DRUCKANSICHT · ENTWURF
Ordnungswidrigkeitengesetz der Republik Falkenberg (OWiG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Gesetzesvorbehalt
§ 1 – Gesetzesvorbehalt
Eine Ordnungswidrigkeit ist nur ahndbar, wenn ein Gesetz das konkrete Verhalten vor der Tat ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Eine bloß als störend empfundene Handlung oder ein Verstoß gegen eine interne Verwaltungsweisung genügt nicht. Private Haus- und Nutzungsordnungen begründen keine staatliche Straf- oder Bußgeldbefugnis.
Eine Ordnungswidrigkeit ist nur ahndbar, wenn ein Gesetz das konkrete Verhalten vor der Tat ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Eine bloß als störend empfundene Handlung oder ein Verstoß gegen eine interne Verwaltungsweisung genügt nicht. Private Haus- und Nutzungsordnungen begründen keine staatliche Straf- oder Bußgeldbefugnis.
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 2 – Verantwortlichkeit
Ohne besondere Regelung sind nur vorsätzliche Verstöße ahndbar. Fahrlässigkeit muss ausdrücklich einbezogen sein. Unter Vierzehnjährige werden nicht mit Geldbuße belegt; bei Jugendlichen sind Reife, eigene Mittel und vorrangige erzieherische Reaktionen zu prüfen.
Ohne besondere Regelung sind nur vorsätzliche Verstöße ahndbar. Fahrlässigkeit muss ausdrücklich einbezogen sein. Unter Vierzehnjährige werden nicht mit Geldbuße belegt; bei Jugendlichen sind Reife, eigene Mittel und vorrangige erzieherische Reaktionen zu prüfen.
§ 3 Bußgeldrahmen
§ 3 – Bußgeldrahmen
Es gilt der im jeweiligen Sachgesetz bestimmte Rahmen; fehlt ein konkreter Höchstbetrag, darf keine Geldbuße allein aufgrund dieses allgemeinen Gesetzes erfunden werden. Die Behörde berücksichtigt Schwere, Verschulden, Folgen und Leistungsfähigkeit. Wiederholungsfälle setzen eine bereits bestandskräftig geahndete vergleichbare Tat voraus.
Es gilt der im jeweiligen Sachgesetz bestimmte Rahmen; fehlt ein konkreter Höchstbetrag, darf keine Geldbuße allein aufgrund dieses allgemeinen Gesetzes erfunden werden. Die Behörde berücksichtigt Schwere, Verschulden, Folgen und Leistungsfähigkeit. Wiederholungsfälle setzen eine bereits bestandskräftig geahndete vergleichbare Tat voraus.
§ 4 Zuständige Behörde
§ 4 – Zuständige Behörde
Die gesetzlich zuständige Fachbehörde führt das Verfahren. Sie ermittelt belastende und entlastende Tatsachen und hört Betroffene vor Erlass grundsätzlich mit drei Tagen Stellungnahmefrist an. Niemand muss sich selbst belasten; Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Die gesetzlich zuständige Fachbehörde führt das Verfahren. Sie ermittelt belastende und entlastende Tatsachen und hört Betroffene vor Erlass grundsätzlich mit drei Tagen Stellungnahmefrist an. Niemand muss sich selbst belasten; Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
§ 5 Verwarnung und Verwarnungsgeld
§ 5 – Verwarnung und Verwarnungsgeld
(1) Bei geringfügigem Verstoß kann mit Zustimmung eine schriftliche Verwarnung ohne Geldzahlung ausgesprochen werden. Eine verweigerte Zustimmung ersetzt keine Schuldprüfung.
(2) Ein Verwarnungsgeld ist nur zulässig, wenn ein Sachgesetz einen bestimmten Betrag oder ausdrücklich die Festlegung bestimmter Beträge durch Rechtsverordnung erlaubt. Erforderlich sind ein geringfügiger Verstoß, ein im konkreten Fall gesetzmäßig bestimmter Betrag von höchstens 55 € und freiwillige informierte Zustimmung.
(3) Das Angebot nennt Tat, Rechtsgrund, Betrag, Zahlungsweg, eine Frist von sieben Kalendertagen nach Zugang und die Wirkung fristgerechter Zahlung. Es weist darauf hin, dass Ablehnung zum gewöhnlichen Bußgeldverfahren führt und kein Schuldeingeständnis ist. Zustimmung kann zugleich durch bewusste Zahlung nach dieser Belehrung erklärt werden.
(4) Mit Zustimmung und vollständiger fristgerechter Zahlung ist der betreffende Verstoß als Ordnungswidrigkeit erledigt; eine erneute Bußgeldahndung desselben Unrechtskerns ist ausgeschlossen.
a. Das Verfahren ist gebührenfrei.
b. Ohne Zustimmung oder fristgerechte Zahlung folgt das normale Verfahren mit Anhörung und Einspruchsrecht; bereits eingegangene Beträge werden angerechnet oder bei Wegfall des Zahlungsgrunds erstattet.
c. Strafrechtliche Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
(1) Bei geringfügigem Verstoß kann mit Zustimmung eine schriftliche Verwarnung ohne Geldzahlung ausgesprochen werden. Eine verweigerte Zustimmung ersetzt keine Schuldprüfung.
