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Petitionsgesetz der Republik Falkenberg (PetG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Recht auf Eingaben
§ 1 – Recht auf Eingaben
Jede Person darf sich einzeln oder gemeinsam mit anderen mit Bitten, Vorschlägen und Beschwerden an die Volksversammlung, Regierung oder zuständige Kommune wenden. Ein bestimmtes Alter, Wahlrecht oder eine Parteiunterstützung ist nicht erforderlich. Rechtmäßige Eingaben dürfen keine Benachteiligung auslösen; Verfahren sind gebührenfrei.
Jede Person darf sich einzeln oder gemeinsam mit anderen mit Bitten, Vorschlägen und Beschwerden an die Volksversammlung, Regierung oder zuständige Kommune wenden. Ein bestimmtes Alter, Wahlrecht oder eine Parteiunterstützung ist nicht erforderlich. Rechtmäßige Eingaben dürfen keine Benachteiligung auslösen; Verfahren sind gebührenfrei.
§ 2 Form und Eingang
§ 2 – Form und Eingang
(1) Die Eingabe bezeichnet Anliegen und erreichbare Kontaktadresse in zuordenbarer Textform.
(2) Eine juristische Begründung ist nicht erforderlich; bei Unklarheit ist nachzufragen.
(3) Die Stelle bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen, nennt die Bearbeitung und leitet Fehladressierungen unter Mitteilung an den Einreicher weiter.
(1) Die Eingabe bezeichnet Anliegen und erreichbare Kontaktadresse in zuordenbarer Textform.
(2) Eine juristische Begründung ist nicht erforderlich; bei Unklarheit ist nachzufragen.
(3) Die Stelle bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen, nennt die Bearbeitung und leitet Fehladressierungen unter Mitteilung an den Einreicher weiter.
§ 3 Regierung und Kommunen
§ 3 – Regierung und Kommunen
Eingaben werden sachlich geprüft und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Bei notwendiger längerer Prüfung sind Grund, aktueller Stand und vorgesehener nächster Termin mitzuteilen. Die Frist nach § 10 RegG wird nicht verlängert oder durch ein zweites Verfahren ersetzt. Sachlich gleiche gemeinsame Eingaben dürfen gemeinsam beantwortet werden, ohne abweichende wesentliche Gesichtspunkte zu übergehen.
Eingaben werden sachlich geprüft und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Bei notwendiger längerer Prüfung sind Grund, aktueller Stand und vorgesehener nächster Termin mitzuteilen. Die Frist nach § 10 RegG wird nicht verlängert oder durch ein zweites Verfahren ersetzt. Sachlich gleiche gemeinsame Eingaben dürfen gemeinsam beantwortet werden, ohne abweichende wesentliche Gesichtspunkte zu übergehen.
§ 4 Parlamentarische Behandlung
§ 4 – Parlamentarische Behandlung
(1) Die Volksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Petitionsausschuss oder beauftragt durch Beschluss einen bestehenden Ausschuss.
(2) Die Zusammensetzung folgt den Minderheiten- und Beteiligungsregeln des VVG.
(3) Eine erste Bewertung erfolgt grundsätzlich binnen sieben Tagen; binnen vierzehn Tagen erhalten Einreicher eine begründete Antwort oder einen konkreten Zwischenbericht.
(4) Bloß missliebige politische Kritik rechtfertigt keine Nichtbehandlung.
(1) Die Volksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Petitionsausschuss oder beauftragt durch Beschluss einen bestehenden Ausschuss.
(2) Die Zusammensetzung folgt den Minderheiten- und Beteiligungsregeln des VVG.
(3) Eine erste Bewertung erfolgt grundsätzlich binnen sieben Tagen; binnen vierzehn Tagen erhalten Einreicher eine begründete Antwort oder einen konkreten Zwischenbericht.
(4) Bloß missliebige politische Kritik rechtfertigt keine Nichtbehandlung.
§ 5 Aufklärung und Grenzen
§ 5 – Aufklärung und Grenzen
(1) Der Ausschuss kann zuständige Stellen um Stellungnahme und erforderliche vorhandene Unterlagen bitten.
(2) Gesetzliche Geheimnisse und unabhängige richterliche Tätigkeit bleiben geschützt.
