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Organisations- und Stellenplanverordnung der Republik Falkenberg (OrgStV)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Auf Grund des § 2a Absatz 1 des Regierungsorganisationsgesetzes verordnet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 – Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Geschäftsverteilung der Landesverwaltung, ihre laufende Organisation und die Personalbedarfsplanung der Republik Falkenberg.
(2) Für Volksversammlung, Landespräsident, Gerichte, unabhängige Kontrollstellen und Kommunen gelten die Angaben nur nachrichtlich und im Rahmen ihrer gesetzlichen Eigenständigkeit. Eine Eingliederung in die Regierung oder eine neue Weisungsbefugnis wird dadurch nicht begründet.
(3) Anlage 1 bestimmt die administrative Ressortzuordnung. Die Anlagen 2 und 3 enthalten Personalbedarfswerte als Grundlage weiterer Haushaltsentscheidungen; sie ersetzen weder gesetzliche Zuständigkeiten noch Haushaltsbewilligungen, Wahlen, Ernennungen oder Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Geschäftsverteilung der Landesverwaltung, ihre laufende Organisation und die Personalbedarfsplanung der Republik Falkenberg.
(2) Für Volksversammlung, Landespräsident, Gerichte, unabhängige Kontrollstellen und Kommunen gelten die Angaben nur nachrichtlich und im Rahmen ihrer gesetzlichen Eigenständigkeit. Eine Eingliederung in die Regierung oder eine neue Weisungsbefugnis wird dadurch nicht begründet.
(3) Anlage 1 bestimmt die administrative Ressortzuordnung. Die Anlagen 2 und 3 enthalten Personalbedarfswerte als Grundlage weiterer Haushaltsentscheidungen; sie ersetzen weder gesetzliche Zuständigkeiten noch Haushaltsbewilligungen, Wahlen, Ernennungen oder Verträge.
§ 2 Ministerien und Staatskanzlei
§ 2 – Ministerien und Staatskanzlei
(1) Es werden die acht Ressorts Äußeres, Inneres, Verteidigung, Bildung, Forschung und Umwelt, Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung sowie Justiz geführt. Artikel 35 des Grundgesetzes und die dortigen Änderungsbefugnisse bleiben maßgeblich; entsprechende Änderungen sind amtlich bekannt zu machen und in Anlage 1 nachzuführen.
(2) Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten bei Regierungskoordination, Rechtsetzung, Gesetzblatt, Kommunikation und ressortübergreifenden Fragen. Sie ist kein neuntes Ministerium. Fachentscheidungen verbleiben beim zuständigen Ressort.
(3) Bei Überschneidungen koordinieren die beteiligten Ressorts ihre Bearbeitung. Gesetzlich bestimmte Behördenzuständigkeiten und kommunale Genehmigungsbefugnisse gehen der internen Geschäftsverteilung vor. Ein Antrag darf nicht allein wegen eines internen Zuständigkeitsstreits unbearbeitet bleiben.
(1) Es werden die acht Ressorts Äußeres, Inneres, Verteidigung, Bildung, Forschung und Umwelt, Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung sowie Justiz geführt. Artikel 35 des Grundgesetzes und die dortigen Änderungsbefugnisse bleiben maßgeblich; entsprechende Änderungen sind amtlich bekannt zu machen und in Anlage 1 nachzuführen.
(2) Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten bei Regierungskoordination, Rechtsetzung, Gesetzblatt, Kommunikation und ressortübergreifenden Fragen. Sie ist kein neuntes Ministerium. Fachentscheidungen verbleiben beim zuständigen Ressort.
(3) Bei Überschneidungen koordinieren die beteiligten Ressorts ihre Bearbeitung. Gesetzlich bestimmte Behördenzuständigkeiten und kommunale Genehmigungsbefugnisse gehen der internen Geschäftsverteilung vor. Ein Antrag darf nicht allein wegen eines internen Zuständigkeitsstreits unbearbeitet bleiben.
§ 3 Amtschefs und politische Unterstützung
§ 3 – Amtschefs und politische Unterstützung
(1) Die laufende Verwaltung jedes Ministeriums wird durch einen dauerhaften beamteten Amtschef geleitet. Er organisiert den Dienstbetrieb nach rechtmäßigen Vorgaben des Ministers. Ernennung, Status und Amtsende richten sich nach dem BeamtG; die Stellenbesetzung setzt die erforderliche Haushaltsbewilligung voraus. Ein Regierungswechsel beendet das Dienstverhältnis nicht.
(2) Für politische Koordination und persönliche Unterstützung können Staatssekretäre und Referenten vorgesehen werden. Voraussetzung sind eine rechtmäßig eingerichtete und finanzierte Stelle sowie eine wirksame Aufgabenübertragung. Eine Planreserve allein begründet kein Amt und keinen besonderen Status als frei entlassbarer politischer Beamter.
