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Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz der Republik Falkenberg (LVwVG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Steuerforderungen unterliegen vorrangig dem LStG, Ziviltitel der ZPO und Strafvollstreckung der StPO. Straf- oder Schuldenhaft wird nicht zugelassen.
Dieses Gesetz regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Steuerforderungen unterliegen vorrangig dem LStG, Ziviltitel der ZPO und Strafvollstreckung der StPO. Straf- oder Schuldenhaft wird nicht zugelassen.
§ 2 Voraussetzungen
§ 2 – Voraussetzungen
Erforderlich sind eine zuständige Behörde, eine bestimmte erfüllbare Pflicht, wirksame Bekanntgabe, Fälligkeit und Vollziehbarkeit. Aufschiebende Wirkung und gerichtliche Aussetzungen sind zu beachten. Grundsätzlich müssen eine Mahnung und eine angemessene weitere Erfüllungsfrist von mindestens drei Tagen vorausgehen.
Erforderlich sind eine zuständige Behörde, eine bestimmte erfüllbare Pflicht, wirksame Bekanntgabe, Fälligkeit und Vollziehbarkeit. Aufschiebende Wirkung und gerichtliche Aussetzungen sind zu beachten. Grundsätzlich müssen eine Mahnung und eine angemessene weitere Erfüllungsfrist von mindestens drei Tagen vorausgehen.
§ 3 Geldforderungen
§ 3 – Geldforderungen
Die staatliche Vollstreckungsstelle kann vollziehbare Geldforderungen in registriertes Vermögen vollstrecken. Ausmaß und Pfändungsschutz richten sich entsprechend nach § 12 ZPO. Existenzsichernde Leistungen, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter sind zu schützen.
Die staatliche Vollstreckungsstelle kann vollziehbare Geldforderungen in registriertes Vermögen vollstrecken. Ausmaß und Pfändungsschutz richten sich entsprechend nach § 12 ZPO. Existenzsichernde Leistungen, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter sind zu schützen.
§ 4 Ersatzvornahme
§ 4 – Ersatzvornahme
Eine vertretbare Handlung darf nach konkreter Androhung und erfolgloser Frist auf Kosten des Pflichtigen durch einen geeigneten Dritten ausgeführt werden. Erstattet werden nur nachgewiesene notwendige angemessene Kosten; ein Vorschuss bedarf begründeter nachvollziehbarer Schätzung.
Eine vertretbare Handlung darf nach konkreter Androhung und erfolgloser Frist auf Kosten des Pflichtigen durch einen geeigneten Dritten ausgeführt werden. Erstattet werden nur nachgewiesene notwendige angemessene Kosten; ein Vorschuss bedarf begründeter nachvollziehbarer Schätzung.
§ 5 Zwangsgeld
§ 5 – Zwangsgeld
(1) Für eine nicht durch einen Dritten erfüllbare Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht darf ein zuvor konkret angedrohtes Zwangsgeld von 50 bis 500 € festgesetzt werden.
(2) Für dieselbe weiterhin nicht erfüllte Pflicht ist höchstens einmal je sieben Tage eine erneute Festsetzung nach neuer Androhung zulässig; insgesamt höchstens 2.000 €.
(3) Einkommen, Schwere und Erfüllungsmöglichkeit sind zu berücksichtigen; ersatzweise Haft ist ausgeschlossen.
(1) Für eine nicht durch einen Dritten erfüllbare Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht darf ein zuvor konkret angedrohtes Zwangsgeld von 50 bis 500 € festgesetzt werden.
(2) Für dieselbe weiterhin nicht erfüllte Pflicht ist höchstens einmal je sieben Tage eine erneute Festsetzung nach neuer Androhung zulässig; insgesamt höchstens 2.000 €.
(3) Einkommen, Schwere und Erfüllungsmöglichkeit sind zu berücksichtigen; ersatzweise Haft ist ausgeschlossen.
§ 6 Unmittelbarer Zwang
§ 6 – Unmittelbarer Zwang
Körperliche Durchsetzung erfolgt nur durch die Polizei auf deren gesetzlicher Befugnisgrundlage und ist gegenüber geeigneten milderen Mitteln nachrangig. Dieses Gesetz schafft keine eigene Waffen-, Wohnungsdurchsuchungs- oder Freiheitsentziehungsbefugnis. Unmögliche Leistungen dürfen nicht erzwungen werden.