(2) Ein Verwarnungsgeld ist nur zulässig, wenn ein Sachgesetz einen bestimmten Betrag oder ausdrücklich die Festlegung bestimmter Beträge durch Rechtsverordnung erlaubt. Erforderlich sind ein geringfügiger Verstoß, ein im konkreten Fall gesetzmäßig bestimmter Betrag von höchstens 55 € und freiwillige informierte Zustimmung.
(3) Das Angebot nennt Tat, Rechtsgrund, Betrag, Zahlungsweg, eine Frist von sieben Kalendertagen nach Zugang und die Wirkung fristgerechter Zahlung. Es weist darauf hin, dass Ablehnung zum gewöhnlichen Bußgeldverfahren führt und kein Schuldeingeständnis ist. Zustimmung kann zugleich durch bewusste Zahlung nach dieser Belehrung erklärt werden.
(4) Mit Zustimmung und vollständiger fristgerechter Zahlung ist der betreffende Verstoß als Ordnungswidrigkeit erledigt; eine erneute Bußgeldahndung desselben Unrechtskerns ist ausgeschlossen.
a. Das Verfahren ist gebührenfrei.
b. Ohne Zustimmung oder fristgerechte Zahlung folgt das normale Verfahren mit Anhörung und Einspruchsrecht; bereits eingegangene Beträge werden angerechnet oder bei Wegfall des Zahlungsgrunds erstattet.
c. Strafrechtliche Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
§ 6 Bußgeldbescheid
§ 6 – Bußgeldbescheid
Der Bescheid nennt Person, Handlung, Zeit, Ort, verletzte Vorschrift, Beweismittel, Verschulden, Betrag und Rechtsbehelf. Kosten werden nur nach LGebG erhoben. Eine Geldbuße darf nicht mit der Begleichung einer privaten Forderung oder einer Parteispende verbunden werden.
Der Bescheid nennt Person, Handlung, Zeit, Ort, verletzte Vorschrift, Beweismittel, Verschulden, Betrag und Rechtsbehelf. Kosten werden nur nach LGebG erhoben. Eine Geldbuße darf nicht mit der Begleichung einer privaten Forderung oder einer Parteispende verbunden werden.
§ 7 Einspruch und gerichtliches Verfahren
§ 7 – Einspruch und gerichtliches Verfahren
(1) Binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ist Einspruch bei der Behörde möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Hilft die Behörde nicht ab, legt sie den Vorgang unverzüglich dem Amtsgericht vor.
(2) Hält die Behörde ein Fahrverbot nach § 8 VerkG für geboten, legt sie vor abschließender Ahndung die vollständigen Akten mit begründetem Antrag dem Amtsgericht vor. Sie erlässt für dieselbe Tat keinen abschließenden Bußgeldbescheid. Ein Einspruch des Betroffenen ist für diese Vorlage nicht erforderlich.
(3) Das Amtsgericht entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot. Es stellt den Antrag zu, gewährt grundsätzlich sieben Tage zur Stellungnahme und entscheidet nach mündlicher Anhörung; auf diese kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen und bei hinreichend geklärtem Sachverhalt verzichtet werden. Eine Verschärfung gegenüber dem mitgeteilten Antrag setzt vorherigen Hinweis und wirksame Verteidigungsmöglichkeit voraus.
(4) Das Gericht prüft nach sinngemäßer StPO bei voller Wahrung von Verteidigung und Gehör. Berufung und Revision richten sich entsprechend nach § 20 StPO; für die Überprüfung durch den LGH gelten LGG und § 20 Absatz 5 StPO. Gerichtliche Entscheidungen werden vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
(5) Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sperrt eine zusätzliche Ahndung derselben Tat. Ein Fahrverbot darf nicht in einem zweiten Verfahren nachgeholt werden; gesetzliche Wiederaufnahmegründe bleiben unberührt.
(1) Binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ist Einspruch bei der Behörde möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Hilft die Behörde nicht ab, legt sie den Vorgang unverzüglich dem Amtsgericht vor.
(2) Hält die Behörde ein Fahrverbot nach § 8 VerkG für geboten, legt sie vor abschließender Ahndung die vollständigen Akten mit begründetem Antrag dem Amtsgericht vor. Sie erlässt für dieselbe Tat keinen abschließenden Bußgeldbescheid. Ein Einspruch des Betroffenen ist für diese Vorlage nicht erforderlich.
(3) Das Amtsgericht entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot. Es stellt den Antrag zu, gewährt grundsätzlich sieben Tage zur Stellungnahme und entscheidet nach mündlicher Anhörung; auf diese kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen und bei hinreichend geklärtem Sachverhalt verzichtet werden. Eine Verschärfung gegenüber dem mitgeteilten Antrag setzt vorherigen Hinweis und wirksame Verteidigungsmöglichkeit voraus.
