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Parteiengesetz der Republik Falkenberg
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Gesetz über politische Parteien, Fraktionen und die Ausübung von Mandaten (PartG)
ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen
ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1 – Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung politischer Parteien, ihre parlamentarische Mitwirkung sowie die Zuordnung, Ausübung und Beendigung von Mandaten in der Volksversammlung der Republik Falkenberg.
(2) Es dient der demokratischen Willensbildung, der Wahrung des bei der Wahl festgestellten politischen Kräfteverhältnisses und der Funktionsfähigkeit der Volksversammlung.
(3) Dieses Gesetz gilt für Listen- und Direktmandate, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Für kommunale Vertretungen gilt es nur, soweit ein Kommunalwahlgesetz darauf verweist.
(4) Das Grundgesetz steht über diesem Gesetz. Das Wahlgesetz regelt insbesondere Wahlzulassung, Kandidatenaufstellung, Sitzberechnung und Wahlprüfung; dieses Gesetz begründet keine zusätzlichen Sitze.
(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung politischer Parteien, ihre parlamentarische Mitwirkung sowie die Zuordnung, Ausübung und Beendigung von Mandaten in der Volksversammlung der Republik Falkenberg.
(2) Es dient der demokratischen Willensbildung, der Wahrung des bei der Wahl festgestellten politischen Kräfteverhältnisses und der Funktionsfähigkeit der Volksversammlung.
(3) Dieses Gesetz gilt für Listen- und Direktmandate, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Für kommunale Vertretungen gilt es nur, soweit ein Kommunalwahlgesetz darauf verweist.
(4) Das Grundgesetz steht über diesem Gesetz. Das Wahlgesetz regelt insbesondere Wahlzulassung, Kandidatenaufstellung, Sitzberechnung und Wahlprüfung; dieses Gesetz begründet keine zusätzlichen Sitze.
§ 2 Stellung und innere Ordnung der Parteien
§ 2 – Stellung und innere Ordnung der Parteien
(1) Parteien sind auf Dauer angelegte Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung mitwirken und durch die Teilnahme an Wahlen politische Verantwortung übernehmen wollen. Ihre Gründung ist im Rahmen des Grundgesetzes frei.
(2) Parteien geben sich eine schriftliche Satzung und ein politisches Programm. Die Satzung bestimmt insbesondere Name, Mitgliedschaft, Organe, Wahlen, Beschlussfassung, Ordnungsmaßnahmen und Auflösung.
(3) Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht; Vorstände und Wahlbewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Mitglieder haben Anspruch auf rechtliches Gehör und eine begründete Entscheidung bei gegen sie gerichteten Ordnungsmaßnahmen.
(4) Parteien legen Herkunft und Verwendung ihrer Mittel gegenüber ihren Mitgliedern offen. Die Annahme von Zuwendungen als Gegenleistung für Mandate, Abstimmungen oder staatliche Entscheidungen ist unzulässig.
(5) Satzung, Programm und vertretungsberechtigter Vorstand werden dem Landeswahlleiter zur Führung eines öffentlich einsehbaren Parteienverzeichnisses angezeigt. Die Anzeige ersetzt weder die Prüfung eines Wahlvorschlags noch begründet sie eine staatliche Genehmigungspflicht für die Parteigründung.
ZWEITER TEIL – Mandate und parlamentarische Stellung
(1) Parteien sind auf Dauer angelegte Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung mitwirken und durch die Teilnahme an Wahlen politische Verantwortung übernehmen wollen. Ihre Gründung ist im Rahmen des Grundgesetzes frei.
(2) Parteien geben sich eine schriftliche Satzung und ein politisches Programm. Die Satzung bestimmt insbesondere Name, Mitgliedschaft, Organe, Wahlen, Beschlussfassung, Ordnungsmaßnahmen und Auflösung.
(3) Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht; Vorstände und Wahlbewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Mitglieder haben Anspruch auf rechtliches Gehör und eine begründete Entscheidung bei gegen sie gerichteten Ordnungsmaßnahmen.