(3) Amtschefs, Staatssekretäre und Referenten werden durch ihre Funktion nicht zu Ministern. Sie ersetzen kein vakantes Regierungsamt und erhalten keine dem Minister persönlich vorbehaltenen Befugnisse.
(1) Die laufende Verwaltung jedes Ministeriums wird durch einen dauerhaften beamteten Amtschef geleitet. Er organisiert den Dienstbetrieb nach rechtmäßigen Vorgaben des Ministers. Ernennung, Status und Amtsende richten sich nach dem BeamtG; die Stellenbesetzung setzt die erforderliche Haushaltsbewilligung voraus. Ein Regierungswechsel beendet das Dienstverhältnis nicht.
(2) Für politische Koordination und persönliche Unterstützung können Staatssekretäre und Referenten vorgesehen werden. Voraussetzung sind eine rechtmäßig eingerichtete und finanzierte Stelle sowie eine wirksame Aufgabenübertragung. Eine Planreserve allein begründet kein Amt und keinen besonderen Status als frei entlassbarer politischer Beamter.
(3) Amtschefs, Staatssekretäre und Referenten werden durch ihre Funktion nicht zu Ministern. Sie ersetzen kein vakantes Regierungsamt und erhalten keine dem Minister persönlich vorbehaltenen Befugnisse.
§ 4 Vakanzen und Vertretung
§ 4 – Vakanzen und Vertretung
(1) Öffentliche Ämter werden im Amtsverzeichnis als besetzt, vakant oder förmlich kommissarisch besetzt nachgewiesen. Fehlende Unterlagen sind als Prüfbedarf zu kennzeichnen; sie beenden kein bestehendes Amtsverhältnis.
(2) Eine kommissarische Übernahme benötigt die gesetzlich zuständige Stelle, einen dokumentierten Rechtsakt, einen bestimmten Aufgabenbereich und eine erkennbare Dauer. Gesetzliche Geschäftsführung und besondere Vertretungsregeln gehen vor. Unvereinbarkeiten gelten auch bei vorübergehender Vertretung.
(3) Für den Landespräsidenten gelten die verfassungsrechtlichen Vertretungsregeln, für den LGH die vorab bestellten Ersatzrichter und dessen veröffentlichter Vertretungsplan, für die Wahlleitung das FWahlG. Die Führung laufender Verwaltungsgeschäfte ersetzt keine gesetzlich erforderliche Bestellung eines Amtsträgers.
(1) Öffentliche Ämter werden im Amtsverzeichnis als besetzt, vakant oder förmlich kommissarisch besetzt nachgewiesen. Fehlende Unterlagen sind als Prüfbedarf zu kennzeichnen; sie beenden kein bestehendes Amtsverhältnis.
(2) Eine kommissarische Übernahme benötigt die gesetzlich zuständige Stelle, einen dokumentierten Rechtsakt, einen bestimmten Aufgabenbereich und eine erkennbare Dauer. Gesetzliche Geschäftsführung und besondere Vertretungsregeln gehen vor. Unvereinbarkeiten gelten auch bei vorübergehender Vertretung.
(3) Für den Landespräsidenten gelten die verfassungsrechtlichen Vertretungsregeln, für den LGH die vorab bestellten Ersatzrichter und dessen veröffentlichter Vertretungsplan, für die Wahlleitung das FWahlG. Die Führung laufender Verwaltungsgeschäfte ersetzt keine gesetzlich erforderliche Bestellung eines Amtsträgers.
§ 5 Einrichtungen und Beteiligungen
§ 5 – Einrichtungen und Beteiligungen
(1) Im Innenressort werden die Landesaufgaben der Gesundheits- und Sozialverwaltung in einem Landesgesundheitsamt und einem Landessozialamt fachlich getrennt gebündelt. Die Einrichtungen sind nachgeordnete Verwaltungsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Befugnisse ergeben sich ausschließlich aus den Fachgesetzen.
(2) Die Krankenhäuser Falkenberg und Martenburg werden als Einrichtungen in Trägerschaft des Landes geführt. Leitungen verantworten den fachgerechten Betrieb; die administrative Koordination liegt bei Inneres. Eigentumserwerb, neue Trägerschaftsverträge und Ausbaumaßnahmen bedürfen der sonst erforderlichen Rechtsakte und Haushaltsmittel.
(3) Das Finanzministerium bündelt die Verwaltung bestehender Landesbeteiligungen. Diese umfasst Eigentümerberichte, Beteiligungscontrolling und Ausschüttungsplanung. Gesellschaftsorgane, Vergaberecht und unabhängige Fachaufsicht bleiben maßgeblich; Beschäftigte beteiligter Unternehmen werden nicht allein wegen der Beteiligung zu Landesbediensteten.
