DRUCKANSICHT · ENTWURF
Polizeigesetz der Republik Falkenberg (PolG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Aufgabe
§ 1 – Aufgabe
Die Polizei wehrt konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und die öffentliche Sicherheit ab. Strafverfolgung richtet sich nach StPO und Leitung der Staatsanwaltschaft. Friedliche Opposition und bloße Unbeliebtheit sind keine Gefahr.
Die Polizei wehrt konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und die öffentliche Sicherheit ab. Strafverfolgung richtet sich nach StPO und Leitung der Staatsanwaltschaft. Friedliche Opposition und bloße Unbeliebtheit sind keine Gefahr.
§ 2 Verantwortlichkeit und Grenzen
§ 2 – Verantwortlichkeit und Grenzen
Maßnahmen richten sich vorrangig gegen den Verursacher einer Gefahr oder den Verantwortlichen einer gefährlichen Sache. Unbeteiligte dürfen nur bei anders nicht abwendbarer unmittelbarer erheblicher Gefahr vorübergehend in Anspruch genommen werden; notwendige Schäden sind angemessen zu ersetzen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind jeweils zu prüfen.
Maßnahmen richten sich vorrangig gegen den Verursacher einer Gefahr oder den Verantwortlichen einer gefährlichen Sache. Unbeteiligte dürfen nur bei anders nicht abwendbarer unmittelbarer erheblicher Gefahr vorübergehend in Anspruch genommen werden; notwendige Schäden sind angemessen zu ersetzen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind jeweils zu prüfen.
§ 3 Identität und Platzverweis
§ 3 – Identität und Platzverweis
Bei konkreter erheblicher Gefahr darf die Polizei erforderliche Identitätsangaben verlangen und deren Nachweis prüfen. Sie darf zur Abwehr einer örtlichen Gefahr einen begrenzten Platzverweis aussprechen, grundsätzlich höchstens für drei Stunden. Festhalten zur Identitätsklärung setzt eine vorherige richterliche Entscheidung voraus.
Bei konkreter erheblicher Gefahr darf die Polizei erforderliche Identitätsangaben verlangen und deren Nachweis prüfen. Sie darf zur Abwehr einer örtlichen Gefahr einen begrenzten Platzverweis aussprechen, grundsätzlich höchstens für drei Stunden. Festhalten zur Identitätsklärung setzt eine vorherige richterliche Entscheidung voraus.
§ 4 Durchsuchung und Sicherstellung
§ 4 – Durchsuchung und Sicherstellung
(1) Personen und Sachen dürfen bei konkreten Tatsachen für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr durchsucht und gefährliche Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden.
(2) Wohnungen bedürfen richterlicher Anordnung; bei dokumentierter unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit darf die Polizei handeln und muss binnen 24 Stunden gerichtliche Bestätigung beantragen.
(3) Quittierung, Dokumentation und unverzügliche Rückgabe nach Zweckfortfall sind erforderlich.
(1) Personen und Sachen dürfen bei konkreten Tatsachen für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr durchsucht und gefährliche Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden.
(2) Wohnungen bedürfen richterlicher Anordnung; bei dokumentierter unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit darf die Polizei handeln und muss binnen 24 Stunden gerichtliche Bestätigung beantragen.
(3) Quittierung, Dokumentation und unverzügliche Rückgabe nach Zweckfortfall sind erforderlich.
§ 5 Freiheitsentzug
§ 5 – Freiheitsentzug
(1) Gewahrsam bedarf vor Beginn eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Er ist nur zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die betroffene Person ist persönlich anzuhören; erforderlicher Rechtsbeistand und eine Vertrauensperson sind zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer beträgt höchstens 21 Kalendertage, berechnet nach tatsächlich verstrichener Zeit ab Beginn des Freiheitsentzugs. Das Gericht prüft die Fortdauer erstmals spätestens binnen 48 Stunden und anschließend spätestens alle 48 Stunden. Die Polizei legt jeweils aktuelle Tatsachen zur fortbestehenden konkreten Gefahr und zur Untauglichkeit milderer Mittel vor.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit gerichtliche Überprüfung beantragen und Haftbeschwerde erheben. Überprüfungen sind sofort zu bearbeiten; bei Wegfall der Voraussetzungen oder Ablauf der angeordneten Frist ist unverzüglich freizulassen. Eine ausstehende Entscheidung erlaubt keine Fortdauer über die Frist.