(4) Parteien legen Herkunft und Verwendung ihrer Mittel gegenüber ihren Mitgliedern offen. Die Annahme von Zuwendungen als Gegenleistung für Mandate, Abstimmungen oder staatliche Entscheidungen ist unzulässig.
(5) Satzung, Programm und vertretungsberechtigter Vorstand werden dem Landeswahlleiter zur Führung eines öffentlich einsehbaren Parteienverzeichnisses angezeigt. Die Anzeige ersetzt weder die Prüfung eines Wahlvorschlags noch begründet sie eine staatliche Genehmigungspflicht für die Parteigründung.
ZWEITER TEIL – Mandate und parlamentarische Stellung
§ 3 Zuordnung von Listen- und Direktmandaten
§ 3 – Zuordnung von Listen- und Direktmandaten
(1) Ein Listenmandat ist ein Sitz, der einer Partei aufgrund der für ihre Liste abgegebenen Stimmen zugeteilt und mit einem Bewerber ihrer Wahlliste besetzt wird. Für die ursprüngliche Sitzberechnung und spätere Listennachfolge bleibt die bei der Wahl zugelassene Liste maßgeblich; das persönliche Mandat des gewählten Mitglieds bleibt frei.
(2) Ein Direktmandat wird aufgrund eines persönlichen Wahlerfolgs im Wahlkreis nach dem Wahlgesetz erworben. Es steht dem gewählten Bewerber persönlich zu. Ein Parteiaustritt, Parteiwechsel oder Parteiausschluss führt für sich allein nicht zum Verlust eines Direktmandats.
(3) Mandate sind öffentliche Ämter und kein privates Eigentum einer Partei oder Person. Sie dürfen weder verkauft noch verpfändet oder durch private Vereinbarung übertragen werden.
(4) Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht in der Volksversammlung werden nur von der nach Wahlgesetz festgestellten und zur Mandatsausübung berechtigten Person wahrgenommen. Niemand darf gleichzeitig mehrere Sitze oder Stimmen ausüben.
(1) Ein Listenmandat ist ein Sitz, der einer Partei aufgrund der für ihre Liste abgegebenen Stimmen zugeteilt und mit einem Bewerber ihrer Wahlliste besetzt wird. Für die ursprüngliche Sitzberechnung und spätere Listennachfolge bleibt die bei der Wahl zugelassene Liste maßgeblich; das persönliche Mandat des gewählten Mitglieds bleibt frei.
(2) Ein Direktmandat wird aufgrund eines persönlichen Wahlerfolgs im Wahlkreis nach dem Wahlgesetz erworben. Es steht dem gewählten Bewerber persönlich zu. Ein Parteiaustritt, Parteiwechsel oder Parteiausschluss führt für sich allein nicht zum Verlust eines Direktmandats.
(3) Mandate sind öffentliche Ämter und kein privates Eigentum einer Partei oder Person. Sie dürfen weder verkauft noch verpfändet oder durch private Vereinbarung übertragen werden.
(4) Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht in der Volksversammlung werden nur von der nach Wahlgesetz festgestellten und zur Mandatsausübung berechtigten Person wahrgenommen. Niemand darf gleichzeitig mehrere Sitze oder Stimmen ausüben.
§ 4 Parteien und Fraktionen
§ 4 – Parteien und Fraktionen
(1) Eine Partei ist eine politische Vereinigung; eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Volksversammlung. Ihre Organe und Befugnisse sind voneinander zu unterscheiden.
(2) Bildung, Anerkennung, Mindeststärke und parlamentarische Rechte von Fraktionen und Gruppen richten sich nach der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(3) Der Fraktionsvorstand koordiniert die parlamentarische Arbeit. Er darf einen Mandatsentzug nur beantragen; eine eigenständige Befugnis zum Entzug oder zur Neuvergabe von Sitzen besitzt er nicht.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Fraktion setzt ein eigenes Mandat voraus. Der Verlust des Fraktionsstatus führt für sich allein nicht zum Verlust der Mandate ihrer Mitglieder.
DRITTER TEIL – Freies Mandat und parteiinterne Verantwortung
(1) Eine Partei ist eine politische Vereinigung; eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Volksversammlung. Ihre Organe und Befugnisse sind voneinander zu unterscheiden.