(4) Landespolizei und zuständige Sicherheitsstellen übernehmen Grenz- und Flughafensicherheitsaufgaben im Umfang der geltenden Gesetze und Vereinbarungen. Eine zusätzliche Grenzpolizei wird organisatorisch nicht vorgesehen; internationale Übertragungen von Hoheitsrechten oder neue Kontrollbefugnisse entstehen nicht durch diese Verordnung.
(1) Im Innenressort werden die Landesaufgaben der Gesundheits- und Sozialverwaltung in einem Landesgesundheitsamt und einem Landessozialamt fachlich getrennt gebündelt. Die Einrichtungen sind nachgeordnete Verwaltungsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Befugnisse ergeben sich ausschließlich aus den Fachgesetzen.
(2) Die Krankenhäuser Falkenberg und Martenburg werden als Einrichtungen in Trägerschaft des Landes geführt. Leitungen verantworten den fachgerechten Betrieb; die administrative Koordination liegt bei Inneres. Eigentumserwerb, neue Trägerschaftsverträge und Ausbaumaßnahmen bedürfen der sonst erforderlichen Rechtsakte und Haushaltsmittel.
(3) Das Finanzministerium bündelt die Verwaltung bestehender Landesbeteiligungen. Diese umfasst Eigentümerberichte, Beteiligungscontrolling und Ausschüttungsplanung. Gesellschaftsorgane, Vergaberecht und unabhängige Fachaufsicht bleiben maßgeblich; Beschäftigte beteiligter Unternehmen werden nicht allein wegen der Beteiligung zu Landesbediensteten.
(4) Landespolizei und zuständige Sicherheitsstellen übernehmen Grenz- und Flughafensicherheitsaufgaben im Umfang der geltenden Gesetze und Vereinbarungen. Eine zusätzliche Grenzpolizei wird organisatorisch nicht vorgesehen; internationale Übertragungen von Hoheitsrechten oder neue Kontrollbefugnisse entstehen nicht durch diese Verordnung.
§ 6 Justiz und unabhängige Kontrolle
§ 6 – Justiz und unabhängige Kontrolle
(1) Das Justizressort koordiniert Gerichtsverwaltung, Ausstattung, gesetzliche Register- und Berufsaufgaben, das juristische Prüfungsamt und die Ausbildungskoordination sowie den Strafvollzug. Die Geschäftsverteilung der Gerichte und Entscheidungen in einzelnen Verfahren richten sich ausschließlich nach Gerichts- und Prozessrecht. Die eigenständigen Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben der Rechtsanwaltskammer nach RAG bleiben unberührt; das Justizressort nimmt insoweit nur die gesetzliche Rechtsaufsicht wahr.
(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft verteilt ihre Verfahren nach StAnwG. Eine administrative Zuordnung erlaubt keine politischen Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einzelner Personen.
(3) Datenschutzbeauftragter und Rechnungsprüfung berichten nach ihren gesetzlichen Vorschriften. Verwaltungshilfe, technische Unterstützung und haushalterischer Nachweis begründen keine Fachaufsicht über ihre Prüfentscheidungen.
(1) Das Justizressort koordiniert Gerichtsverwaltung, Ausstattung, gesetzliche Register- und Berufsaufgaben, das juristische Prüfungsamt und die Ausbildungskoordination sowie den Strafvollzug. Die Geschäftsverteilung der Gerichte und Entscheidungen in einzelnen Verfahren richten sich ausschließlich nach Gerichts- und Prozessrecht. Die eigenständigen Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben der Rechtsanwaltskammer nach RAG bleiben unberührt; das Justizressort nimmt insoweit nur die gesetzliche Rechtsaufsicht wahr.
(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft verteilt ihre Verfahren nach StAnwG. Eine administrative Zuordnung erlaubt keine politischen Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einzelner Personen.
(3) Datenschutzbeauftragter und Rechnungsprüfung berichten nach ihren gesetzlichen Vorschriften. Verwaltungshilfe, technische Unterstützung und haushalterischer Nachweis begründen keine Fachaufsicht über ihre Prüfentscheidungen.
§ 7 Personalbedarf und Finanzierung
§ 7 – Personalbedarf und Finanzierung
(1) Als Ausbauziel werden 3.400 berufliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach Anlage 2 dargestellt: 2.750 beim Land und nachrichtlich 650 bei den Kommunen. Ein VZÄ bezeichnet den Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle; die tatsächliche Beschäftigtenzahl kann wegen Teilzeit und zulässiger Funktionsverbindungen abweichen.
(2) Die Zahlen sind Grundlage der weiteren Bedarfs- und Haushaltsplanung. Sie bewilligen keine Planstellen, Beschäftigungsverhältnisse oder Auszahlungen und ersetzen insbesondere nicht das HG 2026. Bis zu einem wirksamen neuen Haushaltsbeschluss gelten die bisherigen Bewilligungen sowie die Regeln der LHO über gesetzliche Verpflichtungen und vorläufige Haushaltsführung.
