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Melde- und Bürgerregistergesetz der Republik Falkenberg (MeldeG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Registerzweck
§ 1 – Registerzweck
Das Innenministerium führt ein zentrales Bürgerregister; Kommunen nehmen Meldungen entgegen. Erfasst werden ausschließlich benötigte Angaben: eindeutige Kennung, Name, Geburtsdatum der Person, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und statusrelevante Eintragungsdaten.
Das Innenministerium führt ein zentrales Bürgerregister; Kommunen nehmen Meldungen entgegen. Erfasst werden ausschließlich benötigte Angaben: eindeutige Kennung, Name, Geburtsdatum der Person, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und statusrelevante Eintragungsdaten.
§ 2 Meldepflicht
§ 2 – Meldepflicht
Bezug, Wechsel und Aufgabe des Hauptwohnsitzes sind binnen drei Tagen anzuzeigen. Jede Person hat höchstens einen Hauptwohnsitz; die Zuordnung zu Kommune und Wahlkreis folgt den amtlichen Grenzen. Ein fiktiver Umzug nur zur mehrfachen Stimmabgabe ist unzulässig.
Bezug, Wechsel und Aufgabe des Hauptwohnsitzes sind binnen drei Tagen anzuzeigen. Jede Person hat höchstens einen Hauptwohnsitz; die Zuordnung zu Kommune und Wahlkreis folgt den amtlichen Grenzen. Ein fiktiver Umzug nur zur mehrfachen Stimmabgabe ist unzulässig.
§ 3 Nachweise
§ 3 – Nachweise
Meldungen sind durch geeignete Identitäts- und Wohnungsnachweise zu belegen. Die Meldebehörde darf nur erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen; Kopien dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage oder nachgewiesener Erforderlichkeit gespeichert werden. Vor einer belastenden Entscheidung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Meldungen sind durch geeignete Identitäts- und Wohnungsnachweise zu belegen. Die Meldebehörde darf nur erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen; Kopien dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage oder nachgewiesener Erforderlichkeit gespeichert werden. Vor einer belastenden Entscheidung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Wahlregister
§ 4 – Wahlregister
(1) Der Landeswahlleiter erhält nur die für Wahlberechtigung und Wahlkreiszuordnung benötigten Registerdaten. Stichtage und Berichtigung richten sich nach FWahlG.
(2) Einwohnerzahlen werden ausschließlich anhand tatsächlicher Hauptwohnungen und eindeutiger Personen ermittelt. Jede Person wird einmal gezählt; rechnerische Mindestwerte und pauschale Zuschläge begründen keine Einwohner und keine Wahlberechtigung.
(1) Der Landeswahlleiter erhält nur die für Wahlberechtigung und Wahlkreiszuordnung benötigten Registerdaten. Stichtage und Berichtigung richten sich nach FWahlG.
(2) Einwohnerzahlen werden ausschließlich anhand tatsächlicher Hauptwohnungen und eindeutiger Personen ermittelt. Jede Person wird einmal gezählt; rechnerische Mindestwerte und pauschale Zuschläge begründen keine Einwohner und keine Wahlberechtigung.
§ 5 Auskunft und Korrektur
§ 5 – Auskunft und Korrektur
Jeder kann eigene Einträge unentgeltlich einsehen und Berichtigung verlangen. Änderungen bleiben mit Zeitpunkt und verantwortlicher Stelle nachvollziehbar. Dritte erhalten personenbezogene Auskünfte nur bei besonderer gesetzlicher Grundlage oder wirksamer Einwilligung.
Jeder kann eigene Einträge unentgeltlich einsehen und Berichtigung verlangen. Änderungen bleiben mit Zeitpunkt und verantwortlicher Stelle nachvollziehbar. Dritte erhalten personenbezogene Auskünfte nur bei besonderer gesetzlicher Grundlage oder wirksamer Einwilligung.
§ 6 Schutz und Löschung
§ 6 – Schutz und Löschung
Zugriffe werden protokolliert und auf zuständige Personen beschränkt. Nach endgültigem Wegzug oder Tod der Person werden nicht mehr benötigte Daten nach drei Monaten gelöscht oder anonymisiert, soweit konkrete laufende Verfahren keine längere Sicherung erfordern. Die Löschung von Meldedaten berührt rechtmäßig getrennt geführte Personenstandsregister und notwendige Besoldungs- oder Versorgungsnachweise nicht. Erforderliche Angaben sind vor Löschung auf gesetzlicher Grundlage an die zuständige nachweisführende Stelle zu übermitteln; eine vollständige Vorratssicherung der Meldeakte ist unzulässig. Öffentlich sichtbar sind nur ausdrücklich gesetzlich freigegebene Angaben.