(2) Bildung, Anerkennung, Mindeststärke und parlamentarische Rechte von Fraktionen und Gruppen richten sich nach der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(3) Der Fraktionsvorstand koordiniert die parlamentarische Arbeit. Er darf einen Mandatsentzug nur beantragen; eine eigenständige Befugnis zum Entzug oder zur Neuvergabe von Sitzen besitzt er nicht.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Fraktion setzt ein eigenes Mandat voraus. Der Verlust des Fraktionsstatus führt für sich allein nicht zum Verlust der Mandate ihrer Mitglieder.
DRITTER TEIL – Freies Mandat und parteiinterne Verantwortung
§ 5 Freies Mandat und politische Zusammenarbeit
§ 5 – Freies Mandat und politische Zusammenarbeit
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk. Sie üben ihr Mandat frei aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dies gilt gleichermaßen für Listen- und Direktmandate. Politische Absprachen und gemeinsame Programme bilden die Grundlage freiwilliger Zusammenarbeit.
(2) Partei- und Fraktionsbeschlüsse können weder einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein Gesetz verlangen noch eine gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl aufheben. Eine Offenlegung des persönlichen Stimmverhaltens bei geheimer Wahl darf nicht verlangt werden.
(3) Politische Meinungsverschiedenheiten sollen zunächst durch Aussprache und die in der Satzung vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Zulässige Kritik, die Anrufung eines Gerichts und die Verweigerung rechtswidriger Anweisungen sind keine Entzugsgründe.
(4) Ein Koalitionsvertrag oder eine Fraktionsvereinbarung kann die gesetzlichen Zuständigkeiten der Staatsorgane und die Wahl- und Abwahlverfahren des Ministerpräsidenten nicht verändern.
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk. Sie üben ihr Mandat frei aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dies gilt gleichermaßen für Listen- und Direktmandate. Politische Absprachen und gemeinsame Programme bilden die Grundlage freiwilliger Zusammenarbeit.
(2) Partei- und Fraktionsbeschlüsse können weder einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein Gesetz verlangen noch eine gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl aufheben. Eine Offenlegung des persönlichen Stimmverhaltens bei geheimer Wahl darf nicht verlangt werden.
(3) Politische Meinungsverschiedenheiten sollen zunächst durch Aussprache und die in der Satzung vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Zulässige Kritik, die Anrufung eines Gerichts und die Verweigerung rechtswidriger Anweisungen sind keine Entzugsgründe.
(4) Ein Koalitionsvertrag oder eine Fraktionsvereinbarung kann die gesetzlichen Zuständigkeiten der Staatsorgane und die Wahl- und Abwahlverfahren des Ministerpräsidenten nicht verändern.
§ 6 Parteiinterne Maßnahmen und Grenzen der Mandatskontrolle
§ 6 – Parteiinterne Maßnahmen und Grenzen der Mandatskontrolle
(1) Parteien können nach ihrer demokratisch beschlossenen Satzung interne Ordnungsmaßnahmen treffen. Zulässig sind insbesondere eine Verwarnung, die Abberufung aus einem parteiinternen Amt und bei schwerwiegenden Satzungsverstößen der Parteiausschluss.
(2) Zuständig ist das in der Satzung bestimmte demokratisch legitimierte Organ. Ein Fraktionsvorstand entscheidet nur über fraktionsinterne Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Fraktionsordnung.
(3) Der betroffenen Person sind die Gründe und maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist ihr eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Tagen einzuräumen. Befangene Mitglieder wirken nicht mit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
(4) Partei- und Fraktionsausschluss, Austritt, Parteiwechsel, Vertrauensverlust und abweichendes Abstimmungsverhalten beenden weder ein Listen- noch ein Direktmandat. Eine Partei darf keine Nachbesetzung verlangen, solange das Mandat rechtmäßig fortbesteht.
(5) Die Ausübung des freien Mandats darf nicht durch Vertragsstrafen, erzwungene Verzichtserklärungen oder vergleichbare Druckmittel eingeschränkt werden. Zulässige politische Kritik bleibt unberührt.