(3) Zehn politische Hauptämter – Landespräsident, Ministerpräsident und acht Minister – werden außerhalb der 3.400 beruflichen VZÄ ausgewiesen. Mandate werden gesondert erfasst. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden eine Einsatzreserve ohne pauschal zusätzliches Vollzeitvolumen. Zulässige Mehrfachämter sind bei Personal- und Kostenrechnungen kenntlich zu machen; die Anrechnung nach LBesG bleibt maßgeblich.
(4) Kommunale Bedarfswerte sind unverbindliche Empfehlungen. Die Kommunen beschließen ihre Haushalte und Stellenpläne selbst. Unternehmensbeschäftigung, private Versorgung, Ehrenamt und bloße Anwaltszulassungen werden nicht als Landesstellen gezählt.
(5) Vor Einrichtung einer finanzierten Stelle sind Aufgabe, Träger, Dienstumfang, gesetzliche Besoldungs- oder Entgeltzuordnung und jährliche Gesamtkosten nachzuweisen. Besoldung, Erfahrungsstufen, Mehrfachamtsanrechnung und Vertretungsvergütung richten sich nach LBesG und rechtmäßigen Verträgen. Zusätzliche Amtszulagen werden durch diese Verordnung nicht festgesetzt.
(6) Gesondert bewilligte Ausbildungsplätze nach RichterG und Haushaltsgesetz werden außerhalb der beruflichen VZÄ mit Zahl, Beihilfen und Sachkosten nachgewiesen. Prüfungsamt und Ausbildungskoordination nutzen die bestehenden Justizverwaltungsstellen; die Unabhängigkeit von Prüfern und Kammer bleibt unberührt.
(1) Als Ausbauziel werden 3.400 berufliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach Anlage 2 dargestellt: 2.750 beim Land und nachrichtlich 650 bei den Kommunen. Ein VZÄ bezeichnet den Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle; die tatsächliche Beschäftigtenzahl kann wegen Teilzeit und zulässiger Funktionsverbindungen abweichen.
(2) Die Zahlen sind Grundlage der weiteren Bedarfs- und Haushaltsplanung. Sie bewilligen keine Planstellen, Beschäftigungsverhältnisse oder Auszahlungen und ersetzen insbesondere nicht das HG 2026. Bis zu einem wirksamen neuen Haushaltsbeschluss gelten die bisherigen Bewilligungen sowie die Regeln der LHO über gesetzliche Verpflichtungen und vorläufige Haushaltsführung.
(3) Zehn politische Hauptämter – Landespräsident, Ministerpräsident und acht Minister – werden außerhalb der 3.400 beruflichen VZÄ ausgewiesen. Mandate werden gesondert erfasst. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden eine Einsatzreserve ohne pauschal zusätzliches Vollzeitvolumen. Zulässige Mehrfachämter sind bei Personal- und Kostenrechnungen kenntlich zu machen; die Anrechnung nach LBesG bleibt maßgeblich.
(4) Kommunale Bedarfswerte sind unverbindliche Empfehlungen. Die Kommunen beschließen ihre Haushalte und Stellenpläne selbst. Unternehmensbeschäftigung, private Versorgung, Ehrenamt und bloße Anwaltszulassungen werden nicht als Landesstellen gezählt.
(5) Vor Einrichtung einer finanzierten Stelle sind Aufgabe, Träger, Dienstumfang, gesetzliche Besoldungs- oder Entgeltzuordnung und jährliche Gesamtkosten nachzuweisen. Besoldung, Erfahrungsstufen, Mehrfachamtsanrechnung und Vertretungsvergütung richten sich nach LBesG und rechtmäßigen Verträgen. Zusätzliche Amtszulagen werden durch diese Verordnung nicht festgesetzt.
(6) Gesondert bewilligte Ausbildungsplätze nach RichterG und Haushaltsgesetz werden außerhalb der beruflichen VZÄ mit Zahl, Beihilfen und Sachkosten nachgewiesen. Prüfungsamt und Ausbildungskoordination nutzen die bestehenden Justizverwaltungsstellen; die Unabhängigkeit von Prüfern und Kammer bleibt unberührt.
§ 8 Amts- und Stellenverzeichnis, Dienstbetrieb und Datenschutz
§ 8 – Amts- und Stellenverzeichnis, Dienstbetrieb und Datenschutz
(1) Die Staatskanzlei führt für die Landesverwaltung ein öffentliches Organisationsverzeichnis mit Stelle, Aufgaben, amtlichem Eingang, Leitung, Vertretung und Erreichbarkeit. Selbstständige Organe und Kommunen liefern ihre Angaben nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten; deren Einträge sind als nachrichtlich erkennbar.