(4) Zeiten des Gewahrsams aufgrund desselben ununterbrochenen Gefahrengeschehens werden zusammengerechnet. Neue Beschlüsse, Aktenzeichen, Dokumentationslücken oder lediglich formale Unterbrechungen setzen die Höchstfrist nicht neu in Gang.
(5) Eine Verlängerung über die Gesamthöchstgrenze ist ausgeschlossen. Gewahrsam darf nicht zur Strafverfolgung oder als Ersatz für Untersuchungshaft eingesetzt werden. Untersuchungshaft und Strafhaft setzen ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen und Entscheidungen voraus.
(1) Gewahrsam bedarf vor Beginn eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Er ist nur zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die betroffene Person ist persönlich anzuhören; erforderlicher Rechtsbeistand und eine Vertrauensperson sind zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer beträgt höchstens 21 Kalendertage, berechnet nach tatsächlich verstrichener Zeit ab Beginn des Freiheitsentzugs. Das Gericht prüft die Fortdauer erstmals spätestens binnen 48 Stunden und anschließend spätestens alle 48 Stunden. Die Polizei legt jeweils aktuelle Tatsachen zur fortbestehenden konkreten Gefahr und zur Untauglichkeit milderer Mittel vor.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit gerichtliche Überprüfung beantragen und Haftbeschwerde erheben. Überprüfungen sind sofort zu bearbeiten; bei Wegfall der Voraussetzungen oder Ablauf der angeordneten Frist ist unverzüglich freizulassen. Eine ausstehende Entscheidung erlaubt keine Fortdauer über die Frist.
(4) Zeiten des Gewahrsams aufgrund desselben ununterbrochenen Gefahrengeschehens werden zusammengerechnet. Neue Beschlüsse, Aktenzeichen, Dokumentationslücken oder lediglich formale Unterbrechungen setzen die Höchstfrist nicht neu in Gang.
(5) Eine Verlängerung über die Gesamthöchstgrenze ist ausgeschlossen. Gewahrsam darf nicht zur Strafverfolgung oder als Ersatz für Untersuchungshaft eingesetzt werden. Untersuchungshaft und Strafhaft setzen ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen und Entscheidungen voraus.
§ 6 Unmittelbarer Zwang
§ 6 – Unmittelbarer Zwang
Zur Durchsetzung rechtmäßiger, vollziehbarer Maßnahmen ist nach grundsätzlich vorheriger Androhung das mildeste geeignete körperliche Mittel zulässig. Waffen dürfen nur zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen lebensgefährlichen Angriffs gegen Menschen eingesetzt werden, niemals bloß zur Durchsetzung einer Zahlung oder wegen Flucht. Dieses Gesetz erlaubt keine Umgehung des Richtervorbehalts.
Zur Durchsetzung rechtmäßiger, vollziehbarer Maßnahmen ist nach grundsätzlich vorheriger Androhung das mildeste geeignete körperliche Mittel zulässig. Waffen dürfen nur zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen lebensgefährlichen Angriffs gegen Menschen eingesetzt werden, niemals bloß zur Durchsetzung einer Zahlung oder wegen Flucht. Dieses Gesetz erlaubt keine Umgehung des Richtervorbehalts.
§ 7 Nachweis und Kontrolle
§ 7 – Nachweis und Kontrolle
Amtsträger weisen ihre dienstliche Zuständigkeit aus; Anlass, Mittel, Dauer und Ergebnis jeder eingriffsintensiven Maßnahme werden protokolliert. Betroffene erhalten auf Antrag eine Bestätigung. Für Daten gelten LDSG und besondere Verfahrensgesetze; allgemeine heimliche Kommunikationsüberwachung wird nicht zugelassen.
Amtsträger weisen ihre dienstliche Zuständigkeit aus; Anlass, Mittel, Dauer und Ergebnis jeder eingriffsintensiven Maßnahme werden protokolliert. Betroffene erhalten auf Antrag eine Bestätigung. Für Daten gelten LDSG und besondere Verfahrensgesetze; allgemeine heimliche Kommunikationsüberwachung wird nicht zugelassen.