(4) Das Gericht prüft nach sinngemäßer StPO bei voller Wahrung von Verteidigung und Gehör. Berufung und Revision richten sich entsprechend nach § 20 StPO; für die Überprüfung durch den LGH gelten LGG und § 20 Absatz 5 StPO. Gerichtliche Entscheidungen werden vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
(5) Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sperrt eine zusätzliche Ahndung derselben Tat. Ein Fahrverbot darf nicht in einem zweiten Verfahren nachgeholt werden; gesetzliche Wiederaufnahmegründe bleiben unberührt.
§ 8 Rechtskraft und Vollstreckung
§ 8 – Rechtskraft und Vollstreckung
(1) Rechtzeitiger Einspruch verhindert Rechtskraft und Vollstreckung. Vollstreckbare Titel sind bestandskräftige Bußgeldbescheide und rechtskräftige gerichtliche Bußgeldentscheidungen; eine zusätzliche gerichtliche Vollstreckungsfreigabe ist nicht erforderlich.
(2) Die Geldbuße wird mit Bestands- beziehungsweise Rechtskraft fällig, soweit eine spätere Fälligkeit oder Ratenzahlung bestimmt ist. Vor Pfändung sind der Titel und Zahlungsstand zu prüfen sowie eine nachweisbare Mahnung mit weiterer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen zuzustellen. Eine angeordnete Aussetzung ist zu beachten.
(3) Bei nachgewiesener Zahlungshärte sind angemessene Raten oder Stundung zu prüfen. Vollstreckung erfolgt durch die staatliche Vollstreckungsstelle nach LVwVG unter Existenzschutz und Wahrung von Drittrechten. Ersatzhaft, Erzwingungshaft und Freiheitsstrafe wegen bloßer Nichtzahlung sind ausgeschlossen.
(4) Gegen Durchführung und Kosten der Verwaltungsvollstreckung bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO einschließlich Eilschutz. Die materielle Bußgeldentscheidung selbst wird nur nach den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des OWiG und der StPO überprüft; Vollstreckungseinwendungen eröffnen keine neue Einspruchsfrist.
(1) Rechtzeitiger Einspruch verhindert Rechtskraft und Vollstreckung. Vollstreckbare Titel sind bestandskräftige Bußgeldbescheide und rechtskräftige gerichtliche Bußgeldentscheidungen; eine zusätzliche gerichtliche Vollstreckungsfreigabe ist nicht erforderlich.
(2) Die Geldbuße wird mit Bestands- beziehungsweise Rechtskraft fällig, soweit eine spätere Fälligkeit oder Ratenzahlung bestimmt ist. Vor Pfändung sind der Titel und Zahlungsstand zu prüfen sowie eine nachweisbare Mahnung mit weiterer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen zuzustellen. Eine angeordnete Aussetzung ist zu beachten.
(3) Bei nachgewiesener Zahlungshärte sind angemessene Raten oder Stundung zu prüfen. Vollstreckung erfolgt durch die staatliche Vollstreckungsstelle nach LVwVG unter Existenzschutz und Wahrung von Drittrechten. Ersatzhaft, Erzwingungshaft und Freiheitsstrafe wegen bloßer Nichtzahlung sind ausgeschlossen.
(4) Gegen Durchführung und Kosten der Verwaltungsvollstreckung bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO einschließlich Eilschutz. Die materielle Bußgeldentscheidung selbst wird nur nach den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des OWiG und der StPO überprüft; Vollstreckungseinwendungen eröffnen keine neue Einspruchsfrist.
§ 9 Konkurrenzen
§ 9 – Konkurrenzen
Dieselbe Handlung wird nicht mehrfach mit Geldbußen belegt. Erfüllt sie einen Straftatbestand, geht dessen Ahndung vor; eine zusätzliche Geldbuße für denselben Unrechtskern entfällt. Gesetzliche Wiederherstellung und Schadenersatz bleiben möglich.
Dieselbe Handlung wird nicht mehrfach mit Geldbußen belegt. Erfüllt sie einen Straftatbestand, geht dessen Ahndung vor; eine zusätzliche Geldbuße für denselben Unrechtskern entfällt. Gesetzliche Wiederherstellung und Schadenersatz bleiben möglich.
§ 10 Verjährung
§ 10 – Verjährung
Die Ahndung verjährt grundsätzlich einen Monat nach Tatbeendigung, die Vollstreckung drei Monate nach Bestandskraft. Ein bekannt gegebenes, ernsthaft betriebenes Verfahren hemmt die Ahndungsfrist; unbegründeter Stillstand von mehr als vierzehn Tagen beendet diese Hemmung. Besondere günstigere gesetzliche Fristen gehen vor.
Die Ahndung verjährt grundsätzlich einen Monat nach Tatbeendigung, die Vollstreckung drei Monate nach Bestandskraft. Ein bekannt gegebenes, ernsthaft betriebenes Verfahren hemmt die Ahndungsfrist; unbegründeter Stillstand von mehr als vierzehn Tagen beendet diese Hemmung. Besondere günstigere gesetzliche Fristen gehen vor.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.