(2) Das ergänzende Amts- und Stellenverzeichnis enthält Amtsinhaber, Funktion, Bestellungsnachweis, Amtsbeginn, Dienstumfang, Vertretung und Besetzungsstand. Bedarf, bewilligte Stellen und tatsächliche Besetzung sind getrennt auszuweisen. Änderungen werden unverzüglich nachgeführt; vertrauliche Personal- und Zugangsdaten gehören nicht in das öffentliche Verzeichnis.
(3) Behörden sichern Eingangsbearbeitung, eindeutige Aktenzeichen, Vertretung und geordnete Übergabe von Akten, Fristen und Zugängen. Die amtlich eingeführten Formulare werden verwendet, soweit sie zum Verfahren passen; gesetzliche Form- und Inhaltsvorgaben gehen vor.
(4) Gesundheits-, Sozial-, Polizei-, Steuer- und Beteiligungsdaten bleiben zweckgebunden getrennt. Gemeinsame technische Dienste begründen keinen allgemeinen gegenseitigen Aktenzugriff. Übermittlungen benötigen eine eigene Rechtsgrundlage; das LDSG bleibt maßgeblich.
(1) Die Staatskanzlei führt für die Landesverwaltung ein öffentliches Organisationsverzeichnis mit Stelle, Aufgaben, amtlichem Eingang, Leitung, Vertretung und Erreichbarkeit. Selbstständige Organe und Kommunen liefern ihre Angaben nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten; deren Einträge sind als nachrichtlich erkennbar.
(2) Das ergänzende Amts- und Stellenverzeichnis enthält Amtsinhaber, Funktion, Bestellungsnachweis, Amtsbeginn, Dienstumfang, Vertretung und Besetzungsstand. Bedarf, bewilligte Stellen und tatsächliche Besetzung sind getrennt auszuweisen. Änderungen werden unverzüglich nachgeführt; vertrauliche Personal- und Zugangsdaten gehören nicht in das öffentliche Verzeichnis.
(3) Behörden sichern Eingangsbearbeitung, eindeutige Aktenzeichen, Vertretung und geordnete Übergabe von Akten, Fristen und Zugängen. Die amtlich eingeführten Formulare werden verwendet, soweit sie zum Verfahren passen; gesetzliche Form- und Inhaltsvorgaben gehen vor.
(4) Gesundheits-, Sozial-, Polizei-, Steuer- und Beteiligungsdaten bleiben zweckgebunden getrennt. Gemeinsame technische Dienste begründen keinen allgemeinen gegenseitigen Aktenzugriff. Übermittlungen benötigen eine eigene Rechtsgrundlage; das LDSG bleibt maßgeblich.
§ 9 Fortschreibung und Sicherheitskooperation
§ 9 – Fortschreibung und Sicherheitskooperation
(1) Die Ressorts melden dem Finanzministerium und der Staatskanzlei monatlich Personalbedarf, finanzierte und besetzte Stellen, Vakanzen und wesentliche Kostenabweichungen. Öffentliche Berichte erfolgen zusammengefasst. Erhebliche dauerhafte Mehrbedarfe werden vor Umsetzung in einen Haushalts- oder Nachtragsentwurf aufgenommen.
(2) Die Staatskanzlei prüft den Organisations- und Personalbedarf spätestens drei Monate nach Inkrafttreten und danach jährlich. Änderungen der Anlagen erfolgen in dem für eine Verordnungsänderung vorgeschriebenen Verfahren; Verwaltungsverzeichnisse dürfen tatsächliche Besetzungsänderungen ohne Änderung der Rechtslage nachführen.
(3) Das Verteidigungsressort wird zunächst ohne eigene Streitkräfte für zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation geplant.
a. Die verfassungsmäßige Sicherheitsverantwortung bleibt bestehen.
b. Eine deutsche Schutzgarantie, ein militärischer Beistandsanspruch oder die Stationierung ausländischer Streitkräfte wird nicht festgesetzt; hierfür erforderliche Staatsverträge, gesetzliche Zustimmungen und Haushaltsentscheidungen bleiben gesondert zu treffen.
(1) Die Ressorts melden dem Finanzministerium und der Staatskanzlei monatlich Personalbedarf, finanzierte und besetzte Stellen, Vakanzen und wesentliche Kostenabweichungen. Öffentliche Berichte erfolgen zusammengefasst. Erhebliche dauerhafte Mehrbedarfe werden vor Umsetzung in einen Haushalts- oder Nachtragsentwurf aufgenommen.
(2) Die Staatskanzlei prüft den Organisations- und Personalbedarf spätestens drei Monate nach Inkrafttreten und danach jährlich. Änderungen der Anlagen erfolgen in dem für eine Verordnungsänderung vorgeschriebenen Verfahren; Verwaltungsverzeichnisse dürfen tatsächliche Besetzungsänderungen ohne Änderung der Rechtslage nachführen.