(6) Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten sowie die Beendigung des Amtes des Landespräsidenten richten sich ausschließlich nach dem Grundgesetz. Ein Parteibeschluss ersetzt keinen staatlichen Wahl- oder Amtsenthebungsakt.
(7) Rechtsschutz gegen parteiinterne Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen gerichtlichen Zuständigkeiten. Entscheidungen über den Bestand eines parlamentarischen Mandats dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage durch die zuständigen staatlichen Stellen getroffen werden.
(1) Parteien können nach ihrer demokratisch beschlossenen Satzung interne Ordnungsmaßnahmen treffen. Zulässig sind insbesondere eine Verwarnung, die Abberufung aus einem parteiinternen Amt und bei schwerwiegenden Satzungsverstößen der Parteiausschluss.
(2) Zuständig ist das in der Satzung bestimmte demokratisch legitimierte Organ. Ein Fraktionsvorstand entscheidet nur über fraktionsinterne Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Fraktionsordnung.
(3) Der betroffenen Person sind die Gründe und maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist ihr eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Tagen einzuräumen. Befangene Mitglieder wirken nicht mit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
(4) Partei- und Fraktionsausschluss, Austritt, Parteiwechsel, Vertrauensverlust und abweichendes Abstimmungsverhalten beenden weder ein Listen- noch ein Direktmandat. Eine Partei darf keine Nachbesetzung verlangen, solange das Mandat rechtmäßig fortbesteht.
(5) Die Ausübung des freien Mandats darf nicht durch Vertragsstrafen, erzwungene Verzichtserklärungen oder vergleichbare Druckmittel eingeschränkt werden. Zulässige politische Kritik bleibt unberührt.
(6) Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten sowie die Beendigung des Amtes des Landespräsidenten richten sich ausschließlich nach dem Grundgesetz. Ein Parteibeschluss ersetzt keinen staatlichen Wahl- oder Amtsenthebungsakt.
(7) Rechtsschutz gegen parteiinterne Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen gerichtlichen Zuständigkeiten. Entscheidungen über den Bestand eines parlamentarischen Mandats dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage durch die zuständigen staatlichen Stellen getroffen werden.
§ 7 Sonstige Beendigung eines Mandats
§ 7 – Sonstige Beendigung eines Mandats
(1) Ein Mandat endet mit dem Ende der Wahlperiode, mit dem Tod, durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Gesetze.
(2) Die Beendigung wegen Verlusts der Wählbarkeit oder wegen eines Wahlfehlers richtet sich nach dem Wahlgesetz. Der Landeswahlleiter stellt die daraus folgende Erledigung fest, soweit nicht das zuständige Gericht selbst entscheidet.
(3) Ein im Voraus erklärter Mandatsverzicht darf nicht als Bedingung für die Kandidatur verlangt werden. Ein Verzicht muss persönlich, eindeutig und freiwillig erklärt werden.
(4) Die bloße Übernahme oder Beendigung eines Partei- oder Fraktionsamts verändert ein parlamentarisches Mandat nicht.
VIERTER TEIL – Nachbesetzung und Vertretung
(1) Ein Mandat endet mit dem Ende der Wahlperiode, mit dem Tod, durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Gesetze.
(2) Die Beendigung wegen Verlusts der Wählbarkeit oder wegen eines Wahlfehlers richtet sich nach dem Wahlgesetz. Der Landeswahlleiter stellt die daraus folgende Erledigung fest, soweit nicht das zuständige Gericht selbst entscheidet.
(3) Ein im Voraus erklärter Mandatsverzicht darf nicht als Bedingung für die Kandidatur verlangt werden. Ein Verzicht muss persönlich, eindeutig und freiwillig erklärt werden.
(4) Die bloße Übernahme oder Beendigung eines Partei- oder Fraktionsamts verändert ein parlamentarisches Mandat nicht.
VIERTER TEIL – Nachbesetzung und Vertretung
§ 8 Nachrücken in Listenmandate
§ 8 – Nachrücken in Listenmandate
(1) Wird ein Listenmandat frei, stellt der Landeswahlleiter den nächsten verfügbaren, wählbaren und zur Annahme bereiten Bewerber derselben zugelassenen Wahlliste in deren ursprünglicher Reihenfolge als Nachfolger fest.