(3) Er darf keine Urteile aufheben, Verwaltungsakte selbst ersetzen, geheime Einzelstimmen anfordern oder neue Zwangsmaßnahmen anordnen.
(4) Einreicher und unmittelbar Betroffene erhalten bei wesentlichen streitigen Tatsachen angemessene Gelegenheit zur Äußerung.
(1) Der Ausschuss kann zuständige Stellen um Stellungnahme und erforderliche vorhandene Unterlagen bitten.
(2) Gesetzliche Geheimnisse und unabhängige richterliche Tätigkeit bleiben geschützt.
(3) Er darf keine Urteile aufheben, Verwaltungsakte selbst ersetzen, geheime Einzelstimmen anfordern oder neue Zwangsmaßnahmen anordnen.
(4) Einreicher und unmittelbar Betroffene erhalten bei wesentlichen streitigen Tatsachen angemessene Gelegenheit zur Äußerung.
§ 6 Ergebnis
§ 6 – Ergebnis
(1) Mögliche Ergebnisse sind begründete Zurückweisung, Weiterleitung, Empfehlung konkreter Abhilfe, Bitte um erneute rechtmäßige Prüfung oder Anregung einer Gesetzesvorlage.
(2) Eine Empfehlung schafft weder automatisch einen Zahlungsanspruch noch eine behördliche Eingriffsbefugnis.
(3) Wesentliche parlamentarische Empfehlungen werden der Volksversammlung berichtet; zuständige Regierungsstellen erläutern binnen sieben Tagen ihre Behandlung.
(1) Mögliche Ergebnisse sind begründete Zurückweisung, Weiterleitung, Empfehlung konkreter Abhilfe, Bitte um erneute rechtmäßige Prüfung oder Anregung einer Gesetzesvorlage.
(2) Eine Empfehlung schafft weder automatisch einen Zahlungsanspruch noch eine behördliche Eingriffsbefugnis.
(3) Wesentliche parlamentarische Empfehlungen werden der Volksversammlung berichtet; zuständige Regierungsstellen erläutern binnen sieben Tagen ihre Behandlung.
§ 7 Öffentlichkeit und Schutz
§ 7 – Öffentlichkeit und Schutz
Veröffentlichung einer Petition oder ihrer Mitzeichnungen erfolgt nur mit vorheriger informierter Einwilligung der jeweils Betroffenen. Steuer-, Gesundheits- und persönliche Familienangaben bleiben geschützt. Öffentliche Petitionen erhalten keinen höheren rechtlichen Rang als vertrauliche; Unterstützerzahlen ersetzen keine Abstimmung der gewählten Organe.
Veröffentlichung einer Petition oder ihrer Mitzeichnungen erfolgt nur mit vorheriger informierter Einwilligung der jeweils Betroffenen. Steuer-, Gesundheits- und persönliche Familienangaben bleiben geschützt. Öffentliche Petitionen erhalten keinen höheren rechtlichen Rang als vertrauliche; Unterstützerzahlen ersetzen keine Abstimmung der gewählten Organe.
§ 8 Verhältnis zu Rechtsbehelfen
§ 8 – Verhältnis zu Rechtsbehelfen
(1) Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden hemmen keine Klage-, Einspruchs- oder sonstigen Rechtsbehelfsfristen; darüber ist bei erkennbarer Verwechslungsgefahr zu informieren.
(2) Eine rechtzeitig eingegangene, inhaltlich eindeutig als Rechtsbehelf erkennbare Eingabe ist stattdessen nach dem zuständigen Verfahrensrecht weiterzuleiten und zu behandeln.
(3) Gerichtlicher Rechtsschutz wegen behördlicher Verfahrenspflichten bleibt nach VwGO bestehen; parlamentarische Verfassungsstreitigkeiten folgen LGG.
(1) Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden hemmen keine Klage-, Einspruchs- oder sonstigen Rechtsbehelfsfristen; darüber ist bei erkennbarer Verwechslungsgefahr zu informieren.
(2) Eine rechtzeitig eingegangene, inhaltlich eindeutig als Rechtsbehelf erkennbare Eingabe ist stattdessen nach dem zuständigen Verfahrensrecht weiterzuleiten und zu behandeln.
(3) Gerichtlicher Rechtsschutz wegen behördlicher Verfahrenspflichten bleibt nach VwGO bestehen; parlamentarische Verfassungsstreitigkeiten folgen LGG.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.