(3) Das Verteidigungsressort wird zunächst ohne eigene Streitkräfte für zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation geplant.
a. Die verfassungsmäßige Sicherheitsverantwortung bleibt bestehen.
b. Eine deutsche Schutzgarantie, ein militärischer Beistandsanspruch oder die Stationierung ausländischer Streitkräfte wird nicht festgesetzt; hierfür erforderliche Staatsverträge, gesetzliche Zustimmungen und Haushaltsentscheidungen bleiben gesondert zu treffen.
§ 10 Übergang und Inkrafttreten
§ 10 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Die Landesverwaltung erstellt binnen vierzehn Kalendertagen nach Inkrafttreten das Organisations- und Amtsverzeichnis. Fehlende rechtmäßige Besetzungen und Haushaltsmittel werden als Umsetzungsbedarf ausgewiesen. Bestehende Ernennungen, Verfahren, Ansprüche und gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am Tag des Inkrafttretens der Ermächtigung nach § 2a RegG.
Anlage 1 – Geschäftsverteilung der acht Ressorts
Zu §§ 2 und 5. Die Zuordnung betrifft administrative Verantwortung; gesetzliche Befugnisse und unabhängige Entscheidungszuständigkeiten bleiben maßgeblich.
Ressort
Administrative Aufgaben und Einrichtungen
Äußeres
Auswärtiger Dienst; Verträge und Nachbarbeziehungen; diplomatische und konsularische Zusammenarbeit.
Inneres
Landespolizei; Grenz- und Flughafensicherheit; Gesundheits- und Sozialamt; Krankenhaus- und Pflegekoordination; Rettung; Kommunalaufsicht; Meldewesen.
Verteidigung
Zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation; zunächst keine eigenen Streitkräfte.
Bildung
Schulaufsicht und Bildungsplanung; Berufsschulen und Universität. Kommunale Gebäudeverantwortung nach SchulG bleibt bestehen.
Forschung und Umwelt
Forschungsförderung, Umweltplanung und Umweltfachaufgaben; Abstimmung mit kommunalen Behörden.
Finanzen
Haushalt und Finanzplanung; Landesfinanzamt; Landeskasse und staatliche Zahlungsstelle; zentrale Beteiligungsverwaltung.
Wirtschaft und Entwicklung
Gewerbe- und Wettbewerbsaufgaben nach Gesetz; Förderung, Infrastruktur- und Entwicklungsplanung.
Justiz
Gerichtsverwaltung und Ausstattung; gesetzliche Register- und Berufsaufgaben; Strafvollzug; administrative Zuordnung der Staatsanwaltschaft.
Anlage 2 – Personalbedarfsrahmen
Zu § 7. Ausbauplanung in VZÄ; keine Stellen- oder Ausgabenbewilligung. Kommunale Werte sind nachrichtliche Empfehlungen.
Bereich
Gesamt
Land
Kommunen
Öffentliche Schulen
720
720
0
Universität
150
150
0
Krankenhäuser des Landes
900
900
0
Öffentliche Pflege
600
450
150
Öffentliche Kinderbetreuung
350
0
350
Polizei, Rettung und Feuerwehr
300
260
40
Verwaltung und technische Dienste
300
190
110
Justiz, Wahlen und Kontrollstellen
80
80
0
Gesamt-VZÄ
3.400
2.750
650
Die Schulen gliedern sich planerisch in Grundschulen 200, weiterführende Schulen 350, zwei Berufsschulen zusammen 120 und schulische Förderung 50 VZÄ. Die Krankenhausplanung umfasst Falkenberg 650 und Martenburg 250 VZÄ. Von den 300 VZÄ der Einsatzdienste entfallen 180 auf die Landespolizei einschließlich Grenze und Flughafen, 80 auf den Landesrettungsdienst und 40 auf kommunale Feuerwehr- und Katastrophenschutzaufgaben.
Von den 600 Pflege-VZÄ werden 450 dem Land und 150 den Kommunen zugerechnet. Kinderbetreuung mit 350 VZÄ wird kommunal geplant. Betten-, Pflege- und Betreuungsplatzzahlen werden hierdurch nicht festgesetzt. Insgesamt ergeben sich planerisch 3.400 berufliche VZÄ zuzüglich zehn politischer Hauptämter; Mandate und Ersatzrichtereinsätze werden gesondert behandelt.
Anlage 3 – Untergliederung von Verwaltung und Justiz
Zu § 7. Die folgenden Werte sind bereits in Anlage 2 enthalten. Angaben zu selbstständigen Organen und unabhängigen Stellen sind nachrichtlich.
A. Landesverwaltung und technische Dienste
Einheit
VZÄ
Planinhalt
Präsidialamt
6
Nachrichtlich: Büro und Protokoll.
Staatskanzlei
18
Koordination, Gesetzblatt und Kommunikation.
Parlamentsverwaltung
8
Nachrichtlich: Sitzungsdienst und Dokumentation.