(2) Die Partei darf die nach der Wahl maßgebliche Reihenfolge nicht ändern und keine nicht auf der Liste stehende Person nachbenennen. Ein Parteiorgan kann dem Landeswahlleiter die Erledigung anzeigen und die Nachbesetzung anregen.
(3) Kann die Liste nicht mehr besetzt werden, bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt, soweit das Wahlgesetz keine andere verfassungsgemäße Regelung trifft. Eine Übertragung auf eine andere Partei oder Fraktion findet nicht statt.
(4) Für ein frei werdendes Direktmandat gelten die Nachfolge- oder Nachwahlregelungen des Wahlgesetzes. Eine Partei darf den direkt gewählten Abgeordneten nicht durch freie Benennung ersetzen.
(1) Wird ein Listenmandat frei, stellt der Landeswahlleiter den nächsten verfügbaren, wählbaren und zur Annahme bereiten Bewerber derselben zugelassenen Wahlliste in deren ursprünglicher Reihenfolge als Nachfolger fest.
(2) Die Partei darf die nach der Wahl maßgebliche Reihenfolge nicht ändern und keine nicht auf der Liste stehende Person nachbenennen. Ein Parteiorgan kann dem Landeswahlleiter die Erledigung anzeigen und die Nachbesetzung anregen.
(3) Kann die Liste nicht mehr besetzt werden, bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt, soweit das Wahlgesetz keine andere verfassungsgemäße Regelung trifft. Eine Übertragung auf eine andere Partei oder Fraktion findet nicht statt.
(4) Für ein frei werdendes Direktmandat gelten die Nachfolge- oder Nachwahlregelungen des Wahlgesetzes. Eine Partei darf den direkt gewählten Abgeordneten nicht durch freie Benennung ersetzen.
§ 9 Persönliche Mandatsausübung
§ 9 – Persönliche Mandatsausübung
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und sonstige Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben. Eine Stimmrechtsvollmacht oder vorübergehende Delegation an ein Parteimitglied ist unzulässig.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung ruht die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte. Eine zeitweilige Ersatzmitgliedschaft ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist und die demokratische Legitimation des Ersatzmitglieds gewährleistet.
(3) Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden der Volksversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Die gesetzliche Vertretung des Landespräsidenten und das Ruhen parlamentarischer Rechte nach Artikel 49 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
FÜNFTER TEIL – Auflösung, Spaltung und Koalitionswechsel
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und sonstige Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben. Eine Stimmrechtsvollmacht oder vorübergehende Delegation an ein Parteimitglied ist unzulässig.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung ruht die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte. Eine zeitweilige Ersatzmitgliedschaft ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist und die demokratische Legitimation des Ersatzmitglieds gewährleistet.
(3) Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden der Volksversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Die gesetzliche Vertretung des Landespräsidenten und das Ruhen parlamentarischer Rechte nach Artikel 49 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
FÜNFTER TEIL – Auflösung, Spaltung und Koalitionswechsel
§ 10 Parteiauflösung und Parteiverbot
§ 10 – Parteiauflösung und Parteiverbot
(1) Eine freiwillige Parteiauflösung beendet bestehende Mandate nicht automatisch. Die bisherigen Mandatsträger führen sie bis zum Ende der Wahlperiode persönlich fort; ihre parlamentarische Organisation richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(2) Die Betroffenen können sich einer anderen Partei, Fraktion oder Gruppe anschließen. Dadurch wird das bei der Wahl festgestellte Sitzkontingent nicht auf eine neue Liste übertragen.
(3) Bei frei werdenden Listenmandaten bleibt die ursprüngliche Wahlliste für die Nachfolge maßgeblich. Ein Entzugsrecht der Partei besteht auch vor ihrer Auflösung nicht.
(4) Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich der Landesgerichtshof nach Maßgabe des Grundgesetzes und in einem Verfahren mit rechtlichem Gehör. Regierung, Landespräsident und Landeswahlleiter dürfen ein solches Verbot nicht selbst aussprechen.