Zugriffe werden protokolliert und auf zuständige Personen beschränkt. Nach endgültigem Wegzug oder Tod der Person werden nicht mehr benötigte Daten nach drei Monaten gelöscht oder anonymisiert, soweit konkrete laufende Verfahren keine längere Sicherung erfordern. Die Löschung von Meldedaten berührt rechtmäßig getrennt geführte Personenstandsregister und notwendige Besoldungs- oder Versorgungsnachweise nicht. Erforderliche Angaben sind vor Löschung auf gesetzlicher Grundlage an die zuständige nachweisführende Stelle zu übermitteln; eine vollständige Vorratssicherung der Meldeakte ist unzulässig. Öffentlich sichtbar sind nur ausdrücklich gesetzlich freigegebene Angaben.
§ 7 Rechtsschutz
§ 7 – Rechtsschutz
Auskunftssperren und Ablehnungen werden begründet. Widerspruch und Klage richten sich nach VwVfG und VwGO; eilbedürftiger Wahlrechtsschutz nach FWahlG bleibt möglich. Eine technische Kontosperre entzieht weder automatisch Staatsangehörigkeit noch Mandat.
Auskunftssperren und Ablehnungen werden begründet. Widerspruch und Klage richten sich nach VwVfG und VwGO; eilbedürftiger Wahlrechtsschutz nach FWahlG bleibt möglich. Eine technische Kontosperre entzieht weder automatisch Staatsangehörigkeit noch Mandat.
§ 8 Mehrfachidentitäten und Fehlerprüfung
§ 8 – Mehrfachidentitäten und Fehlerprüfung
(1) Mehrere technische Konten dürfen nicht als mehrere selbstständige Bürger derselben Person geführt werden.
(2) Vor Zusammenführung oder Sperrvermerk sind Betroffene anzuhören und tatsächliche Zusammenhänge zu prüfen; bloße Namensähnlichkeit genügt nicht.
(3) Jeder Mensch wird unabhängig von der Zahl seiner Dokumente oder elektronischen Zugänge nur einmal als Person registriert. Wahlgleichheit und Mehrfachwahlverbot bleiben zwingend.
(1) Mehrere technische Konten dürfen nicht als mehrere selbstständige Bürger derselben Person geführt werden.
(2) Vor Zusammenführung oder Sperrvermerk sind Betroffene anzuhören und tatsächliche Zusammenhänge zu prüfen; bloße Namensähnlichkeit genügt nicht.
(3) Jeder Mensch wird unabhängig von der Zahl seiner Dokumente oder elektronischen Zugänge nur einmal als Person registriert. Wahlgleichheit und Mehrfachwahlverbot bleiben zwingend.
§ 9 Meldebestätigung
§ 9 – Meldebestätigung
Eine Bestätigung nennt ausschließlich den aktuellen Registerstatus und den für den Zweck benötigten Auszug. Öffentliche Bestätigungen lassen vertrauliche Kennungen weg. Meldebescheinigungen sind gebührenfrei; erschlichene oder unrichtige Bestätigungen werden nachvollziehbar berichtigt.
Eine Bestätigung nennt ausschließlich den aktuellen Registerstatus und den für den Zweck benötigten Auszug. Öffentliche Bestätigungen lassen vertrauliche Kennungen weg. Meldebescheinigungen sind gebührenfrei; erschlichene oder unrichtige Bestätigungen werden nachvollziehbar berichtigt.
§ 10 Registerstreitigkeiten
§ 10 – Registerstreitigkeiten
Die Behörde entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen über Berichtigung. Ein streitiger Eintrag kann als ungeklärt gekennzeichnet werden, ohne dass dadurch automatisch Staatsbürgerschaft oder Wahlrechte entfallen. Besondere Wahlfristen gehen vor; die Behörde muss Anträge rechtzeitig an den Landeswahlleiter weitergeben.
Die Behörde entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen über Berichtigung. Ein streitiger Eintrag kann als ungeklärt gekennzeichnet werden, ohne dass dadurch automatisch Staatsbürgerschaft oder Wahlrechte entfallen. Besondere Wahlfristen gehen vor; die Behörde muss Anträge rechtzeitig an den Landeswahlleiter weitergeben.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.