Acht Ministerialverwaltungen
64
Je acht: Amtschef 1, Koordinationsreserve 1, Referent 1, Fach- und Assistenzdienst 5.
Zentrale Dienste
30
Personal, IT, Registertechnik, Archiv, Beschaffung und Technik.
Finanzverwaltung
28
Finanzamt 16, Landeskasse / Staatsbank 8, Beteiligungsverwaltung 4.
Gesundheits- und Sozialämter
18
Je neun; fachlich getrennte Aufgaben.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsfachstellen
8
Landesaufgaben und überörtliche Koordination.
Auswärtiger Dienst / Sicherheitskooperation
10
Facharbeit außerhalb der Ministerialbüros.
Gesamt
190
Bereits in Anlage 2 enthalten.
Die 110 kommunalen Verwaltungs- und Technik-VZÄ werden nachrichtlich wie folgt verteilt: Falkenberg 46, Martenburg 26, Niedersee 16, Obersee 12 und Schaanenfeld 10. Darin sind die fünf hauptamtlichen Bürgermeister enthalten. Pflege, Betreuung und Feuerwehr sind bereits in den jeweiligen Bereichen der Anlage 2 enthalten.
B. Justiz, Wahlverwaltung und Kontrolle
Einheit
VZÄ
Funktionen und Aufgaben
Landesgerichtshof
5
Präsident und vier weitere Richter.
Amtsgerichte zusammen
10
Je fünf Stellen nach geltendem GVG.
Landgericht
5
Berufungsgericht nach GVG.
Oberlandesgericht
5
Revisionsgericht nach GVG.
Landesstaatsanwaltschaft
8
Generalstaatsanwalt und sieben weitere Stellen.
Geschäftsstellen / Justizregister
20
Geschäftsstellen und Registerführung.
Strafvollzug
15
Vollzug und Vollzugsverwaltung.
Datenschutzaufsicht
4
Gesetzlich unabhängige Aufsicht.
Rechnungsprüfung
5
Unabhängige Rechnungsprüfung.
Landeswahlverwaltung
3
Leitung, Stellvertretung und Geschäftsstelle.
Gesamt
80
Bereits in Anlage 2 enthalten.
Die drei LGH-Ersatzrichter sind außerhalb der 80 dauerhaften VZÄ als Einsatzreserve erfasst. Die Wahlverwaltung umfasst Leitung, gesetzliche Stellvertretung und Geschäftsstelle. Wahlbeisitzer und weitere gesetzliche Wahlorgane sind nach dem FWahlG gesondert funktionsbezogen zu bestellen; dadurch werden keine zusätzlichen dauerhaften Stellen bewilligt.
(1) Die Landesverwaltung erstellt binnen vierzehn Kalendertagen nach Inkrafttreten das Organisations- und Amtsverzeichnis. Fehlende rechtmäßige Besetzungen und Haushaltsmittel werden als Umsetzungsbedarf ausgewiesen. Bestehende Ernennungen, Verfahren, Ansprüche und gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am Tag des Inkrafttretens der Ermächtigung nach § 2a RegG.
Anlage 1 – Geschäftsverteilung der acht Ressorts
Zu §§ 2 und 5. Die Zuordnung betrifft administrative Verantwortung; gesetzliche Befugnisse und unabhängige Entscheidungszuständigkeiten bleiben maßgeblich.
Ressort
Administrative Aufgaben und Einrichtungen
Äußeres
Auswärtiger Dienst; Verträge und Nachbarbeziehungen; diplomatische und konsularische Zusammenarbeit.
Inneres
Landespolizei; Grenz- und Flughafensicherheit; Gesundheits- und Sozialamt; Krankenhaus- und Pflegekoordination; Rettung; Kommunalaufsicht; Meldewesen.
Verteidigung
Zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation; zunächst keine eigenen Streitkräfte.
Bildung
Schulaufsicht und Bildungsplanung; Berufsschulen und Universität. Kommunale Gebäudeverantwortung nach SchulG bleibt bestehen.
Forschung und Umwelt
Forschungsförderung, Umweltplanung und Umweltfachaufgaben; Abstimmung mit kommunalen Behörden.
Finanzen
Haushalt und Finanzplanung; Landesfinanzamt; Landeskasse und staatliche Zahlungsstelle; zentrale Beteiligungsverwaltung.
Wirtschaft und Entwicklung
Gewerbe- und Wettbewerbsaufgaben nach Gesetz; Förderung, Infrastruktur- und Entwicklungsplanung.
Justiz
Gerichtsverwaltung und Ausstattung; gesetzliche Register- und Berufsaufgaben; Strafvollzug; administrative Zuordnung der Staatsanwaltschaft.
Anlage 2 – Personalbedarfsrahmen
Zu § 7. Ausbauplanung in VZÄ; keine Stellen- oder Ausgabenbewilligung. Kommunale Werte sind nachrichtliche Empfehlungen.
