignete Geschäfts- oder Redaktionsanschrift genügt.
Regelmäßig erscheinende Medien nennen Namen und ladungsfähige Anschrift des Verlegers sowie der redaktionell verantwortlichen Person und einen Kontaktweg für Berichtigungen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Eine geeignete Geschäfts- oder Redaktionsanschrift genügt.
§ 4 Auskunft und Zugang
§ 4 – Auskunft und Zugang
Behörden erteilen Presseauskünfte sachlich und grundsätzlich binnen drei Tagen, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Öffentliche Termine und Sitzungen werden nach gleichen sachlichen Kriterien zugänglich gemacht; begrenzte Plätze sind transparent zu verteilen. Exklusive Vergabe amtlicher Informationen als politische Belohnung ist unzulässig.
Behörden erteilen Presseauskünfte sachlich und grundsätzlich binnen drei Tagen, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Öffentliche Termine und Sitzungen werden nach gleichen sachlichen Kriterien zugänglich gemacht; begrenzte Plätze sind transparent zu verteilen. Exklusive Vergabe amtlicher Informationen als politische Belohnung ist unzulässig.
§ 5 Berichtigung und Gegendarstellung
§ 5 – Berichtigung und Gegendarstellung
Nachgewiesen falsche erhebliche Tatsachen sind unverzüglich angemessen zu berichtigen. Unmittelbar Betroffene können binnen sieben Tagen eine sachliche, auf Tatsachen bezogene und im Umfang angemessene Gegendarstellung verlangen; offensichtliche Unwahrheiten und strafbare Inhalte müssen nicht veröffentlicht werden. Streit entscheidet das Zivilgericht; allgemeiner Eilrechtsschutz bleibt möglich.
Nachgewiesen falsche erhebliche Tatsachen sind unverzüglich angemessen zu berichtigen. Unmittelbar Betroffene können binnen sieben Tagen eine sachliche, auf Tatsachen bezogene und im Umfang angemessene Gegendarstellung verlangen; offensichtliche Unwahrheiten und strafbare Inhalte müssen nicht veröffentlicht werden. Streit entscheidet das Zivilgericht; allgemeiner Eilrechtsschutz bleibt möglich.
§ 6 Quellenschutz
§ 6 – Quellenschutz
Vertrauliche Quellen werden geschützt; Offenlegung darf nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage und nach gerichtlicher Prüfung verlangt werden. Dieses Gesetz schafft keine neue Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefugnis. Schadenersatz, Unterlassung und Strafverfolgung richten sich nach den bestehenden Gesetzen.
Vertrauliche Quellen werden geschützt; Offenlegung darf nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage und nach gerichtlicher Prüfung verlangt werden. Dieses Gesetz schafft keine neue Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefugnis. Schadenersatz, Unterlassung und Strafverfolgung richten sich nach den bestehenden Gesetzen.
§ 7 Staatliche Kommunikation
§ 7 – Staatliche Kommunikation
Amtliche Pressemitteilungen nennen verantwortliche Stelle, Datum und eine erreichbare Rückfragemöglichkeit. Staatliche Werbung und bezahlte Veröffentlichungen werden als solche erkennbar gemacht. Öffentliche Mittel dürfen nicht an günstige redaktionelle Berichterstattung gekoppelt werden.
Amtliche Pressemitteilungen nennen verantwortliche Stelle, Datum und eine erreichbare Rückfragemöglichkeit. Staatliche Werbung und bezahlte Veröffentlichungen werden als solche erkennbar gemacht. Öffentliche Mittel dürfen nicht an günstige redaktionelle Berichterstattung gekoppelt werden.
§ 8 Bild- und Persönlichkeitsschutz
§ 8 – Bild- und Persönlichkeitsschutz
Identifizierbare Darstellungen gefährdeter Personen, Kinder oder Opfer verlangen besondere Rücksicht. Ein berichtenswertes öffentliches Ereignis erlaubt nicht die grenzenlose Offenlegung privater Umstände. Einwilligung, berechtigtes Informationsinteresse und mögliche mildere Darstellung sind konkret zu prüfen; BGB und LDSG gelten ergänzend.
Identifizierbare Darstellungen gefährdeter Personen, Kinder oder Opfer verlangen besondere Rücksicht. Ein berichtenswertes öffentliches Ereignis erlaubt nicht die grenzenlose Offenlegung privater Umstände. Einwilligung, berechtigtes Informationsinteresse und mögliche mildere Darstellung sind konkret zu prüfen; BGB und LDSG gelten ergänzend.
§ 9 Korrekturverfahren
§ 9 – Korrekturverfahren
Ein Berichtigungs- oder Gegendarstellungsantrag nennt die konkrete Veröffentlichung, beanstandete Tatsachen und gewünschte Fassung. Das Medium entscheidet grundsätzlich binnen drei Tagen und begründet eine Ablehnung. Die Annahme einer Gegendarstellung gilt nicht automatisch als Anerkennung jeder darin enthaltenen Behauptung.
Ein Berichtigungs- oder Gegendarstellungsantrag nennt die konkrete Veröffentlichung, beanstandete Tatsachen und gewünschte Fassung. Das Medium entscheidet grundsätzlich binnen drei Tagen und begründet eine Ablehnung. Die Annahme einer Gegendarstellung gilt nicht automatisch als Anerkennung jeder darin enthaltenen Behauptung.
§ 10 Inkrafttreten und Übergang
§ 10 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.