(5) Mandatsverluste infolge eines Parteiverbots bedürfen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage. Bis dahin gelten die Mandate fort.
(1) Eine freiwillige Parteiauflösung beendet bestehende Mandate nicht automatisch. Die bisherigen Mandatsträger führen sie bis zum Ende der Wahlperiode persönlich fort; ihre parlamentarische Organisation richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(2) Die Betroffenen können sich einer anderen Partei, Fraktion oder Gruppe anschließen. Dadurch wird das bei der Wahl festgestellte Sitzkontingent nicht auf eine neue Liste übertragen.
(3) Bei frei werdenden Listenmandaten bleibt die ursprüngliche Wahlliste für die Nachfolge maßgeblich. Ein Entzugsrecht der Partei besteht auch vor ihrer Auflösung nicht.
(4) Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich der Landesgerichtshof nach Maßgabe des Grundgesetzes und in einem Verfahren mit rechtlichem Gehör. Regierung, Landespräsident und Landeswahlleiter dürfen ein solches Verbot nicht selbst aussprechen.
(5) Mandatsverluste infolge eines Parteiverbots bedürfen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage. Bis dahin gelten die Mandate fort.
§ 11 Fraktionsspaltung und Koalitionswechsel
§ 11 – Fraktionsspaltung und Koalitionswechsel
(1) Bei einer Fraktionsspaltung bleiben bestehende Mandate zunächst bestehen. Die freie Mandatsausübung bleibt nach den §§ 3, 5 und 6 geschützt.
(2) Eine Abspaltung erhält keine zusätzlichen Sitze und kein Recht, Mitglieder ohne Wahl oder gesetzliche Nachfolge in die Volksversammlung zu entsenden. Ihre Anerkennung als Fraktion oder Gruppe richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(3) Der Eintritt in eine Koalition, ihr Wechsel oder ihre Beendigung führt weder automatisch zum Mandatsverlust noch zur Neubesetzung von Sitzen.
(4) Die Partei kann ihre politische Zusammenarbeit neu ordnen, aber keine Mandatsträger ersetzen. Eine gesetzliche Nachfolge setzt ein tatsächlich erledigtes Mandat voraus. Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten richten sich weiterhin nach den Artikeln 34 und 58 des Grundgesetzes.
SECHSTER TEIL – Inaktivität und Rechtsschutz
(1) Bei einer Fraktionsspaltung bleiben bestehende Mandate zunächst bestehen. Die freie Mandatsausübung bleibt nach den §§ 3, 5 und 6 geschützt.
(2) Eine Abspaltung erhält keine zusätzlichen Sitze und kein Recht, Mitglieder ohne Wahl oder gesetzliche Nachfolge in die Volksversammlung zu entsenden. Ihre Anerkennung als Fraktion oder Gruppe richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(3) Der Eintritt in eine Koalition, ihr Wechsel oder ihre Beendigung führt weder automatisch zum Mandatsverlust noch zur Neubesetzung von Sitzen.
(4) Die Partei kann ihre politische Zusammenarbeit neu ordnen, aber keine Mandatsträger ersetzen. Eine gesetzliche Nachfolge setzt ein tatsächlich erledigtes Mandat voraus. Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten richten sich weiterhin nach den Artikeln 34 und 58 des Grundgesetzes.
SECHSTER TEIL – Inaktivität und Rechtsschutz
§ 12 Anhaltende unentschuldigte Inaktivität
§ 12 – Anhaltende unentschuldigte Inaktivität
(1) Mitglieder der Volksversammlung sind zur regelmäßigen Mitwirkung verpflichtet. Krankheit, rechtzeitig angezeigte Abwesenheit und sonstige wichtige Gründe sind zu berücksichtigen.
(2) Erhebliche Inaktivität liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied vier aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß und mit angemessener Vorlaufzeit einberufenen Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
(3) Der Vorsitzende der Volksversammlung dokumentiert die Versäumnisse, weist das Mitglied spätestens nach dem dritten unentschuldigten Fehlen schriftlich auf die Folgen hin und gibt ihm vor weiteren Maßnahmen mindestens zwei Tage zur Stellungnahme.