Bereich
Gesamt
Land
Kommunen
Öffentliche Schulen
720
720
0
Universität
150
150
0
Krankenhäuser des Landes
900
900
0
Öffentliche Pflege
600
450
150
Öffentliche Kinderbetreuung
350
0
350
Polizei, Rettung und Feuerwehr
300
260
40
Verwaltung und technische Dienste
300
190
110
Justiz, Wahlen und Kontrollstellen
80
80
0
Gesamt-VZÄ
3.400
2.750
650
Die Schulen gliedern sich planerisch in Grundschulen 200, weiterführende Schulen 350, zwei Berufsschulen zusammen 120 und schulische Förderung 50 VZÄ. Die Krankenhausplanung umfasst Falkenberg 650 und Martenburg 250 VZÄ. Von den 300 VZÄ der Einsatzdienste entfallen 180 auf die Landespolizei einschließlich Grenze und Flughafen, 80 auf den Landesrettungsdienst und 40 auf kommunale Feuerwehr- und Katastrophenschutzaufgaben.
Von den 600 Pflege-VZÄ werden 450 dem Land und 150 den Kommunen zugerechnet. Kinderbetreuung mit 350 VZÄ wird kommunal geplant. Betten-, Pflege- und Betreuungsplatzzahlen werden hierdurch nicht festgesetzt. Insgesamt ergeben sich planerisch 3.400 berufliche VZÄ zuzüglich zehn politischer Hauptämter; Mandate und Ersatzrichtereinsätze werden gesondert behandelt.
Anlage 3 – Untergliederung von Verwaltung und Justiz
Zu § 7. Die folgenden Werte sind bereits in Anlage 2 enthalten. Angaben zu selbstständigen Organen und unabhängigen Stellen sind nachrichtlich.
A. Landesverwaltung und technische Dienste
Einheit
VZÄ
Planinhalt
Präsidialamt
6
Nachrichtlich: Büro und Protokoll.
Staatskanzlei
18
Koordination, Gesetzblatt und Kommunikation.
Parlamentsverwaltung
8
Nachrichtlich: Sitzungsdienst und Dokumentation.
Acht Ministerialverwaltungen
64
Je acht: Amtschef 1, Koordinationsreserve 1, Referent 1, Fach- und Assistenzdienst 5.
Zentrale Dienste
30
Personal, IT, Registertechnik, Archiv, Beschaffung und Technik.
Finanzverwaltung
28
Finanzamt 16, Landeskasse / Staatsbank 8, Beteiligungsverwaltung 4.
Gesundheits- und Sozialämter
18
Je neun; fachlich getrennte Aufgaben.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsfachstellen
8
Landesaufgaben und überörtliche Koordination.
Auswärtiger Dienst / Sicherheitskooperation
10
Facharbeit außerhalb der Ministerialbüros.
Gesamt
190
Bereits in Anlage 2 enthalten.
Die 110 kommunalen Verwaltungs- und Technik-VZÄ werden nachrichtlich wie folgt verteilt: Falkenberg 46, Martenburg 26, Niedersee 16, Obersee 12 und Schaanenfeld 10. Darin sind die fünf hauptamtlichen Bürgermeister enthalten. Pflege, Betreuung und Feuerwehr sind bereits in den jeweiligen Bereichen der Anlage 2 enthalten.
B. Justiz, Wahlverwaltung und Kontrolle
Einheit
VZÄ
Funktionen und Aufgaben
Landesgerichtshof
5
Präsident und vier weitere Richter.
Amtsgerichte zusammen
10
Je fünf Stellen nach geltendem GVG.
Landgericht
5
Berufungsgericht nach GVG.
Oberlandesgericht
5
Revisionsgericht nach GVG.
Landesstaatsanwaltschaft
8
Generalstaatsanwalt und sieben weitere Stellen.
Geschäftsstellen / Justizregister
20
Geschäftsstellen und Registerführung.
Strafvollzug
15
Vollzug und Vollzugsverwaltung.
Datenschutzaufsicht
4
Gesetzlich unabhängige Aufsicht.
Rechnungsprüfung
5
Unabhängige Rechnungsprüfung.
Landeswahlverwaltung
3
Leitung, Stellvertretung und Geschäftsstelle.
Gesamt
80
Bereits in Anlage 2 enthalten.
Die drei LGH-Ersatzrichter sind außerhalb der 80 dauerhaften VZÄ als Einsatzreserve erfasst. Die Wahlverwaltung umfasst Leitung, gesetzliche Stellvertretung und Geschäftsstelle. Wahlbeisitzer und weitere gesetzliche Wahlorgane sind nach dem FWahlG gesondert funktionsbezogen zu bestellen; dadurch werden keine zusätzlichen dauerhaften Stellen bewilligt.