§ 8 Rechtsschutz
§ 8 – Rechtsschutz
(1) Gegen Verwaltungsmaßnahmen bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO, gegen strafprozessuale Maßnahmen die Rechtsbehelfe der StPO.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich das gerichtliche Verfahren über Gewahrsam nach § 5 sinngemäß nach den Haftvorschriften der StPO. Über den Erstantrag und die laufende Überprüfung entscheidet das Amtsgericht; gegen dessen Entscheidung ist jederzeit Haftbeschwerde zum Landgericht möglich. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Die materiellen Voraussetzungen und die Höchstgrenze des § 5 werden dadurch nicht erweitert.
(3) Haftanträge und Beschwerden sind sofort zu bearbeiten. Polizeibehörden dürfen weder Straftatbestände schaffen noch selbst Strafen verhängen.
(1) Gegen Verwaltungsmaßnahmen bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO, gegen strafprozessuale Maßnahmen die Rechtsbehelfe der StPO.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich das gerichtliche Verfahren über Gewahrsam nach § 5 sinngemäß nach den Haftvorschriften der StPO. Über den Erstantrag und die laufende Überprüfung entscheidet das Amtsgericht; gegen dessen Entscheidung ist jederzeit Haftbeschwerde zum Landgericht möglich. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Die materiellen Voraussetzungen und die Höchstgrenze des § 5 werden dadurch nicht erweitert.
(3) Haftanträge und Beschwerden sind sofort zu bearbeiten. Polizeibehörden dürfen weder Straftatbestände schaffen noch selbst Strafen verhängen.
§ 9 Verfahrenssicherung
§ 9 – Verfahrenssicherung
Vor einer belastenden Maßnahme werden Zweck und Rechtsgrundlage erklärt, soweit der konkrete Einsatzzweck das zulässt. Eilabweichungen und verweigerte Bestätigungen sind gesondert zu begründen. Befugnisse zur Gefahrenabwehr dürfen nicht benutzt werden, um strengere strafprozessuale Voraussetzungen gezielt zu umgehen.
Vor einer belastenden Maßnahme werden Zweck und Rechtsgrundlage erklärt, soweit der konkrete Einsatzzweck das zulässt. Eilabweichungen und verweigerte Bestätigungen sind gesondert zu begründen. Befugnisse zur Gefahrenabwehr dürfen nicht benutzt werden, um strengere strafprozessuale Voraussetzungen gezielt zu umgehen.
§ 10 Sicherstellung und Rückgabe
§ 10 – Sicherstellung und Rückgabe
Sichergestellte Gegenstände werden mit Zustand, Ort und verantwortlicher Stelle erfasst. Betroffene können jederzeit gerichtliche Prüfung beantragen; ohne fortbestehenden Sicherungsgrund ist zurückzugeben. Eine Verwertung oder endgültige Einziehung setzt einen eigenen gesetzlichen Titel voraus; eine Sicherstellung ist keine Eigentumsübertragung.
Sichergestellte Gegenstände werden mit Zustand, Ort und verantwortlicher Stelle erfasst. Betroffene können jederzeit gerichtliche Prüfung beantragen; ohne fortbestehenden Sicherungsgrund ist zurückzugeben. Eine Verwertung oder endgültige Einziehung setzt einen eigenen gesetzlichen Titel voraus; eine Sicherstellung ist keine Eigentumsübertragung.
§ 11 Dienstaufsicht und Einsatzfehler
§ 11 – Dienstaufsicht und Einsatzfehler
Eine personell unbeteiligte Beschwerdestelle beim Innenministerium prüft Vorwürfe rechtswidriger Einsätze und informiert über das Ergebnis. Anhaltspunkte einer Straftat werden an die Staatsanwaltschaft gegeben. Dienstaufsicht ersetzt keine gerichtliche Haftprüfung und darf zulässige Beschwerden nicht sanktionieren.
Eine personell unbeteiligte Beschwerdestelle beim Innenministerium prüft Vorwürfe rechtswidriger Einsätze und informiert über das Ergebnis. Anhaltspunkte einer Straftat werden an die Staatsanwaltschaft gegeben. Dienstaufsicht ersetzt keine gerichtliche Haftprüfung und darf zulässige Beschwerden nicht sanktionieren.
§ 12 Inkrafttreten und Übergang
§ 12 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.