(4) Ein Mandatsverlust wegen Inaktivität darf nur durch den Landesgerichtshof auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Volksversammlung festgestellt werden. Das Gericht prüft insbesondere die ordnungsgemäße Ladung, die Verwarnung, die Entschuldigungsgründe und die Verhältnismäßigkeit.
(5) Bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen die parlamentarischen Rechte fort, soweit das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Eine pauschale Einschränkung der Stimmrechte einer Fraktion wegen Inaktivität einzelner Mitglieder ist unzulässig.
(6) Die Nachbesetzung erfolgt nach § 8. Eine Neuverteilung der Sitze auf die übrigen Fraktionen nach D’Hondt oder einem anderen Verfahren ist ausgeschlossen.
(7) Die Parlamentsverwaltung kann auf technische Ausfälle und Abwesenheiten hinweisen. Aus diesem Gesetz erhält sie keine Befugnis, staatliche Mandate zu entziehen oder Wahlergebnisse zu verändern.
(1) Mitglieder der Volksversammlung sind zur regelmäßigen Mitwirkung verpflichtet. Krankheit, rechtzeitig angezeigte Abwesenheit und sonstige wichtige Gründe sind zu berücksichtigen.
(2) Erhebliche Inaktivität liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied vier aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß und mit angemessener Vorlaufzeit einberufenen Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
(3) Der Vorsitzende der Volksversammlung dokumentiert die Versäumnisse, weist das Mitglied spätestens nach dem dritten unentschuldigten Fehlen schriftlich auf die Folgen hin und gibt ihm vor weiteren Maßnahmen mindestens zwei Tage zur Stellungnahme.
(4) Ein Mandatsverlust wegen Inaktivität darf nur durch den Landesgerichtshof auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Volksversammlung festgestellt werden. Das Gericht prüft insbesondere die ordnungsgemäße Ladung, die Verwarnung, die Entschuldigungsgründe und die Verhältnismäßigkeit.
(5) Bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen die parlamentarischen Rechte fort, soweit das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Eine pauschale Einschränkung der Stimmrechte einer Fraktion wegen Inaktivität einzelner Mitglieder ist unzulässig.
(6) Die Nachbesetzung erfolgt nach § 8. Eine Neuverteilung der Sitze auf die übrigen Fraktionen nach D’Hondt oder einem anderen Verfahren ist ausgeschlossen.
(7) Die Parlamentsverwaltung kann auf technische Ausfälle und Abwesenheiten hinweisen. Aus diesem Gesetz erhält sie keine Befugnis, staatliche Mandate zu entziehen oder Wahlergebnisse zu verändern.
§ 13 Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 13 – Gerichtlicher Rechtsschutz
(1) Gegen Feststellungen des Landeswahlleiters über Mandatsverlust oder Nachfolge können das betroffene Mitglied, die betroffene Partei und ein in seinem Nachrückrecht betroffener Bewerber binnen sieben Tagen nach Zustellung den Landesgerichtshof anrufen. Gesetzliche Wahlprüfungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Das Gericht prüft die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Grundgesetz, dem Wahlgesetz und diesem Gesetz sowie die Einhaltung der Satzung und des rechtlichen Gehörs.
(3) Es kann Entscheidungen aufheben, eine erneute Entscheidung anordnen und vorläufige Anordnungen zum Schutz parlamentarischer Rechte treffen. Eine Klage gegen die Feststellung eines Mandatsverlusts hindert dessen Vollzug bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern das Gericht keine andere vorläufige Regelung trifft.
(4) Entscheidungen über Mandatsverlust und Nachfolge sind mit Gründen öffentlich bekannt zu machen; schutzwürdige persönliche Angaben sind auszusparen.
(5) Die Unabhängigkeit des Landeswahlleiters ist zu wahren. Seine Bestellung und Unvereinbarkeiten richten sich nach dem Wahlgesetz. Partei- und Regierungsorgane dürfen ihm in Einzelfällen keine Weisungen zur Mandatszuordnung erteilen.
SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Gegen Feststellungen des Landeswahlleiters über Mandatsverlust oder Nachfolge können das betroffene Mitglied, die betroffene Partei und ein in seinem Nachrückrecht betroffener Bewerber binnen sieben Tagen nach Zustellung den Landesgerichtshof anrufen. Gesetzliche Wahlprüfungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Das Gericht prüft die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Grundgesetz, dem Wahlgesetz und diesem Gesetz sowie die Einhaltung der Satzung und des rechtlichen Gehörs.
(3) Es kann Entscheidungen aufheben, eine erneute Entscheidung anordnen und vorläufige Anordnungen zum Schutz parlamentarischer Rechte treffen. Eine Klage gegen die Feststellung eines Mandatsverlusts hindert dessen Vollzug bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern das Gericht keine andere vorläufige Regelung trifft.
(4) Entscheidungen über Mandatsverlust und Nachfolge sind mit Gründen öffentlich bekannt zu machen; schutzwürdige persönliche Angaben sind auszusparen.
(5) Die Unabhängigkeit des Landeswahlleiters ist zu wahren. Seine Bestellung und Unvereinbarkeiten richten sich nach dem Wahlgesetz. Partei- und Regierungsorgane dürfen ihm in Einzelfällen keine Weisungen zur Mandatszuordnung erteilen.
SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften und Übergang
§ 14 – Verhältnis zu anderen Vorschriften und Übergang
(1) Dieses Gesetz ist im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Wahlgesetz, insbesondere dessen Schutz der freien Mandatsausübung in § 16 Absatz 3, auszulegen. Es begründet keinen Vorrang gegenüber dem Grundgesetz und keine Befugnis, Wahlergebnisse durch parteiinterne Beschlüsse zu ändern.
(2) Partei- und Fraktionssatzungen sowie Vereinbarungen dürfen die gesetzlich geschützten Rechte von Mandatsträgern und Nachrückern nicht ausschließen.
(3) Bestehende Parteien passen ihre Satzungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten an. Bereits bestehende Mandate werden durch das Inkrafttreten allein nicht beendet.
(4) Mandatsentziehungen wegen eines vor Inkrafttreten abgeschlossenen Verhaltens dürfen nicht rückwirkend auf dieses Gesetz gestützt werden.
(5) Soweit ergänzende Bestimmungen des Wahlgesetzes fehlen, entsteht daraus keine freie Ersatzbenennungs- oder Neuverteilungsbefugnis. Ein frei gewordenes Mandat bleibt bis zu einer gesetzlich geregelten Nachfolge unbesetzt.
(1) Dieses Gesetz ist im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Wahlgesetz, insbesondere dessen Schutz der freien Mandatsausübung in § 16 Absatz 3, auszulegen. Es begründet keinen Vorrang gegenüber dem Grundgesetz und keine Befugnis, Wahlergebnisse durch parteiinterne Beschlüsse zu ändern.
(2) Partei- und Fraktionssatzungen sowie Vereinbarungen dürfen die gesetzlich geschützten Rechte von Mandatsträgern und Nachrückern nicht ausschließen.
(3) Bestehende Parteien passen ihre Satzungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten an. Bereits bestehende Mandate werden durch das Inkrafttreten allein nicht beendet.
(4) Mandatsentziehungen wegen eines vor Inkrafttreten abgeschlossenen Verhaltens dürfen nicht rückwirkend auf dieses Gesetz gestützt werden.
(5) Soweit ergänzende Bestimmungen des Wahlgesetzes fehlen, entsteht daraus keine freie Ersatzbenennungs- oder Neuverteilungsbefugnis. Ein frei gewordenes Mandat bleibt bis zu einer gesetzlich geregelten Nachfolge unbesetzt.
§ 15 Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
§ 15 – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz wird nach Beschluss der Volksversammlung und Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister vom Landespräsidenten nach Artikel 30 des Grundgesetzes ausgefertigt und im Gesetzblatt der Republik Falkenberg verkündet.
(2) Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt im gesamten Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(1) Dieses Gesetz wird nach Beschluss der Volksversammlung und Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister vom Landespräsidenten nach Artikel 30 des Grundgesetzes ausgefertigt und im Gesetzblatt der Republik Falkenberg verkündet.
(2) Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt im gesamten Staatsgebiet der Republik Falkenberg.