Körperliche Durchsetzung erfolgt nur durch die Polizei auf deren gesetzlicher Befugnisgrundlage und ist gegenüber geeigneten milderen Mitteln nachrangig. Dieses Gesetz schafft keine eigene Waffen-, Wohnungsdurchsuchungs- oder Freiheitsentziehungsbefugnis. Unmögliche Leistungen dürfen nicht erzwungen werden.
§ 7 Ende und Rechtsschutz
§ 7 – Ende und Rechtsschutz
Mit Erfüllung oder Wegfall der Pflicht sind Zwangsmaßnahmen einzustellen; nicht mehr erforderliche künftige Zwangsgelder entfallen. Gegen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen ist Rechtsschutz nach VwGO möglich. Notwendige Vollstreckungskosten sind gesondert zu begründen; frei erfundene Pauschalgebühren sind unzulässig.
Mit Erfüllung oder Wegfall der Pflicht sind Zwangsmaßnahmen einzustellen; nicht mehr erforderliche künftige Zwangsgelder entfallen. Gegen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen ist Rechtsschutz nach VwGO möglich. Notwendige Vollstreckungskosten sind gesondert zu begründen; frei erfundene Pauschalgebühren sind unzulässig.
§ 8 Androhung und Auswahl
§ 8 – Androhung und Auswahl
Die Androhung benennt Pflicht, Rechtsgrund, konkrete Zwangsart, Betrag oder voraussichtliche Ersatzvornahmekosten und Erfüllungsfrist. Von der Frist darf nur bei anders nicht abwendbarer gegenwärtiger erheblicher Gefahr abgewichen werden; Gründe sind zu dokumentieren. Mehrere Mittel dürfen nicht blind nebeneinander zur wirtschaftlichen Bestrafung eingesetzt werden.
Die Androhung benennt Pflicht, Rechtsgrund, konkrete Zwangsart, Betrag oder voraussichtliche Ersatzvornahmekosten und Erfüllungsfrist. Von der Frist darf nur bei anders nicht abwendbarer gegenwärtiger erheblicher Gefahr abgewichen werden; Gründe sind zu dokumentieren. Mehrere Mittel dürfen nicht blind nebeneinander zur wirtschaftlichen Bestrafung eingesetzt werden.
§ 9 Vollstreckungsakten
§ 9 – Vollstreckungsakten
Jede Vollstreckung enthält Titel, Bekanntgabenachweis, Fälligkeit, vorhandene Aussetzungsentscheidungen und den aktuellen Restbetrag. Fremde Gegenstände werden bei glaubhaft gemachtem Drittrecht zunächst ausgesondert, soweit keine gerichtliche Entscheidung anderes bestimmt. Nach Erfüllung ist die Vollstreckungssperre unverzüglich einzutragen.
Jede Vollstreckung enthält Titel, Bekanntgabenachweis, Fälligkeit, vorhandene Aussetzungsentscheidungen und den aktuellen Restbetrag. Fremde Gegenstände werden bei glaubhaft gemachtem Drittrecht zunächst ausgesondert, soweit keine gerichtliche Entscheidung anderes bestimmt. Nach Erfüllung ist die Vollstreckungssperre unverzüglich einzutragen.
§ 10 Kostenkontrolle
§ 10 – Kostenkontrolle
Kostenbescheide unterscheiden Hauptforderung und tatsächlich notwendige Vollstreckungskosten. Fehlerhafte oder unverhältnismäßige Maßnahmen begründen keinen automatischen Kostenanspruch gegen den Betroffenen. Gegen Kostenzuordnung gelten Widerspruch und Klage; der vorläufige Schutz richtet sich nach VwGO.
Kostenbescheide unterscheiden Hauptforderung und tatsächlich notwendige Vollstreckungskosten. Fehlerhafte oder unverhältnismäßige Maßnahmen begründen keinen automatischen Kostenanspruch gegen den Betroffenen. Gegen Kostenzuordnung gelten Widerspruch und Klage; der vorläufige Schutz richtet sich nach VwGO.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.